Mensch tippt auf Klimasymbole
© Icruci, adobe.stock.com

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Implikationen zur Prüfung und für den Aufsichtsrat

Mag Michael Kusper, Manager, Sustainability Services – KPMG Austria GmbH

Allgemeines

Die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD) ist eine Weiterentwicklung der derzeit gültigen Non financial Reporting Directive NFRD (in Österreich umgesetzt durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG) und soll vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen sicherstellen, um die Leistung von Unternehmen auch in dieser Hinsicht bewerten zu können. Neben einer Ausweitung des Umfangs der betroffenen Unternehmen und einem einheitlichen Berichtsrahmenwerk kommt es zu einer Prüfpflicht durch eine:n externe:n Anbieter:in von Prüfleistungen sowie weitreichenderen Verpflichtungen für den Aufsichtsrat.

Prüfung

Im ersten Schritt ist die inhaltliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit vorgesehen, wobei innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der CSRD – nach Maßgabe der Veröffentlichung entsprechender Standards durch die Europäische Kommission – das Prüfniveau auf eine Aussage mit hinreichender Sicherheit angehoben werden soll. Der Unterschied liegt im Wesentlichen im Umfang und der Tiefe der durchgeführten Prüfungshandlungen und darauf aufbauend dem Niveau der Zusicherung. Während die Prüfung mit begrenzter Sicherheit zu einer negativen Zusicherung führt (d.h. dem oder der Prüfer:in „ist nichts aufgefallen, dass ihn davon überzeugen würde, dass die Angaben nicht dem Rahmenwerk entsprechen“), hat eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit eine positive Zusicherung zum Ziel. Dies bedeutet, dass Prüfungen mit hinreichender Sicherheit wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, umfangreichere Nachweise zu den getroffenen Aussagen sowie – für eine wirtschaftlich effiziente Prüfungsdurchführung – ein ausgereifteres und gut dokumentiertes internes Kontrollsystem erfordern.

Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird durch die CSRD normiert, dass nicht zwangsläufig der oder die Jahresabschlussprüfer:in beziehungsweise die beauftragte Prüfungsgesellschaft auch mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut werden muss. Alternativ besteht die Möglichkeit eine andere Prüferin, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft zu beauftragen. Weiters wird den Mitgliedsstaaten das Wahlrecht eingeräumt diese Prüfungen unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, welche keine Wirtschaftsprüfer:innen sind, zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die CSRD stellt unter anderem Anforderungen an unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen hinsichtlich Aus- und Fortbildung, Eignungsprüfung, Qualitätssicherungssysteme, Berufsgrundsätze sowie Ressourcen und Dokumentation der Arbeit. Ziel dieser gesonderten Anforderungen ist es, sicherzustellen, dass von den genannten Dienstleister:innen gleichwertige Qualitätsansprüche erfüllt werden müssen wie von Wirtschaftsprüfer:innen. Weiters sieht die CSRD vor, dass Mitgliedsstaaten, welche vom zuvor genannten Wahlrecht Gebrauch machen, es auch unabhängigen Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten innerhalb von 4 Jahren ab In-Kraft-Treten der Richtlinie gestatten, im Aufnahmemitgliedsstaat tätig zu werden.


Aufsichtsratsagenden

Weiters beinhaltet die CSRD auch Änderungen für den Prüfungsausschuss (bzw. ggf. den Aufsichtsrat). Neu aufgenommen wurde in Art. 39 Abs 6 Abschlussprüfer-Richtlinie (AP-RL – 2006/43/EG) in der durch die CSRD geänderten Fassung die Verpflichtung, dass der Prüfungsausschuss z.B. die externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überwachen und sich über das Ergebnis zu berichten lassen hat. Darüber hinaus hat er die Unabhängigkeit der externen Prüfer:innen beziehungsweise der Prüfungsgesellschaft zu überprüfen und zu beobachten, und er hat den Berichterstattungsprozess sowie das auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gerichtete Risikomanagement- und Kontrollsystem an sich zu überwachen.

Offen ist für Österreich die Frage zur Umsetzung in das nationale Recht, ob es iSv Art 39 Abs 4a AP-RL vom Gesetzgeber gestattet oder vorgeschrieben wird, dass die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dessen Prüfung nicht verpflichtend vom Prüfungsausschuss, sondern generell vom Aufsichtsrat oder von einem Ausschuss (z.B. einem „Nachhaltigkeitsausschuss“) wahrzunehmen sind beziehungsweise wahrgenommen werden können.

Conclusio

In Summe kommen mit der CSRD nicht nur zahlreiche neue Aufgaben und Herausforderungen in der Berichterstattung auf die Unternehmen zu, sondern auch eine Prüfpflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine:n externe:n Prüfer:in. Ebenso wachsen auch die Verpflichtungen und Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungsausschüsse beziehungsweise Aufsichtsräte von betroffenen Unternehmen. Unverändert und von der externen Prüfpflicht unberührt bleibt die Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 96 AktG.

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

Das könnte Sie auch interessieren

mehrere Hände nach oben gehalten

Nachhaltigkeitsreporting ermöglicht Mitbestimmung

Mit der CSRD erhalten Betriebs- und Aufsichtsrat die Möglichkeit auf eine sozial-ökologisch nachhaltig ausgerichtete Unternehmensführung einzuwirken.

Mädchen gießt Pflanzen

Neue Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichte

Die EU Richtlinie sieht eine Ausweitung der Transparenzpflichten für große Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierte KMUs vor.