Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wenn Sie nicht nur eine, sondern zwei oder mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, kann das verschiedene Konsequenzen für Steuer und Sozialversicherung haben. Bevor wir das im Detail erklären: Mit unserem Rechner können Sie rasch überprüfen, ob Sie bei mehreren Beschäftigungen mit einer Nachzahlung rechnen müssen.
Zuverdienst - Rechner
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Wenn das Einkommen aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt (2021: 475,86 €; 2020: 460,66 €), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen. Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn Sie mit mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig über die Geringfügigkeitsgrenze kommen. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % vom geringfügigen Verdienst.
Steuerliche Auswirkungen
Für die jährliche Steuerberechnung werden alle Löhne oder Gehälter (ohne Sonderzahlungen) addiert. Abgezogen werden die Sozialversicherungsbeiträge und mögliche andere Ausgaben, die Sie geltend machen können. Ist dieser Betrag und damit das Jahreseinkommen geringer als 12.000 Euro, müssen Sie mit keiner Steuernachzahlung rechnen. Haben Sie mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt und wird dieser Betrag überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung abhängig vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer.
Was Sie dem Finanzamt melden müssen
ArbeitnehmerInnen mit zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von insgesamt über 12.000 Euro sind verpflichtet, bis zum 30. 9. des folgenden Jahres eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) beim Finanzamt einzureichen (=Pflichtveranlagung).
Ein Beispiel:
Eine Angestellte hat das gesamte Jahr über zwei Arbeitsverhältnisse, eines mit 850 Euro und eines mit 600 Euro Bruttogehalt. Bei den laufenden Gehältern werden zwar Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, - da jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird - allerdings erfolgt bei beiden Arbeitsverhältnissen noch kein Lohnsteuerabzug, da beide Gehälter jeweils unter der monatlichen Steuergrenze (ca. 1.260 Euro brutto) liegen:
Bruttobezug | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
850 Euro | 128,52 Euro | 0,0 Euro |
600 Euro | 90,72 Euro | 0,0 Euro |
Berechnung
Für die Steuerberechnung sind nun beide laufenden Gehälter (ohne Sonderzahlungen) zu addieren. Davon ist die Sozialversicherung abzuziehen:
17.400 € [(850 € + 600 €) x 12] | |
minus | 2.627,88 € [(128,52 € + 90,47 €) x 12] |
Einkommen | = 14.772,12 € Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das gesamte Jahr 14.772,12 Euro.
TIPP
Wenn Sie eines Ihrer Arbeitsverhältnisse über und das andere unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, finden Sie hier alle wichtigen Informationen!
- Für die Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld) gelten abweichende Beitrags- und Steuersätze.
- Sollten Sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen haben, sind diese von den Einkünften noch abzuziehen.
- Vom
verbleibenden Betrag ist die Steuer zu berechnen - nähere Infos dazu gibt es im Artikel Steuerberechnung für Zuverdienst.
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