Jobmix bei Studierenden - Steuertipps
Sie studieren und beziehen zumindest einen Teil Ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit? Dann beginnt die Steuerpflicht erst ab einem Jahreseinkommen von 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro). Ansonsten beginnt die Einkommensteuer bereits ab einem Jahreseinkommen von 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro).
Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung
Wenn Sie neben dem Studium während des Jahres Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus betrieblicher Tätigkeit haben, müssen Sie bei Überschreiten der Einkommensgrenze (13.981 Euro in 2024 bzw. 12.756 Euro in 2023) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dazu müssen Sie das Formular E 1 bzw. die Beilage E 1a oder E 1a-K verwenden - die Arbeitnehmer:innenveranlagung geht sozusagen in der Einkommensteuererklärung auf und kann daher nicht zusätzlich gemacht werden.
Freibetrag von 730 Euro jährlich
Bei einer Kombination gibt es für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit einen Freibetrag von 730 Euro jährlich. Das bedeutet, dass wenn der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr als 730 Euro beträgt, keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Liegt der Gewinn zwischen 730 Euro und 1.460 Euro kommt eine Einschleifregelung zum Tragen, die bewirkt, dass nicht der gesamte Gewinn steuerpflichtig ist. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Tipp: Negativsteuer geltend machen
Bei einer Kombination aus nichtselbständiger und betrieblicher Tätigkeit kann die Negativsteuer geltend gemacht werden. Die Negativsteuer wird vom Finanzamt berücksichtigt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Daher empfiehlt es sich manchmal freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um die Negativsteuer zu erhalten, auch wenn eigentlich auf Grund des Jahreseinkommens keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die Negativsteuer errechnet sich aber nur anhand der Sozialversicherungsbeiträge für die nichtselbstständige Arbeit.
Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.
Mitteilungsverpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Die Jahreseinkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit werden dem Finanzamt automatisch mit dem Jahreslohnzettel übermittelt. Bei freien Dienstverträgen und teilweise auch bei Werkverträgen gibt es eine Mitteilungsverpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an das Finanzamt über die Höhe der während des Jahres ausbezahlten Honorare. Dennoch muss der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit selbst ermittelt und bei Überschreiten der Steuergrenze dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden.
Wie es mit der Sozialversicherung aussieht
Wenn verschiedene Beschäftigungsformen zusammenkommen, müssen Sie hinsichtlich Sozialversicherung Folgendes beachten:
- Bei der Kombination echtes Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag beginnt die Sozialversicherungspflicht, wenn die zusammengerechneten monatlichen Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (Stand 2024) überschreiten. Sind die einzelnen Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze, bekommen Sie die Beiträge bereits abgezogen. Ist jedoch ein Bezug unter der Grenze kommt es zu nachträglichen Beitragsvorschreibungen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).
- Bei einer Kombination von einem echten oder freien Dienstverhältnis mit einem Werkvertrag wird der Werkvertrag ab einem Gewinn von 6221,28 (Stand 2024) im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig.
Keine Pflicht zur Selbstmeldung!
- Kommt es zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK, können Studierende warten, bis die entsprechende Beitragsvorschreibung kommt. Eine Pflicht zur Selbstmeldung besteht nicht. Sie können sich jedoch selbst bei der ÖGK melden und um eine monatliche Vorschreibung ersuchen.
- Entsteht Sozialversicherungspflicht für den Werkvertrag, sollte mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) erfolgen.
Tipp: Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsschutz
Durch die Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen besteht auch Kranken- Pensions- und Unfallversicherungsschutz. Bei freien Dienstverträgen besteht auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Insolvenzausfallsgeld. Freie Dienstnehmer:innen sind auch Arbeiterkammermitglieder.
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