Studier­en­de mit Werk- oder freiem Dienst­ver­trag

Viele Studierende jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Aus steuerlicher Sicht erzielen sie damit betriebliche Einkünfte.

Im Steuerrecht gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienst­ver­trag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnahmen ab­züglich Ausgaben).  Falls aufgrund der Höhe des Einkommens eine Steuerpflicht ent­steht, muss selbständig eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, Beilage E 1a oder E 1a-K) an das Finanzamt Österreich abgegeben werden. Die Steuerpflicht entsteht 2023 ab einem Jahreseinkommen von 11.693 Euro (bis 2022: 11.000 Euro). Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber zieht nie Steuer ab, die Studierenden sind selbst für die Einkommensteuer und allenfalls für die Um­satz­steuer verantwortlich.

Belege während des Jahres sammeln

Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege für Ausgaben schon währ­end des Jahres gesammelt werden, um dem Finanzamt bei Nachfrage die angegebenen Aus­gab­en auch beweisen zu können. Auch bei betrieblicher Tätigkeit sind sämtliche Auf­wendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen als Be­triebs­aus­gabe absetzbar - sofern das Studium eine Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung darstellt. Ebenso alle weiteren Ausgaben, die mit der betrieblichen Tätig­keit in Zusammenhang stehen. Auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können geltend gemacht werden, daher sollten alle Fahrkarten gesammelt oder ein Fahrt­en­buch geführt werden.

Betriebsausgaben pauschal geltend machen

Für Studierende mit betrieblichen Einkünften gibt es die Möglichkeit, die Be­triebs­aus­gab­en pauschal geltend zu machen. Wenn daher jemand keine nennens­werten Betriebsausgaben hat, kann ein bestimmter Prozentsatz von den Einnahmen pauschal (also ohne Nachweis) steuermindernd geltend gemacht werden. Es gibt 2 verschiedene Möglichkeiten, pauschale Betriebsausgaben abzusetzen:

Basispauschalierung

Bei der Basispauschalierung können 6 % bzw. 12% der Einnahmen abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen aus dem Vorjahr nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben. Zusätzlich zum Pauschale sind jedoch bestimmte Ausgaben wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Waren und Fremdlöhne abschreibbar.

Pauschale Betriebsausgaben für Klein­unter­nehmer:­innen (ab 2020)

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es eine weitere Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Umsatz nicht mehr als 40.000 Euro (bis 2022: 35.000 Euro) im Jahr beträgt.

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen beträgt 20 % der Einnahmen aus Dienstleistungsunternehmen bzw. 45 % bei Handels- und Produktionsunternehmen. Neben dieser Pauschale können nur Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

Nähere Informationen zu den pauschalen Betriebsausgaben finden Sie in unserem Artikel zur Gewinnermittlung.

Gewinnfreibetrag

Vom ermittelten Gewinn zieht das Finanzamt automatisch 15 %(bis 2021: 13 %) als Grundfreibetrag ab. Der Grundfreibetrag beträgt maximal 4.500 Euro (bis 2021: 3.900 Euro). Beträgt der Gewinn über 30.000 Euro kann noch zusätzlich der investitionsbedingte Frei­be­trag geltend gemacht werden. Dafür muss aber tatsächlich investiert werden.

Nähere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie in diesem Artikel.

Umsatzsteuerpflicht erst ab folgendem Umsatz

Umsatzsteuerpflicht entsteht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 35.000 Euro (bis 2019 30.000 Euro) netto. Darunter gilt die sogenannte Kleinunternehmer:innenregelung. Das be­deut­et, dass auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber dafür auch keine Um­satz­steu­er an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wenn aber jemand trotz­dem umsatzsteuerpflichtig sein möchte, kann er gegenüber dem Finanz­amt einen „Regelbesteuerungsantrag“ stellen.

Nähere Infos zur Umsatzsteuer finden Sie hier. 

Sozialversicherungsrecht

Hier spielt die Unterscheidung zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag eine große Rolle. Beim freien Dienstvertrag muss die Dienstgeberin oder der Dienstgeber beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Sozialversicherungsbeiträge (17,62 %) einbehalten und an die Österreichische Gesundheits­kasse (ÖGK) abführen. Freie Dienstnehmer:innen müssen sich daher nicht selbst um ihre Sozialversicherungspflicht kümmern. Ge­ring­füg­ig beschäftigte freie Dienstnehmer:innen sind nur un­fall­ver­sich­ert, können sich aber auch freiwillig selbst versichern. Beim Werk­­vertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) müssen sich Studier­en­de immer selbst um die Versicherungspflicht kümmern. An­sprech­partn­er ist bei Werkverträgen die Sozial­ver­sich­er­ungs­an­stalt der Selbständigen (SVS). Interessensvertretung für Selbständige mit Gewerbeberechtigung ist die Wirtschaftskammer, für sogenannte „Neue Selbständige“ ohne Gewerbeberechtigung gibt es unter anderem eine Beratungsmöglichkeit beim ÖGB unter dem Namen „Flexpower“.

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