Autor: Heinz Leitsmüller, Leiter der Abt. Betriebswirtschaft, AK Wien
Keine Schlupflöcher für Holding-Gesellschaften
Damit Transparenzvorschriften und Prüfpflichten auch auf Holdings angewendet werden müssen, sollen Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH mit besonders großer Bilanzsumme unabhängig von den übrigen Kriterien (Beschäftigte und Umsatz) als mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft eingestuft werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Bilanzsumme aufweist, die mehr als dem Fünffachen bzw. dem Zehnfachen der großen Kapitalgesellschaft entspricht (> 100 Mio. Euro bzw. > 200 Mio. Euro).
Holdings verfügen in der Regel kaum über eigene Umsätze, ihre Erträge bestehen meist aus Beteiligungserträgen, die aus Ausschüttungen von Tochtergesellschaften stammen. Daher sollten diese auch entsprechend bei der Größenqualifizierung berücksichtig werden.
Bei Holdings müssen bisher auch die Kennzahlen von Tochtergesellschaften bei der größenmäßigen Einordnung mit berechnet und zusammengezählt werden. Dies gilt aber bislang nur für Holdings mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die AK fordert hier, dass Holding-GmbHs oder andere Rechtsformen dieser Regel unterliegen sollen.
In vielen Fällen wird bei kleinen GmbHs ein freiwilliger Aufsichtsrat bzw. ein Beirat mit aufsichtsratsähnlichen Kompetenzen eingerichtet. Der Aufgabenkatalog von einem gesetzlichen gegenüber einem freiwilligen Aufsichtsrat unterscheidet sich in der Regel nicht. Dies gilt auch in Haftungsfragen. Die Einschränkung, wonach eine kleine GmbH – wie oben ausgeführt – nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Aufsichtsratspflicht prüfungspflichtig ist, ist nicht gerechtfertigt.
Wirkungsvollere Strafen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht von Bilanzen
Das geltende Strafausmaß ist, wie das Beispiel Signa zeigt, eindeutig zu niedrig. Neben einer Anhebung der geltenden Strafen braucht es einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt bei der Strafbemessung bei mehrmaliger Missachtung der Offenlegungsvorschriften. Ergänzend zur aktuellen Regelung sollte die Bilanzsumme herangezogen werden. Anzudenken wäre z.B. ein Strafausmaß von 1 Prozent der Bilanzsumme und wiederholte Verhängung.
Der Aufsichtsrat hat zu überprüfen, ob die Offenlegungspflichten im abgelaufenen Geschäftsjahr eingehalten wurden. Bei Nichteinhaltung der Pflichten ist der Eigentümerversammlung vorzuschlagen, von einer Entlastung der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes abzusehen.
Der Abschlussprüfer soll auch überprüfen, ob der Jahresabschluss im letzten Jahr offengelegt wurde.
Verbesserung der Transparenz bei Privatstiftungen durch eine Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses gemäß § 280 UGB. Diese müssen zwar auch einen Konzernabschluss erstellen, diesen aber nicht im Firmenbuch offenlegen.
Keine Unternehmensförderungen bei Missachtung der Offenlegungspflichten.
Gesetzliche Regelungen zu Offenlegungspflicht, Zeitpunkt und Umfang
Bilanzlegung in Österreich
"Luft nach oben" bei fristgerechter Veröffentlichung und Qualität der Bilanzen
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