Monatliche Lohnabrechnung

Arbeitnehmer:innen müssen zusammen mit dem monat­lichen Entgelt auch eine monatliche Lohnabrechnung erhalten, in der die genaue Zusammensetzung des Ent­gelts aufgelistet ist. Die Lohnabrechnung kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig!

Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bruttobezüge
  • Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge
  • Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung
  • Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
  • Lohnsteuer
  • Bei der Abfertigung neu muss zusätzlich die Bemessungsgrundlage und der geleistete Beitrag an die betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse ausgewiesen sein.
  • Die Höhe des berücksichtigten Familienbonus plus (FB+)

Jahreslohnzettel (L16)

Der oder die Arbeitgeber:in ist verpflichtet bis Ende Februar (auf elektron­isch­em Wege, sonst bis Ende Jänner) einen L16 für das vorangegangene Ka­len­der­jahr für alle Arbeit­nehmer­Innen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Auf dem Jahreslohnzettel ist unter anderem Folgendes anzuführen:

  • Name, Sozialversicherungsnummer und Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin           
  • die Summe der im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Löhne und Gehälter inklusive Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Sachbezüge

  • falls vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, die Höhe der einbehaltenen Gewerkschaftsbeiträge

  • falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die So­zial­ver­sich­er­ungs­nummer des Partners bzw. der Partnerin 

  • die Anzahl der Kinder, falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde

  • Anzahl  der Kinder, für die ein Familienbonus berücksichtigt wurde - außerdem deren Namen, Versicherungsnummern, Geburtsdaten und Wohnsitzstaat, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus

  • falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde: die Versicherungsnummer des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

  • ein eventuell berücksichtigter Freibetrag laut Freibetragsbescheid.

  • falls berücksichtigt: Pendlerpauschale und Pendlereuro

  • die Monate, in denen ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt werden konnte oder ein Werkverkehr bzw. Jobticket genutzt wurde oder die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel bezahlt wurden.

  • falls Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber übernommen wurden, auch die Höhe der übernommenen Kosten.
     
  • Anzahl der Tage, die ausschließlich im Homeoffice verbracht wurden und ein allfällig bezahltes Homeoffice-Pauschale

Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aus der Ausfertigung des Lohnzettels, der der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.

Arbeitnehmer:innen haben auf Verlangen ein Recht auf eine Kopie des Jahreslohnzettels. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist den Arbeitnehmer:innen auf alle Fälle ein Jahreslohnzettel auszuhändigen. Der Jahreslohnzettel muss spätestens Ende Februar des Folgejahres beim Finanzamt gemeldet werden, egal ob während oder mit Ende des Jahres das Dienstverhältnis beendet wurde.

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