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Gerichtliche Insolvenzverfahren

Gelingt es nicht durch verschiedene außergerichtliche Maßnahmen zu sanieren oder aufzulösen, kommt es in letzter Konsequenz zu einem gerichtlichen Insolvenz­verfahren, das entweder zur Sanierung oder zur Auflösung des Unternehmens führt.

Das Insolvenzverfahren kann vom Schuldner selbst oder von einem oder mehreren Gläubigern beantragt werden. Es wird ein gerichtlicher Insolvenz­verwalter bestimmt, der das Verfahren durchführt. Im Rahmen des Verfahrens gibt es drei Möglichkeiten.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung behält der Unternehmer die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen. Er wird jedoch von einem vom Gericht bestellten Sanierungsverwalter überwacht. Im Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von zumindest 30 % zahlbar innerhalb von 2 Jahren angeboten werden. Für die Annahme des Sanierungsplans muss die Mehrheit der Gläubiger (sowohl nach Köpfen als auch nach Beträgen) dem Antrag zustimmen. Ist das Sanierungsverfahren erfolgreich, werden die restlichen Schulden erlassen. Scheitert der Sanierungs­plan, kommt es zum Konkurs.  

Konkursverfahren

Kann der Schuldner keinen glaubhaften Sanierungsplan mit einer Mindest­quote von 30 % vorlegen bzw stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan nicht zu, kommt es zum Konkurs. Dem Schuldner wird die Verfügungs­gewalt über das Unternehmen entzogen. Der Insolvenz­verwalter verwertet das Vermögen und teilt den erzielten Erlös auf die Gläubiger auf. Dabei kann das Unternehmen zerschlagen und in einzelne Teile zerlegt oder das Unter­nehmen als Ganzes verkauft werden. Beim Konkurs­verfahren sind die Quoten im Regelfall deutlich niedriger als bei Sanierungsverfahren und liegen oftmals unter 10 %. Haftet der Unternehmer persönlich für die Schulden, bleiben die Restschulden 30 Jahre lang bestehen.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Im Rahmen eines Konkursverfahren kann der Schuldner seinen Gläubigern einen Sanierungsplan mit einer Quote von mindestens 20 % zahlbar innerhalb von zwei Jahren vorlegen. Die Annahme des Sanierungsplans erfolgt mit Kopfmehrheit der anwesenden Gläubiger und einfacher Mehrheit der Forderungen. Der Sanierungsplan wird unter Leitung des Insolvenzverwalters (Masse­verwalter) durchgeführt, dh der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen, bis der Sanierungs­plan erfüllt ist. Das Unternehmen besteht weiter und die Restschuld wird erlassen.

Verfahrensabweisung mangels kostendeckendem Vermögen

In vielen Fällen scheitert es schon an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um die sogenannte „Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögen bei bestehender Zahlungsunfähigkeit“. Das heißt, es sind nicht einmal die notwendigen Mittel vorhanden, um die Verfahrenskosten abzudecken. Eine Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens führt zum sofortigen Verlust der Gewerbeberechtigung oder der Berufsberechtigung als Freiberufler.

Beratung

Im Falle einer Insolvenz sollten sich Betriebsrät:innen und Arbeitnehmer:innen umgehend an die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer wenden.

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Kontakt

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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

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