Steuern bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen
Sie arbeiten im Ausland, für einen ausländischen Betrieb oder beziehen eine Pension aus dem Ausland? Entscheidend ist, wo Sie wohnen und wo Sie tatsächlich arbeiten. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welcher Staat Ihr Einkommen besteuern darf.
Tipp
Ausführliche Informationen finden Sie im Ratgeber „Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften“.
Wo bin ich steuerpflichtig?
Grundsätzlich versteuern Sie Ihr gesamtes Einkommen in dem Staat, in dem Sie ansässig sind. Das ist meist der Staat, in dem Sie Ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben.
Als Wohnsitz gilt eine Wohnmöglichkeit, die zum Wohnen geeignet ist und die Sie jederzeit nutzen können – etwa eine Wohnung, ein Untermietzimmer oder das dauerhaft verfügbare Zimmer im Elternhaus. Eine bloße Schlafstelle des Betriebs reicht nicht aus.
Achtung!
Die Meldung im Zentralen Melderegister ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Geben Sie Ihren österreichischen Wohnsitz tatsächlich auf, sind Sie mit Ihrem ausländischen Einkommen in der Regel nicht mehr in Österreich steuerpflichtig. Eine Abmeldung allein genügt nicht: Sie dürfen die Wohnung nicht mehr nutzen können, etwa weil Sie den Mietvertrag gekündigt oder die Wohnung vermietet beziehungsweise verkauft haben.
Haben Sie in mehreren Staaten einen Wohnsitz, kommt es auf den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen an. Entscheidend sind vor allem Ihre engeren persönlichen Beziehungen – zum Beispiel, wo Ihre Familie lebt.
Wichtig!
Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich, müssen Sie ausländische Einkünfte seit der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023 jedenfalls angeben – auch wenn Sie im Ausland ansässig sind.
Wo wird mein Arbeitslohn besteuert?
Arbeitslohn wird grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem Sie die Tätigkeit körperlich ausüben. Bei einer vorübergehenden Entsendung bleibt das Besteuerungsrecht nur dann im Ansässigkeitsstaat, wenn alle 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie bleiben wirtschaftlich dem entsendenden Betrieb zugeordnet.
- Ihr:e Arbeitgeber:in hat die Geschäftsleitung nicht im Tätigkeitsstaat.
- Sie halten sich im maßgeblichen Zeitraum höchstens 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf. Private Aufenthaltstage zählen mit.
Welche Frist gilt – Kalenderjahr, Steuerjahr oder ein Zeitraum von 12 Monaten –, steht im jeweiligen DBA. Ist nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, darf der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag besteuern.
Was gilt bei grenzüberschreitendem Homeoffice?
Sie leben in Österreich und arbeiten für einen ausländischen Betrieb
Arbeiten Sie ausschließlich in Österreich, ist Ihr Arbeitslohn grundsätzlich hier steuerpflichtig. Hat der ausländische Betrieb keine österreichische Betriebsstätte, wird möglicherweise keine Lohnsteuer einbehalten. Dann müssen Sie das Einkommen selbst über die Arbeitnehmer:innenveranlagung versteuern. Der Betrieb muss dem Finanzamt in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres eine Lohnbescheinigung übermitteln.
Arbeiten Sie teilweise in Österreich und teilweise im Staat des Betriebs, wird das Einkommen grundsätzlich nach Arbeitstagen aufgeteilt. Jeder Staat besteuert seinen Anteil. Den ausländischen Anteil müssen Sie auch in Österreich angeben; wie er berücksichtigt wird, regelt das DBA.
Beispiel
Sabine arbeitet für einen deutschen Betrieb: 90 Prozent ihrer Arbeitstage verbringt sie in Österreich, 10 Prozent bei Besprechungen in Deutschland. Deutschland darf grundsätzlich 10 Prozent des Einkommens besteuern, Österreich 90 Prozent. Den deutschen Anteil gibt Sabine auch in Österreich an.
Arbeiten Sie zusätzlich in einem Drittstaat, darf dieser den Arbeitslohn häufig erst besteuern, wenn Sie dort die im DBA festgelegte 183-Tage-Grenze überschreiten.
Hinweis
Regelmäßiges Homeoffice in Österreich kann für den ausländischen Betrieb steuerliche Pflichten auslösen. Klären Sie die Lohnverrechnung daher vorab mit dem Betrieb und lassen Sie sich bei Bedarf steuerlich beraten.
Sie arbeiten für einen österreichischen Betrieb im Ausland
Liegt Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, bleibt Ihr gesamtes Einkommen grundsätzlich hier steuerpflichtig. Der Tätigkeitsstaat kann jedoch ein Besteuerungsrecht erhalten – insbesondere, wenn Sie sich dort länger als 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum aufhalten. Die genaue Regelung finden Sie im jeweiligen DBA.
Wichtig!
Homeoffice im Ausland kann auch Folgen für Sozialversicherung, Arbeitsrecht und die Steuerpflicht des Betriebs haben. Klären Sie diese Punkte, bevor Sie im Ausland arbeiten.
Wo wird eine ausländische Pension besteuert?
Das hängt von der Art der Pension und vom jeweiligen DBA ab. Eine Länderübersicht finden Sie im Ratgeber „Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften“.
Wie verhindert ein DBA die doppelte Besteuerung?
Sind Sie im Ansässigkeits- und im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, verhindert das DBA, dass dasselbe Einkommen doppelt besteuert wird. Dafür gibt es 2 Methoden:
Anrechnungsmethode
Der Ansässigkeitsstaat besteuert auch das ausländische Einkommen, rechnet die im Ausland bezahlte Steuer aber an. Ist die inländische Steuer höher, zahlen Sie nur die Differenz nach.
Bei der Anrechnungsmethode müssen Sie das ausländische Einkommen in Österreich angeben. Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline am 30. Juni.
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Das ausländische Einkommen wird in Österreich nicht nochmals besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz für Ihre übrigen, in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte. Deshalb müssen Sie auch dieses Einkommen dem Finanzamt melden.
Kurz gesagt
- Ihr Ansässigkeitsstaat besteuert grundsätzlich Ihr gesamtes Einkommen.
- Der Staat, in dem Sie arbeiten, darf den dort erzielten Arbeitslohn meist ebenfalls besteuern.
- Das jeweilige DBA entscheidet, welcher Staat besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
- Geben Sie ausländische Einkünfte in Österreich an und klären Sie grenzüberschreitendes Homeoffice vorab.
Mehr Infos
Weitere Details und Länderregelungen finden Sie im Ratgeber „Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften“.
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