Die Beschlussfassung „außerhalb“ von Aufsichtsratssitzungen
Umlaufbeschluss, Abstimmung mittels Telefax und E-Mail
Virtuelle Sitzungen sind grundsätzlich eine Alternative für den Aufsichtsratsvorsitzenden, die Sitzungen trotz fehlender physischer Anwesenheit stattfinden zu lassen. Durch das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz wurden die Vorstellungen des Gesetzgebers über virtuelle Sitzungen konkretisiert, um die Qualität der Rechtssicherheit und Willensbildung bei der Nutzung virtueller Kommunikationswege sicherzustellen.
Aufsichtsratssitzungen in virtueller Form sollen - laut dem Covid-19-Gesetz - insbesondere folgenden Anforderungen genügen:
Neben diesen Anforderungen sind die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Einberufung und Durchführung weiterhin grundsätzlich einzuhalten, wie etwa Bestimmungen zur Protokollierung oder die Mindestanzahl an Teilnehmer:innen. Auch sind die herkömmlichen Voraussetzungen für die Beschlussfassungen „außerhalb“ von Aufsichtsratssitzungen (wie z.B. Umlaufbeschlüsse) zu beachten.
Wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die Unternehmenszukunft und die Sicherheit der Arbeitsplätze von Bedeutung sind, sollte die Abhaltung einer tatsächlichen Sitzung der Vorzug gegeben werden. Der Meinungs- und Gedankenaustausch in realen, „menschelnden“ Debatten und Diskussionen kann durch Fern-Konferenzen nicht uneingeschränkt ersetzt werden. Das gilt ganz besonders in Krisensituationen oder bei Beschlüssen mit gravierenden Auswirkungen.
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