Wie Konzerne Steuerzahlungen optimieren
Wie gehen Unternehmen dabei vor? Wie kann man ihnen auf die Schliche kommen?
Bei der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung kommt dem Aufsichtsrat eine wichtige Rolle zu. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Wird ein Jahresüberschuss erwirtschaftet so ist in Folge zu entscheiden, wie der Jahresüberschuss verwendet werden soll. Dabei können Teile des Gewinns oder der ganze Gewinn durch die Bildung von Gewinnrücklagen oder durch Vortrag auf neue Rechnung thesauriert oder durch die Auflösung von Rücklagen der maximal ausschüttbare Bilanzgewinn zusätzlich erhöht werden.
In der GmbH unterliegt gemäß § 20 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführung einem Weisungsrecht der Generalversammlung. Aufgrund des Weisungsrechts können daher die Gesellschafter der Gesellschaft beispielsweise vorschreiben freie Gewinnrücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen oder die Bildung von freien Gewinnrücklagen verbieten. Daher wird im Vorfeld die Geschäftsführung mit den Gesellschaftern bereits abklären, welchen maximalen Bilanzgewinn die Gesellschafter als Basis für den zu fassenden Dividendenbeschluss erwarten. Erst dann wird die Geschäftsführung den Jahresabschluss sowie ihren Gewinnverwendungsabschluss zur Prüfung an den Aufsichtsrat übermitteln. Der Aufsichtsrat hat nach seiner Prüfung darüber in der Generalversammlung zu berichten. In dieser wird der Jahresabschluss festgestellt und ein Beschluss über die Verteilung des Bilanzgewinns, sofern der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorsieht, gefasst.
Bei der Aktiengesellschaft hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss sowie den Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen nach § 96 Abs 1 AktG innerhalb von 2 Monaten zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten. Der Unterschied zur GmbH liegt neben dem weisungsfreien Vorstand vor allem darin, dass im Regelfall der Jahresabschluss nicht von der Hauptversammlung, sondern vom Aufsichtsrat festgestellt wird (Ausnahme: Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung). Dieses wichtige Recht des Aufsichtsrats des § 96 Abs 4 AktG führt dazu, dass die Höhe einer möglichen Gewinnausschüttung in der AG maßgeblich vom Vorstand und Aufsichtsrat beeinflusst werden kann, da der Jahresabschluss und der darin ausgewiesene Bilanzgewinn nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat de facto nicht mehr geändert werden kann. Der Hauptversammlung obliegt zwar die endgültige Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Höhe des maximal ausschüttbaren Bilanzgewinnes haben Vorstand und Aufsichtsrat schon festgelegt.
Die Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat haben Möglichkeiten auf eine überzogene Ausschüttungspolitik einzuwirken. Eine überzogene Ausschüttungspolitik kann anhand folgender Fragestellungen beurteilt und im Aufsichtsrat diskutiert werden:
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