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Bei welchen Unternehmen besteht Aufsichtsratspflicht?

  • Bei der Aktiengesellschaft ist zwingend immer ein Aufsichtsrat einzurichten. 

Andere Gesellschaftsformen sehen eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vor. Entscheidend ist zumeist eine bestimmte Arbeitnehmeranzahl.

  • So besteht bei der Genossenschaft eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates, wenn diese dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Ist trotz gesetzlicher Verpflichtung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so kann das Firmenbuchgericht unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsratsmitglieder von Amts wegen ernennen. 

  • Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und bei der GmbH & Co KG sind die Voraussetzungen etwas komplizierter geregelt. Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates besteht bei der GmbH dann, wenn entweder das Stammkapital € 70.000 und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigt (praktisch selten) oder die GmbH mehr als 300 Arbeitnehmer hat. Ausnahmen bestehen dann, wenn die GmbH Konzernmutter oder Konzerntochter ist. Die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates kann sich auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages ergeben. 
  • Aufsichtsratspflicht besteht bei der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer der GmbH und der KG zusammen 300 übersteigt. 

  • Die Aufsichtsratspflicht bei der Privatstiftung ist ähnlich geregelt wie bei der GmbH. Demnach besteht eine Aufsichtsratspflicht, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder die Privatstiftung als Konzernspitze fungiert und im Konzern mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da in der Praxis eine Privatstiftung kaum je selbst mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt und Privatstiftungen als Konzernspitze sich meist auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränken, sind Privatstiftungen mit Aufsichtsrat selten. 

  • Eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht bei Vereinen ist nach dem Vereinsgesetz 2002 nicht vorgesehen. Sehen jedoch die Statuten ein Aufsichtsorgan vor und hat der Verein zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer, so gilt auch hier die zwingende drittelparitätische Vertretung der Arbeitnehmer. Ausgenommen sind die sogenannten Tendenzbetriebe.

Was geschieht, wenn trotz Aufsichtsratspflicht kein Aufsichtsrat eingerichtet wird?

Wird kein Aufsichtsrat eingerichtet, obwohl dies nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag verpflichtend vorgesehen ist, so hat das Firmenbuchgericht die Aufsichtsrats­mitglieder von Amts wegen zu bestellen. In der Praxis wird das Gericht meist aufgrund einer Eingabe oder Anregung einer betroffenen Person (z.B. Betriebsrat) tätig und bestellt nach Durchführung allenfalls nötiger Vorerhebungen die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Aufsichtsratsmitglieder.

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