Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Berufsangehörigen, die in einem Gesundheitsberuf (gemäß GuKG und MTD-G) tätig sind, registriert sein – unabhängig davon, ob angestellt oder freiberuflich. Auch jene, die kurz vor Arbeitsantritt stehen, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister stellen.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde 2020 die Registrierungspflicht ausgesetzt. Ab 01.01.2022 müssen sich die betroffenen Berufsgruppen wieder in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu dürfen.
Wir empfehlen, rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, entweder online unter
gbr-online.ehealth.gv.at (mit Handysignatur/Bürgerkarte) oder persönlich nach Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 1 50165 1202 in der AK Wien.
Liegen alle Voraussetzungen für die Eintragung vor, führt die Behörde die Registrierung zeitnah durch. Jedenfalls stellt die Behörde eine Bestätigung der Antragstellung aus. Damit ist der erste Schritt getan, damit Sie Ihre Arbeit fortsetzen oder beginnen können. Der Berufsausweis wird nach der Eintragung in das Register ausgestellt und zugesandt.
Pflegeassistent:innen, Pflegefachassistent:innen und DGKPs mit Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid dürfen weiterhin ihrem Beruf jedenfalls bis zum 31.12.2023 nachgehen, unabhängig davon, ob sie die Auflagen erfüllt haben oder nicht. Für die anschließende Eintragung ins Register sind sowohl die erfüllten Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen.
Diese Bestimmung wurde im BGBl. I Nr. 82/2022 veröffentlicht.