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Dividenden­politik und Aufsichtsrat

Dividenden­beschluss und Aufsichts­rat

Bei der Beschlussfassung über die Gewinn­verwendung kommt dem Aufsichtsrat eine wichtige Rolle zu. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital­gesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahres­abschluss samt Anhang für das vorangegangene Geschäfts­jahr aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Wird ein Jahresüberschuss erwirtschaftet so ist in Folge zu entscheiden, wie der Jahresüberschuss verwendet werden soll. Dabei können Teile des Gewinns oder der ganze Gewinn durch die Bildung von Gewinnrücklagen oder durch Vortrag auf neue Rechnung thesauriert oder durch die Auflösung von Rücklagen der maximal ausschüttbare Bilanzgewinn zusätzlich erhöht werden. 

Beschlussfassung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

In der GmbH unterliegt gemäß § 20 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführung einem Weisungsrecht der Generalversammlung. Aufgrund des Weisungs­rechts können daher die Gesellschafter der Gesellschaft beispielsweise vorschreiben freie Gewinnrücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen oder die Bildung von freien Gewinn­rücklagen verbieten. Daher wird im Vorfeld die Geschäftsführung mit den Gesellschaftern bereits abklären, welchen maximalen Bilanz­gewinn die Gesellschafter als Basis für den zu fassenden Dividenden­beschluss erwarten. Erst dann wird die Geschäfts­führung den Jahres­abschluss sowie ihren Gewinnverwendungsabschluss zur Prüfung an den Aufsichtsrat übermitteln. Der Aufsichtsrat hat nach seiner Prüfung darüber in der Generalversammlung zu berichten. In dieser wird der Jahresabschluss festgestellt und ein Beschluss über die Verteilung des Bilanzgewinns, sofern der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorsieht, gefasst. 

Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft

Bei der Aktiengesellschaft hat der Vorstand dem Aufsichts­rat den Jahresabschluss sowie den Vorschlag für die Gewinn­verwendung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen nach § 96 Abs 1 AktG innerhalb von 2 Monaten zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern und einen Bericht an die Haupt­versammlung zu erstatten. Der Unterschied zur GmbH liegt neben dem weisungsfreien Vorstand vor allem darin, dass im Regelfall der Jahres­abschluss nicht von der Haupt­versammlung, sondern vom Aufsichtsrat festgestellt wird (Ausnahme: Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden sich für die Feststellung durch die Haupt­versammlung). Dieses wichtige Recht des Aufsichtsrats des § 96 Abs 4 AktG führt dazu, dass die Höhe einer möglichen Gewinn­ausschüttung in der AG maßgeblich vom Vorstand und Aufsichtsrat beeinflusst werden kann, da der Jahresabschluss und der darin ausgewiesene Bilanzgewinn nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat de facto nicht mehr geändert werden kann. Der Haupt­versammlung obliegt zwar die endgültige Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz­gewinnes, die Höhe des maximal ausschüttbaren Bilanz­gewinnes haben Vorstand und Aufsichtsrat schon festgelegt. 

IFAM Tipp

Die Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat haben Möglichkeiten auf eine überzogene Ausschüttungs­politik einzuwirken. Eine überzogene Ausschüttungs­politik kann anhand folgender Fragestellungen beurteilt und im Aufsichtsrat diskutiert werden:

  • Können die Gewinnausschüttungen durch den Jahresüberschuss gedeckt werden oder geht es an die Substanz des Eigenkapitals?
  • Wurde trotz der Gewinnausschüttungen ausreichend Mittel für Investitionen bereitgestellt?
  • Stehen genügend liquide Mittel für die Auszahlung der Gewinnausschüttung zur Verfügung?
  • Steht die Entwicklung der Gewinnausschüttungen in einem angemessenen Verhältnis zur Entwicklung der Löhne und Gehälter im Unternehmen?

Lesetipp

AK Dividendenreport

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