Prüfungsschwerpunkte in der Abschlussprüfung
Risikoorientierter Prüfungsansatz, Journal Entry Testing, Benford Test
Der Prüfungsausschuss wurde mit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 eingeführt und löste damit den Bilanzausschuss ab. Der Prüfungsausschuss befasst sich im Auftrag des Aufsichtsrates insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Abschlussprüfung.
Ein Prüfungsausschuss muss gemäß § 92 AktG von Unternehmen von öffentlichem Interesse eingerichtet werden. Gemeint sind damit Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind (börsennotierte Unternehmen) oder mehr als 96,25 Mio € Bilanzsumme aufweisen oder mehr als 192,5 Mio € Umsatzerlöse erzielen. Die Einrichtung eines Prüfungsausschusses ist nicht erforderlich bei 100%igen Tochtergesellschaften, sofern im Mutterunternehmen, das nicht im Inland gelegen sein muss, ein solcher besteht. Sind Minderheitsgesellschafter vorhanden, greift die Befreiungsbestimmung nicht. Der Prüfungsausschuss eines solchen Mutterunternehmens hat jedoch den Anforderungen des österreichischen Rechtes – etwa in Bezug auf die Zusammensetzung und die Kompetenzen – zu entsprechen, um befreiend zu wirken.
Bei Gesellschaften, die von Gesetz wegen nicht zur Bildung eines Prüfungsausschusses verpflichtet sind, hat der gesamte Aufsichtsrat die Aufgaben des Prüfungsausschusses zu übernehmen.
Der Prüfungsausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestehen und muss mindestens zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abhalten. Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat sind entsprechend der Drittelbeteiligung im Prüfungsausschuss vertreten. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Finanzexperte sein, der über entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt. Der/die Abschlussprüfer:in ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
Der Aufgabenkatalog des Prüfungsausschusses umfasst folgende Punkte:
Der im Gesetz definierte Aufgabenkatalog ist als Mindestanforderung zu verstehen, es ist durchaus möglich, dass der Aufsichtsrat weitere Aufgaben an den Ausschuss delegiert.
Der Prüfungsausschuss ermöglicht eine intensive Auseinandersetzung mit dem Jahresabschluss. Die direkte Kontaktmöglichkeit mit dem Wirtschaftsprüfer bietet die Chance, sich ein vertieftes und objektives Bild von der Qualität und dem Inhalt des Jahresabschlusses zu machen. Fragen können beantwortet werden, Bewertungsprinzipien besprochen und gegebenenfalls auftretende Probleme diskutiert und Lösungen ausgearbeitet werden. Die Maßgabe des Gesetzgebers, dass dem Prüfungsausschuss mindestens ein Finanzexperte angehören muss sowie die gesetzlich definierte Aufgabenstellung des Prüfungsausschusses, zeigt, dass der Gesetzgeber diesem Gremium eine hohe Verantwortung auferlegt. Der Sorgfaltsmaßstab für die Mitglieder des Ausschusses ist daher dementsprechend entsprechend hoch anzusetzen. Die Expert:innen der Arbeiterkammern unterstützen gerne bei den Vorbereitungen zur Ausschussarbeit.
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