Ab 2026: Geringfügiger Zuverdienst zu Arbeitslosengeld und Notstandshilfe eingeschränkt

Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu zu verdienen. 

Was gilt noch 2025? 

Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen Sie einen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro brutto monatlich) verdienen. Dieser Zuverdienst wirkt sich nicht auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes bzw. Ihrer Notstandshilfe aus. 

Was gilt ab 1.1.2026?

Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und trotzdem weiterhin als arbeitslos gelten. Nur sie bekommen trotz geringfügigem Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Welche Gruppen von Arbeitslosen dürfen geringfügig dazuverdienen? 

Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft: 

  1. Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
  2. Langzeitarbeitslose Personen: Menschen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
  3. Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Für Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, gilt: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.
  4. Wiedereinsteiger:innen: Wer nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfindet, darf für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Was heißt das für mich als Arbeitslose:r, wenn ich am 1.1.2026 geringfügig beschäftigt bin?

Ich falle in keine der oben genannten vier Personengruppen

Sie haben die Möglichkeit, die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026 zu beenden. Wenn Sie die geringfügige Beschäftigung im Laufe des Jänners beenden, erhalten Sie volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe ab dem 1.1.2026.

Ich falle in eine der oben genannten vier Personengruppen

Sie können das geringfügige Dienstverhältnis (je nach Personengruppe entweder begrenzt auf 26 Wochen oder unbegrenzt) fortführen.

Achtung!

Sollten Sie in naher Zukunft eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bedenken Sie bitte, dass etwaige, zu Beginn erhaltenen Bonuszahlungen („Signing Bonus“) sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen darstellen und bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze mitberücksichtigt werden!

26-Wochen-Frist für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen

Der zeitlich begrenzte geringfügige Zuverdienst von 26 Wochen für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen steht je Anwartschaft (zuerkannter Bezugsdauer auch bei Fortbezug der Leistung) nur einmal zur Verfügung. Wichtig dabei ist: Die 26-wöchige Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen. Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung nach z. B. 15 Wochen und nehmen bis zum Ende der 26-wöchigen Frist keine neue geringfügige Beschäftigung auf, können Sie keine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen und gleichzeitig weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen.


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