Geldschein auf Wäscheleine
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Korruption, Grauzone, Netzwerken?

„Nicht jeder Freundschaftsdienst ist Korruption, aber nicht alles, was Korruption ist, ist ein Freundschaftsdienst...“ mit diesem Zitat von Nationalratspräsidentin Barbara Prammer eröffnete Ines Hofmann als Vertreterin der Veranstalter die IFAM lounge am 3. April 2014. Es ging um die Frage, wo die Grenze zwischen Korruption, Freundschaftsdienst und Networking verläuft. Ist Networking in Anbetracht der neuen Korruptionsbestimmungen noch möglich? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Aufsichtsrat? In knapp zwei Stunden versuchten Georg Krakow, ein Rechtsexperte auf dem Gebiet des Korruptionsrechts und Walter Sölle, Compliance Officer von Siemens AG Austria gemeinsam mit den Teilnehmern und der Moderation durch Martina Madner diesen Fragen auf den Grund zu gehen. Dies in sehr anschaulicher Form. Nicht einzelne Paragraphen und ihre genaue Auslegung standen im Vordergrund, sondern konkrete Beispiele und eigene Erfahrungen. 

Kurzfilm der Veranstaltung


Neuerungen im Anti-Korruptionsstrafrecht

Nach den neuen Bestimmungen kann ein österreichischer Staatsbürger in Österreich strafrechtlich verfolgt werden, wenn er im Ausland einen Korruptionstaat bestand verwirklicht hat. Dies war zwar auch davor möglich, aber nur dann, wenn das Verhalten auch im Ausland strafbar war. Diese Voraussetzung fällt nun weg. Vorteilszuwendungen bei Auslandsgeschäften in China zum Beispiel waren bis zu einem Wert von ca € 1.200 vor dem 1.1.2013 nicht strafbar, nun sind sie es grundsätzlich sehr wohl.

Der Begriff der Amtsträger wurde erweitert. Es fallen nunmehr auch Körperschaften öffentlichen Rechts und staatsnahe Betriebe bzw deren Organe und Dienstnehmer unter den Begriff des Amtsträgers, der auch nicht „angefüttert“ werden darf. Als „Anfüttern“ ist eine Vorteilszuwendung zu verstehen um einen Amtsträger in seiner Amtstätigkeit zu beeinflussen, wobei aber noch kein konkretes Amtsgeschäft im Hintergrund steht. Erfolgt die Vorteilszuwendung in Hinblick auf ein konkretes Amtsgeschäft, dann stellt dies strafrechtlich ein eigenes, strenger zu ahndendes Delikt dar.

Eine exakte juristische Beurteilung ist oft schwer. Vor allem im Bereich des Sponsorings können sich da Probleme ergeben. Für die Praxis ist der Gebrauch des Hausverstandes zu empfehlen, also etwa die Kontrollfrage: Würde diese Einladung auch dann erfolgen, wenn der Einladende sich keinen Vorteil erwartet? Bei Amtsträgern ist dabei in Hinblick auf das bereits genannte Anfütterungsverbot ein strengerer Maßstab anzulegen. Suspekt ist jedenfalls alles, was nicht notwendig ist, also wenn zB bei einer Dienstreise im Rahmen einer geschäftlichen Besprechung auch der Partner bzw die Partnerin mit eingeladen wird.

Korruption ist ein „Heimlichkeitsdelikt“ oder mit anderen Worten: „Offenlegung, Transparenz und Dokumentation sind die Feinde der Korruption“ (Georg Krakow). Wenn erhaltene Vorteilszuwendungen dem eigenen Arbeitgeber gegenüber offengelegt werden, dann kann dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um verbotene Geschenkannahme handelt. Auch kann das Unternehmen nur dann auf die Vorteilszuwendung reagieren, wenn es davon weiß.

Tipps für den Aufsichtsrat

Hier sind vor allem zwei Punkte zu nennen: Das Thema Korruption bzw Compliance sollte zumindest einmal im Jahr auf der agesordnung des Aufsichtsrats stehen. Weiters ist Vorsicht geboten, wenn allfällige Compliance-Berichte regelmäßig zum Ergebnis kommen, es sei alles in bester Ordnung. Erfahrungswerte zeigen, dass selbst in den seriösesten Unternehmen Unregelmäßigkeiten nicht immer sofort im Keim erstickt werden können. Falls dies aber nicht gelingt, dann ist es wichtig dies zu erkennen und darauf zu reagieren.

Hinweis

Eine Liste der Unternehmen, die vom Rechnungshof kontrolliert werden und deren Organe und Dienstnehmer daher unter dem Begriff des Amtsträgers fallen ist auf der Homepage des Rechnungshofes zu finden. Erläuterungen zur neuen Rechtslage mit vielen Beispielen finden sich in der Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.html).

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