Lohn- und Gehaltsabrechnung
Arbeitnehmer:innen müssen mit dem monatlichen Entgelt eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erhalten. Darin muss nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein, wie sich das Entgelt zusammensetzt. Die Abrechnung darf auch elektronisch bereitgestellt werden.
Das muss auf der Abrechnung stehen
- Bruttobezüge
- Beitragsgrundlage und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Bemessungsgrundlage und Höhe der Lohnsteuer
- Bemessungsgrundlage und Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse bei „Abfertigung neu“
- Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus
Jahreslohnzettel (L16)
Arbeitgeber:innen müssen den Jahreslohnzettel für das vergangene Kalenderjahr an das Finanzamt Österreich übermitteln:
- elektronisch bis Ende Februar
- in Papierform bis Ende Jänner
Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres oder mit Jahresende beendet wurde.
Diese Angaben enthält der L16
Auf dem Jahreslohnzettel sind insbesondere anzuführen:
- Name, Sozialversicherungsnummer und Wohnsitz der beschäftigten Person
- Summe der ausbezahlten Löhne und Gehälter einschließlich Sonderzahlungen und Sachbezügen
- einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge
- berücksichtigte Freibeträge laut Freibetragsbescheid
- Pendlerpauschale und Pendlereuro
- Anzahl der reinen Telearbeitstage sowie ein bezahltes Telearbeitspauschale
- Monate, in denen ein Firmenfahrzeug privat genutzt werden konnte
- Monate, in denen Werkverkehr oder ein Jobticket genutzt beziehungsweise die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel übernommen wurden
- Höhe der übernommenen Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
Wurde ein Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder erhöhter Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, sind außerdem die jeweils erforderlichen Angaben zur Partnerin bzw. zum Partner und zu den Kindern anzuführen.
Beim Familienbonus Plus müssen zusätzlich die Anzahl und die Daten der Kinder, deren Wohnsitzstaat sowie die berücksichtigten Monate und Beträge ausgewiesen werden.
Zur eindeutigen Zuordnung muss auf dem an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel auch die Steuernummer des Betriebs stehen.
Recht auf eine Kopie
Arbeitnehmer:innen können eine Kopie ihres Jahreslohnzettels verlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ihnen jedenfalls ein Lohnzettel ausgehändigt werden.
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