Sonderbestimmungen für den Aufsichtsrat in börsennotierten Unternehmen
Thema | Inhalt | Rechtsgrundlagen |
Wahl in den Aufsichtsrat bzw. Zusammensetzung des Aufsichtsrats | * Begrenzung der Aufsichtsratsmandate | § 86 Abs 4 und 7 AktG, § 87a Abs 2a, § 88 Abs 1 AktG |
Prüfungsausschuss | * verpflichtend | § 92 Abs 4a AktG |
Sonstige Ausschüsse | * Nominierungsausschuss, Vergütungsausschuss sollen eingerichtet werden | C-41 ff CGC |
Vergütungspolitik | * Aufsichtsrat hat Grundsätze der Vergütungspolitik aufzustellen | § §78a ff AktG; |
Strategische Ausrichtung | * Ist vom Vorstand mit dem Aufsichtsrat abzustimmen | L-11 CGC |
Rechnungslegung | * Lagebericht: erweiterter Katalog an Pflichtangaben | § 243a UGB |
Corporate Governance Bericht | * Ist verpflichtend | § 243c UGB |
nichtfinanzieller Bericht | * nur wenn mehr als 500 Arbeitnehmer:innen und große Kapitalgesellschaft (20 Mio. Bilanzsumme oder 40 Mio. Umsatz) | § 243b UGB |
Director’s Dealing | * Werden von Führungspersonen oder Personen, die mit ihnen in enger Verbindung stehen Finanzinstrumente des eigenen Unternehmens (Aktien, Derivate u.a.) erworben, dann ist dies an den Emittenten und die FMA zu melden. Der Emittent hat dies in einschlägigen Medien zu veröffentlichen. | Art 19 MAR, DurchführungsVo (EU) 2016/523 |
Insiderhandel | * Wer für sich oder einen Dritten Insiderinformationen ausnützt. | Art 7, 18 MAR |
Marktmanipulation | * Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen oder Einwirken auf den Markt in verzerrender Weise. | Art 12 MAR |
Compliance Organisation | * Zur Hintanhaltung von Insidergeschäften - Dienstnehmer und andere Personen sind über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten. - Interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen sind zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen (Vertraulichkeitsbereiche einrichten, >non disclosure agreement< mit unternehmensfremden Personen, Dokumentation des Informationsflusses). - Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen vorzusehen (z.B. Vertraulichkeitsbereiche einrichten, EDV-Zutrittsbeschränkungen). | § 119 Abs 4 BörseG |
Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad hoc Publizität) | * Soll Missbrauch von Insiderinformationen präventiv entgegenwirken und Anlegern eine fundierte Entscheidung ermöglichen. | Art 17 MAR |
Stand: Juli 2021
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