Ein Mann mit Hemd und Krawatte hält in der rechten Hand ein Schild mit der Aufschrift Betriebsrat, mit der linken gibt er einen Daumen nach oben.
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Wirtschaftliche Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Kenntnis über die wirtschaftliche Entwicklung und Situation des Unternehmens ist eine wichtige Voraussetzung für Arbeitnehmervertreter:innen im Unternehmen, um die Beschäftigten in Verhandlungen über personelle oder soziale Angelegenheiten verantwortungsvoll vertreten zu können.

Für Betriebsräte ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hier von besonderer Bedeutung. Es enthält wichtige Bestimmungen über die wirtschaftlichen Informations-, Vorschlags- und Beratungsrechte des Betriebsrates. Ist das Unternehmen aufsichtsratspflichtig und sind entsprechend der Drittelparität Arbeitnehmervertreter:innen in diesem Gremium eingebunden, so haben sie Anspruch auf umfassende Unternehmensinformationen und Mitwirkungsrechte bei Unternehmensentscheidungen (zB Prüfbericht des Abschlussprüfers, zustimmungspflichtige Geschäfte).

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind im ArbVG (§§ 108 - 112) geregelt.

Informationsrechte des Betriebsrats

Das Auskunftsrecht (§ 108 Abs 1 ArbVG) des Betriebsrats erstreckt sich auf alle Informationen, die notwendig sind, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen zu können. Beispielhaft zählt das Gesetz folgende Angelegenheiten auf, über die der Betriebsrat zu informieren ist: Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, mengen- und wertmäßiger Absatz, Investitionsvorhaben, geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit.

Über die aufgezählten Wirtschaftsdaten und Maßnahmen kann der Betriebsrat jederzeit vom Betriebsinhaber Auskunft verlangen. Das Informationsrecht des Betriebsrats beschränkt sich dabei nicht auf die aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern es sind ihm auch jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine Beurteilung der künftigen Entwicklung ermöglichen. So ist der Betriebsrat über Budgets, Pläne und Vorschaurechnungen zu informieren. Durch dieses umfassende Informationsrecht erhält der Betriebsrat frühzeitig Hinweise auf eventuell eintretende wirtschaftliche Probleme, die auch noch andere Mitwirkungsmöglichkeiten auslösen könnten (zB Mitwirkung bei Betriebsänderung gemäß § 109 ArbVG). Aber auch positive Entwicklungen können vom Betriebsrat zum Anlass genommen werden, um Anliegen der Belegschaft einzufordern.

Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses bzw Konzernabschlusses

§ 108 Abs 3 ArbVG regelt die Vorlage des Jahresabschlusses an den Betriebsrat. Der Jahresabschlusses samt Anhang ermöglicht der Arbeitnehmervertretung einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu bekommen. Allerdings ist der Anspruch an bestimmte Voraussetzungen (wie Branche, Unternehmensgröße) geknüpft.

In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, sowie in Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Bei Industrie- und Bergbaubetrieben hat die Ausfolgung des Jahresabschlusses unabhängig von der Beschäftigtenanzahl zu erfolgen. 

Strafsanktionen bei Nichtausfolgung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses

Wenn der Betriebsinhaber sich weigert, seinen Informationspflichten nachzukommen kann das zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft seinen Anspruch auf Ausfolgung des Jahresabschlusses durch Leistungsklage gemäß § 50 Abs 2 ASGG bei Gericht durchsetzen. 

Die Pflicht des Betriebsinhabers, dem Betriebsrat den Jahresabschluss einschließlich Anhang und Erläuterungen zu übermitteln, steht darüber hinaus unter der Strafsanktion des § 160 Abs 2 Z 4 ArbVG. Das bedeutet, dass eine Nichtausfolgung der genannten Unterlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 € zu ahnden ist. Voraussetzung für eine allfällige Bestrafung des Betriebsinhabers ist, dass das zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt.

Das Recht des Betriebsrats auf Beratung durch die Interessenvertretungen

Sobald der Betriebsrat den Jahresabschluss in Händen hält, stellt sich die Frage des Beratungsrechts. Darf der Betriebsrat bei der Analyse des Jahresabschlusses externe Berater beiziehen? Wenn ja, an wen darf/kann man sich wenden? 

Gemäß § 39 Abs 4 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft in allen Angelegenheiten (und somit auch in wirtschaftlichen) das Recht, zu ihrer Beratung die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen beizuziehen. 

Geheimhaltungspflichtige Daten (Wirtschaftsprüfungsberichte, nicht offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse) können im Rahmen von Beratungen durch außenstehende Experten diesen gegenüber offenbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies sachlich notwendig ist und ihre Beurteilung bzw Analyse zur Wahrung der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates erforderlich ist. Sachlich notwendig wird die Beiziehung eines Experten vor allem dann sein, wenn der Betriebsrat unsicher bezüglich der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist. Zum Schutz vor unerlaubter Weitergabe an Dritte dürfen nur Berater hinzugezogen werden, die kraft ihres Berufes zu solchen Tätigkeiten berufen und an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden sind. Dies trifft auf die in bilanzrechtlichen Fragen ausgebildeten Expert:innen der zuständigen Gewerkschaft und/oder Arbeiterkammer zu. Die Frage, ob der Betriebsrat zur Analyse des Jahresabschlusses Berater:innen der zuständigen Gewerkschaft und/oder Arbeiterkammer beiziehen können, ist deshalb mit einem klaren „Ja“ zu beantworten.

AK Beratungsstellen

Die AK Expert:innen beraten Betriebsrät:innen in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Beratungsinhalte werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

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