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Wer überwacht den Konzern?

Der Aufsichtsrat ist immer für eine konkrete Gesellschaft bestellt. Einen „Konzernaufsichtsrat“ gibt es nicht. Daher ist der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft auch nur für die Überwachung des Vorstandes der Muttergesellschaft verantwortlich. In Bezug auf den Konzern hat er aber auch die Konzerngeschäfts­führungstätigkeit zu überwachen. Dies bedeutet keine unmittelbare Überwachung der Organe von Tochtergesellschaften, sondern vielmehr, dass der Aufsichtsrat die Ausübung der „Leitungsmacht“ des Vorstands der Muttergesellschaft im Konzern zu überwachen hat. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Aufsichtsrat den Konzernaufbau (zB konzernweites Informationssystem, eine Compliance-Einrichtung) zu überwachen hat oder den Vorstand bei der Ausgestaltung der Konzernstrategie zu beraten hat. 

Berichte über Beziehungen zu Konzernunternehmen

Als Instrumente zur Überwachung steht dem Aufsichtsrat dafür etwa die Berichtspflicht des Vorstandes/Geschäftsführers (zB § 95 Abs 2 AktG) zur Verfügung. Im Rahmen dieser kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Im GmbHG ist die gleiche Regelung im § 30j abgebildet.

Konzernabschluss

Auch der Konzern­abschluss bietet die Möglichkeit, Informationen über wirtschaftliche Zusammen­hänge innerhalb des gesamten Konzerns zu  erhalten.

Auskunftspflicht der Tochtergesellschaften

Die Vorstände oder Geschäftsführer:innen von Tochterunternehmen haben gegenüber dem Vorstand der Muttergesellschaft eine Auskunftspflicht (abgeleitet aus §§ 92 und 118 AktG). Auch müssen Jahresabschlüsse unverzüglich an die Muttergesellschaft übermittelt werden. In weiterer Folge steht es Aufsichtsräten frei, vom Vorstand über diese Informationen Bericht­erstattung zu verlangen.

Lesetipp

Mitbestimmung im Konzern und auf EU-Ebene

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