Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Pflegekosten, Ausgaben wegen einer Mure oder Überschwemmung - all das und mehr zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Tipp

Sie müssen außergewöhnliche Belastungen in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend machen, sofern Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung mittels Formular beim Finanzamt Österreich einreichen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

  • Sie müssen außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass Ihre Aufwendungen höher sind als beim Großteil der Steuerpflichtigen.

  • Sie müssen zwangsläufig entstehen. Wenn man zum Beispiel die Kosten für die Pflege seiner Eltern übernimmt, obwohl diese genügend eigenes Ein­kommen haben, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

  • Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Deshalb ist teilweise ein Selbstbehalt vorgesehen. Die außergewöhnlichen Be­last­ung­en müssen diesen Selbstbehalt übersteigen, damit sie sich steuerlich aus­wirk­en.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind...

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten und Kosten für eine künstliche Befruchtung

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind...

  • Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und
  • Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder
  • für eine notwendige Diätverpflegung entstehen - nähere Infos dazu finden Sie unter "Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung".

Die Höhe des Selbstbehalts hängt von Ihrem Einkommen ab:

  • Bei höchstens 7.300 Euro Jahreseinkommen sind es 6 Prozent.
  • Zwischen 7.300 Euro und 14.600 Euro sind es 8 Prozent.
  • Zwischen 14.600 Euro und 36.400 Euro sind es 10 Prozent.
  • Und bei mehr als 36.400 Euro Einkommen sind es 12 Prozent.

Der Selbstbehalt reduziert sich für jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr An­spruch auf Familienbeihilfe haben oder den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können, um jeweils einen Prozentpunkt.

Der Selbstbehalt vermindert sich auch um einen Prozentpunkt, wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ver­heiratet sind bzw. in eingetragener Partnerschaft leben und Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (Wert 2024; bis 2023: 6.312 Euro) erzielt.

Krankheitskosten

Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Be­lastungen. Sie können sie deshalb bei der Arbeit­nehm­er­:innen­ver­an­lag­ung geltend machen. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impf­ung­en oder Mundhygiene) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness- bzw. Sport-Angebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel. 

Hinweis

Bevor Sie Krankheitskosten in der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lag­ung geltend machen, sind Sie verpflichtet, die Rechnungen bei der Gesundheitskasse einzureichen. Daraus resultierende Kostenersätze sind vor Geltendmachung abzuziehen.

Außerdem sind weitere Kostenersätze, die Sie von einer privaten Krankenversicherung erhalten, ebenfalls abzuziehen.

Zu den absetzbaren Kosten zählen: 

  • Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
  • Ärzt:innen- und Krankenhaushonorare
  • Kosten für verordnete Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen zur Schulmedizin wie homöopathische Präparate oder traditionelle chinesische Medizin)
  • Rezeptgebühren
  • Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, ...)
  • Fahrtkosten zu Ärzt:innen oder Krankenhäusern
  • Fahrtkosten von Angehörigen, die bei Besuchen des Kranken entstanden sind
  • Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krank­en­haus­auf­ent­halten (abzüglich einer täglichen Haushaltsersparnis – siehe unter „Haushaltsersparnis“)
  • Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Kranken­haus­auf­ent­halt­en von Kindern
  • Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothesen, Brücken, Kronen). Mundhygiene kann dagegen nicht geltend gemacht werden, da diese eine Präventivmaßnahme ist.

Bei Medikamenten und Behandlungen, durch Personen, die keine Ärzt:innen sind (z. B. Physiotherapeut:innen), benötigen Sie eine ärztliche Verordnung, damit Sie sie als Krankheitskosten absetzen können.

Kurkosten

Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kur­auf­ent­halt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer ärztlichen Verordnung, die vor Kurantritt ausgestellt wurde, oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozial­ver­sicher­ung nachgewiesen werden.

Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie Folgendes absetzen: 

  • Aufenthaltskosten
  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort
  • Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfs­be­dürft­igen Personen und Kindern abgesetzt werden.

Achtung!

Fahrtkosten, die bei Besuchen von Ehe­part­ner:­innen entstehen, werden nicht berücksichtigt.

"Haushaltsersparnis"

Von den beantragten Kur- oder Krankenhauskosten ist die Haushaltsersparnis abzuziehen. Das sind 5,23 Euro pro Tag.

Tipp

Krankheitsbedingte Kosten, die wegen einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 25 Prozent entstehen, können Sie ohne Selbstbehalt als Heilbehandlungskosten absetzen.

Begräbniskosten

Die Kosten für ein Begräbnis sind nur dann absetzbar, wenn sie die Aktiv­post­en im Nach­lass­ver­mögen gar nicht oder nicht ganz abdecken. Wichtig dabei ist, dass die Aktivposten vor der Gegen­rechnung mit eventuellen Schulden her­an­ge­zogen werden. Das bedeutet, die Kosten können auch als gedeckt gelten, wenn Sie im Endeffekt nichts oder sogar Schulden erben.

So machen Sie Begräbniskosten geltend

Sind die Begräbniskosten nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt, können Sie folgende Kosten bei der Ar­beit­nehm­er:innenveranlagung geltend machen:

  • Kosten für ein würdiges Begräbnis und einen einfachen Grabstein bis zur Höhe von insgesamt 20.000 Euro. 

  •  Darüber hinausgehende Kosten, sofern sie zwangsläufig erwachsen wie z.B. erhöhte Überführungskosten bei einem Todesfall im Ausland, eine Über­führung ins Ausland oder wegen besonderer Vorschriften zur Grab­stein­ge­stalt­ung.

Achtung!

Kosten für die Trauerbekleidung und die Grabpflege sind nicht absetzbar.

Pflegekosten

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung sind dann als außer­ge­wöhn­liche Belastung absetzbar, 

  • wenn die zu pflegende Person nicht nur aus Altersgründen in einem Alters- oder Pflegeheim unter­gebracht ist und ein Pflegegeld ab der Stufe 1 bezieht.
  • Wird kein Pflegegeld bezogen, kann der Pflegebedarf auch mit einem ärzt­lichen Gutachten nach­gewiesen werden.

Was den absetzbaren Betrag verringert

  • die Haushaltsersparnis in Höhe von 5,23 Euro täglich (156,96 Euro monatlich), außer bei häuslicher Pflege
  • das Pflegegeld und eventuelle Zuschüsse für Pflege- und Hilfsbedürftigkeit (z. B. eine Blindenzulage)

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