Studierende mit Werk- oder freiem Dienstvertrag
Viele Studierende jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Aus steuerlicher Sicht erzielen sie damit betriebliche Einkünfte.
Im Steuerrecht gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Falls auf Grund der Höhe des Einkommens Steuerpflicht entsteht, das ist ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro der Fall, muss selbständig eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, Beilage E 1a oder E 1a-K) abgegeben werden. Der Arbeitgeber zieht überhaupt nie Steuer ab, die Studierenden sind selber für die Einkommensteuer und allenfalls für die Umsatzsteuer verantwortlich.
Belege während des Jahres sammeln
Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege für Ausgaben schon während des Jahres gesammelt werden, um dem Finanzamt bei Nachfrage Ausgaben auch beweisen zu können. Auch bei betrieblicher Tätigkeit sind sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen als Betriebsausgabe absetzbar. Ebenso alle weiteren Ausgaben, die mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind absetzbar, daher Fahrkarten sammeln oder ein Fahrtenbuch führen.
Betriebsausgaben pauschal geltend machen
Für Studierende mit betrieblichen Einkünften gibt es die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Wenn daher jemand keine nennenswerten Betriebsausgaben hat, können je nach Tätigkeit 6% bzw.12% der Einnahmen pauschal (also ohne Nachweis) steuermindernd geltend gemacht werden.
Neben dem Pauschale von 6% bzw. 12% können
- die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
- bei freien Dienstverträgen: die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, die die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bezahlt hat
- Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und Waren
- Reise- und Fahrtkosten, soweit ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht
abgesetzt werden.
Ab dem Jahr 2020 haben KleinunternehmerInnen eine zusätzliche Möglichkeit, eine einfache Pauschalierung zu beantragen:
- 20% für betriebliche Einkünfte, die im Rahmen eines Dienstleistungsunternehmen erzielt werden,
- oder 45% für Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben
Neben diesen Pauschalen (20% oder 45%) können aber nur die bezahlten SV-Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer/Dienstnehmerin bzw. als neuer Selbständiger/Selbständige abgesetzt werden!
(Diese Pauschalierung kann nicht von Gesellschafter- Geschäftsführern (gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG), Aufsichtsratsmitgliedern und Stiftungsvorständen in Anspruch genommen werden.)
Gewinnfreibetrag
13% des laufenden Gewinnes können steuermindernd geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € können die 13%, also maximal 3.900 € ohne irgendwelche Voraussetzungen geltend gemacht werden. Beträgt der Gewinn über 30.000 € kann noch zusätzlich der investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Dazu muss aber tatsächlich investiert werden.
Umsatzsteuerpflicht erst ab folgendem Umsatz
Umsatzsteuerpflicht entsteht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 35.000 € (bis 2019 30.000 €) netto. Darunter gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass in den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber dafür auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wenn aber jemand trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein möchte, kann er gegenüber dem Finanzamt einen „Regelbesteuerungsantrag“ stellen.
Sozialversicherungsrecht
Hier spielt die Unterscheidung zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag eine große Rolle. Beim freien Dienstvertrag muss der Dienstgeber beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Sozialversicherungsbeiträge (17,62%) einbehalten und an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abführen. Freie DienstnehmerInnen müssen sich daher nicht selber um ihre Sozialversicherungspflicht kümmern. Geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen sind nur unfallversichert, können sich aber auch freiwillig selbst versichern. Beim Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) müssen sich Studierende immer selber um die Versicherungspflicht kümmern. Ansprechpartner ist bei Werkverträgen die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Interessensvertretung für Selbständige mit Gewerbeberechtigung ist die Wirtschaftskammer, für sogenannte „Neue Selbständige“ ohne Gewerbeberechtigung gibt es unter anderem eine Beratungsmöglichkeit beim ÖGB unter dem Namen „Flexpower“.
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