Geldschein und Holzhammer
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„Safe Harbour“ bei angemessener Informationsbasis. Was bringt die Business Judgement Rule?

Per 1. 1. 2016 wurden sowohl die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften für GeschäftsleiterInnen – und damit auch für Aufsichtsratsmitglieder – gelockert, als auch deren strafrechtliche Verantwortung teilweise „entkriminalisiert“. In der IFAM INFO Nr. 4 / 2015 haben Helmut Gahleitner und Heinz Leitsmüller die neuen strafrechtlichen Regelungen der Bilanzdelikte (§ 163a bis § 163d StGB) und der „Untreue“ (§ 153 StGB) dargestellt. Im jetzigen Beitrag geht es um die zivilrechtliche (privatrechtliche) Seite von Sorgfaltsverletzungen oder gar Rechtsverletzungen, die zu einer Schadenersatz-Haftung führen können. Der Aufsichtsrat steht als Organ quasi „zwischen“ den Eigentümern (Gesellschaftern) und der Geschäftsleitung (GF, Vorstand). Der Gesetzgeber hat angeordnet (§ 99 AktG, § 33 GmbHG), dass für Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Haftungsregelungen gelten, wie für Vorstandsmitglieder und GeschäftsführerInnen.

In diesem Zusammenhang besteht prinzipiell wenig Grund zu übertriebener Sorge: Wer nach Grundsätzen handelt, die einem schon „der Hausverstand“ sagt (riskante Geschäfte vermeiden oder zumindest genau hinterfragen, plausible und nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen den Entscheidungen zugrunde legen, sich bei Interessenkonflikten der Stimme enthalten, Bedenken äußern und protokollieren lassen), hat in aller Regel nicht mit Haftungen nach den Schadenersatzregeln zu rechnen. Bis dato ist keine einschlägige Verurteilung von AN-VertreterInnen eines österreichischen Aufsichtsrats bekannt.

Verhältnis von Strafrecht und Zivilrecht

Zum Verhältnis von Zivilrecht und Strafrecht ist allgemein anerkannt (vgl. zB RA Georg Schima, GesRZ 2015, 286): Das Strafrecht ist zwingend negativ, nicht jedoch notwendig positiv zivilrechtsakzessorisch. „Zwingend negativ zivilrechtsakzessorisch [-abhängig]“ bedeutet, dass im Fall einer abgewiesenen Schadenersatzklage wegen eines die Vollmacht verletzenden Geschäfts oder wegen unrichtiger Bilanzerstellung keine strafgerichtliche Verurteilung wegen derselben behaupteten Tat erfolgen darf (Prinzip: wenn diese Tat schon nach dem Zivilrecht okay ist, dann umso mehr nach dem Strafrecht). Umgekehrt könnte es aber sehr wohl zu einer zivilrechtlichen Verurteilung zu Schadenersatz kommen, obwohl ein Freispruch vor dem Strafgericht erfolgte. „Straffreiheit schützt nicht automatisch vor Haftpflicht und Schadenersatzzahlung“ könnte man formulieren.

Die Rechtsgrundlagen des Schadenersatzes

Grundsätzlich gilt für jede Form von zivilrechtlicher Haftung (= Schadenersatz): Wer rechtswidrig und schuldhaft für einen Schaden kausal handelt (oder Pflichten unterlässt ), ist zum Ersatz verpflichtet (§§ 1293 – 1341 ABGB). Nach dem ABGB wird die allfällige Schadenersatzpflicht in vier Schritten geprüft:

  • Schaden: Entstand überhaupt eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft oder ihren Gläubigern?

  • Kausalität: War die /der Beklagte mit ihrem/seinem Handeln oder Unterlassen ursächlich für diesen Schaden oder wäre dieser auch ohne Zutun der beklagten Person eingetreten?

  • Rechtswidrigkeit: Wurde gegen eine Rechtsnorm (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Sorgfalts-Richtlinie oder ähnliches) verstoßen, die als „Schutznorm“ gewisse Sorgfaltspflichten statuiert und derartige Schäden verhindern soll?

  • Verschulden: Hat die beklagte Person fahrlässig (leicht ? grob ?) oder gar vorsätzlich gehandelt bzw. trotz Handlungspflicht („Garantenstellung“) etwas unterlassen?

Hinweis

Nur wenn alle 4 Voraussetzungen erfüllt sind, darf gemäß § 1295 ABGB zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt werden; fehlt auch nur eine, dann ist die Klage abzuweisen. Besondere Bedeutung kommt bei Kapitalgesellschaften dem Kriterium der „Rechtswidrigkeit“ zu. Die Frage, wann eine Geschäftsleiterin oder das sie beaufsichtigende Organmitglied gegen eine Schutznorm verstößt, ist im äußerst dynamischen und häufig „regellosen“ Wirtschaftsleben deutlich schwieriger zu beantworten als etwa bei einer Kraftfahrzeug-Lenkerin, die sich an die recht klaren Grenzen der StVO zu halten hat.

Spezielle Sorgfaltspflichten im Gesellschaftsrecht

Für unternehmerisches Handeln gibt es keine StVO, keine Tempolimits oder Stopp-Tafeln. Der Gesetzgeber des AktG, GmbHG und ähnlicher Regelungen formuliert recht salopp: Rechtswidrig handelt ein Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsmitglied, wenn es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters außer Acht lässt. Soweit, so unklar.

Nun hat der österreichische Gesetzgeber sich nach langer Diskussion, und nach deren Verankerung in Deutschland (2005) entschlossen, die US-amerikanische „Business Judgement Rule“ zwecks Präzisierung der „Sorgfalt eines ordentlichen/gewissenhaften Geschäftsleiters“ in die genannten Gesetze aufzunehmen. Die Absätze 1a des § 84 AktG und des § 25 GmbHG lauten seit 1. 1. 2016: „ (1 a) Ein Vorstandsmitglied/Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Safe Harbour-„Persilschein“ bei angemessener Information?

Zentrale Frage wird in Zukunft sein, inwieweit das US Richterrecht („Case Law“) auf das österreichische Schadenersatzrecht einwirken wird; wie etwa der Terminus der Angemessenheit der Informationsgrundlagen (Kalkulationen, Nutzwertberechnungen, Marktanalysen etc) einer gewichtigen unternehmerischen Entscheidung (z.B. Investition, Reorganisation) von unseren Gerichten judiziert werden wird. Manche, v.a. management-nahe JuristInnen meinen, dass bei Erfüllung der Kriterien „Handeln auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohle der Gesellschaft“ und „keine Interessenkollision“ eine Schadenersatzhaftung schlechthin ausscheidet. Durch das Wort „jedenfalls“ im neuen Abs. 1a komme der Charakter des „sicheren Hafens“ zum Ausdruck, in den der Wirtschaftskapitän sein Schiff lenkt: Sofern er auf relevanter Informationsbasis und ohne Interessenkonflikt für das Unternehmenswohl handelt, sei Rechtswidrigkeit undenkbar.

Andere Rechtsmeinungen hegen Zweifel. Denn während das 2. Kriterium noch relativ klar nachvollziehbar ist (keine Eigeninteressen; wenn schon Geschäfte mit dem Vorstandsmitglied nahestehenden Personen geschlossen werden, dann müssen diese einem Fremdvergleich standhalten), ist das erstgenannte und zentrale Tatbestandselement alles andere als präzisierend. Denn es ist seit jeher OGH-Judikatur, dass eine sorgfältige und gewissenhafte Investition oder sonstige Ausgabe einer „angemessenen“ Information bedarf. Diese Juristinnen, die einer pauschalen Haftungsbefreiung durch die neue Gesetzesstelle skeptisch gegenüberstehen, meinen, dass der OGH seine bisherige Judikatur sam ihren einprägsamen Leitsätzen grundsätzlich beibehalten wird.

Leitsätze des OGH zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats hat einen geringeren Umfang als jenes der Geschäftsführer/Vorstände. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, auf besondere Pflichten in der Unternehmenskrise, auf die Prüfung des Jahresabschlusses und auf die Kontrolle insolvenzrechtlicher Antragspflichten des GF (VO).

  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats (in ihrer Gesamtheit, durch kumulierte Erfahrung und Wissen) müssen zumindest über die Fähigkeit verfügen, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge und Unternehmensvorgänge sachgerecht zu beurteilen.

  • Bei der Jahresabschluss-Nachprüfung soll sich der Aufsichtsrat ein Urteil über die innere Plausibilität des Abschlussprüfer-Berichts bilden, allfälligen Unverständlichkeiten nachgehen und das Urteil (Testat) des Abschlussprüfers an der eigenen Lebens- und Geschäftserfahrung messen.

  • Das Unternehmerrisiko, insbesondere jenes, dass sich Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweisen oder dass sorgfältig erstellte Prognosen nicht zutreffen, hat die Gesellschaft zu tragen. Dieses Risiko haben nicht die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsmitglieder zu tragen; nur eklatanter Ermessensmissbrauch – gemessen z.B. an den üblichen Informationsaufbereitungen und Risiko-Absicherungen der Branche – kann haftbar machen!

Dieses Begründungselement wird nun durch die Business Judgement Rule gewissermaßen verstärkt, es ist aber nichts wirklich Neues.

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