Familienbonus Plus

Wann steht Ihnen der Familienbonus Plus zu?

Der Familienbonus Plus kann für Kinder, die sich in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz aufhalten, geltend gemacht werden.

Der Familienbonus Plus steht für jedes Kind zu, das Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe oder auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Wann Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, erfahren Sie hier. 

Für Kinder außerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz sowie für Kinder, für die keine österreichische Familienbeihilfe zusteht, kann kein Familienbonus Plus beantragt werden.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Bei ganzjährigem Anspruch beträgt der Familienbonus Plus für minderjährige Kinder im Kalenderjahr 2.000,16 Euro und für volljährige Kinder 700,08 Euro.

Allerdings handelt es sich um einen monatlichen Absetzbetrag und er kann daher für jedes Monat geltend gemacht werden, für welches die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird das Kind z.B. im Oktober geboren und wird ab Oktober die Familienbeihilfe bezogen, kann für 3 Monate der Familienbonus Plus beantragt werden.

Der Familienbonus Plus beträgt monatlich pro Kind bis zu:

bis 20212022 - 2023ab 2024
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr125 €166,68 €166,68 €
nach Vollendung des 18. Lebensjahres41,68 €54,18 €58,34 €

Ab dem Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht, sofern noch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nur noch der reduzierte Beitrag.

Beispiel

Tansu hat am 16. März ihren 18. Geburtstag. Von Jänner bis März beträgt der Familienbonus Plus monatlich 166,68 Euro und ab April bis Dezember 58,34 Euro. Für das gesamte Jahr können Tansus Eltern daher insgesamt einen Familienbonus Plus von 1.025,10 Euro geltend machen.

 Achtung!

Beachten Sie, dass es sich dabei um Maximalbeträge handelt! Der Familienbonus Plus ist begrenzt mit der Lohnsteuer, die Sie für das gesamte Jahr leisten müssen.

Beispiel

Das steuerpflichtige Einkommen von Daniel beträgt im Jahr 24.000 Euro. Er hat zwei minderjährige Kinder, für die seine Frau ganzjährig die Familienbeihilfe bezieht.

Er hat daher Anspruch auf den Familienbonus Plus von bis zu 4.000,32 Euro im Jahr. Allerdings beträgt seine Steuer vor Berücksichtigung anderer Absetzbeträge nur 2.337,10 Euro. Er kann daher maximal 2.337,10 Euro als Familienbonus Plus erhalten.

Wer kann bei Eltern in Partnerschaft den Familienbonus Plus beantragen?

Leben Sie als Eltern in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder für mehr als 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft? Dann hat sowohl der Elternteil, der Familienbeihilfe bezieht als auch der:die Partner:in Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Der Familienbonus Plus kann von beiden Eltern gemeinsam beantragt werden. In diesem Fall erhält jeder Elternteil den halben Familienbonus Plus.  

Im Einvernehmen kann jedoch ein Elternteil den Familienbonus Plus allein beantragen und dann den ganzen Absetzbetrag erhalten. Damit ein Elternteil alleine den Betrag erhält, darf der andere Elternteil jedoch nicht auch den Familienbonus Plus beantragen. Wird von beiden Eltern in Summe mehr als der volle Familienbonus Plus beantragt, erhält jeder Elternteil automatisch nur den halben Betrag.

Beispiel

Nicolai und Selina haben einen 5-jährigen Sohn. Nicolai hat den ganzen Familienbonus Plus geltend gemacht, ohne mit Selina zu sprechen. Selina ist von der Aufteilung ausgegangen und hat den halben Familienbonus Plus geltend gemacht. In Summe wurde der Familienbonus Plus also 1,5-mal beantragt. Das Finanzamt wird daher auch Nicolai nur den halben Familienbonus Plus gewähren, da in diesem Fall automatisch jeweils nur der halbe Familienbonus Plus anerkannt wird.

Beachten Sie, dass eine gewählte Aufteilungsvariante für das gesamte Jahr beibehalten werden muss.

Achtung!

Ob eine Aufteilung oder eine alleinige Beantragung durch einen Elternteil sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Einkommen, der Anzahl der Kinder und allfälliger anderer Abschreibungen (z.B. außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten) ab. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

Ihre Arbeiterkammer berät Sie in Ihrem individuellen Fall dazu gerne!

Wer kann bei getrenntlebenden Eltern den Familienbonus Plus beantragen?

Für getrenntlebende Eltern gelten grundsätzlich die gleichen Aufteilungsmöglichkeiten wie bei Eltern in Partnerschaft.

Leben Sie als Eltern nicht in einer aufrechten Partnerschaft, dann hat sowohl der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, Anspruch auf den Familienbonus Plus als auch der Elternteil, der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Es kann daher entweder ein Elternteil (z.B. der familienbeihilfenbeziehende Elternteil) den Familienbonus Plus allein geltend machen oder jeder beantragt den halben Absetzbetrag.

Was ist, wenn der Unterhalt nicht (zur Gänze) geleistet wird?

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung überhaupt nicht nach, dann hat dieser Elternteil überhaupt keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Wird jedoch teilweise der Unterhalt geleistet, aber nicht voller Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nicht für das gesamte Jahr zu, sondern nur für die Monate, für die rechnerisch der volle Unterhalt geleistet wurde. In diesem Fall steht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil nur für diese Monate der Familienbonus Plus zu.

Beispiel

Klara lebt bei ihrer Mutter Andrea und ihrem Stiefvater Christian. Andrea bezieht die Familienbeihilfe.

Thomas müsste für seine Tochter Klara 600 Euro monatlich an Alimente zahlen.

Thomas zahlt jedoch monatlich nur 250 Euro. Im gesamten Jahr zahlt er somit 3.000 Euro. Damit deckt er nur fünf Monate den geschuldeten Unterhalt ab (3.000 Euro : 600 Euro). Thomas kann daher für fünf Monate den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus geltend machen.

Andrea kann also jedenfalls für die übrigen sieben Monate auch ohne Thomas' Zustimmung den Familienbonus Plus allein geltend machen. Für die übrigen fünf Monate braucht Andrea aber Thomas Zustimmung, um den Familienbonus Plus allein beantragen zu können. Ansonsten ist er für fünf Monate auf Thomas und Andrea aufzuteilen.

 Kann ein:e neue:r Partner:in den Familienbonus Plus geltend machen?

Ein:e neue:r Partner:in kann den Anspruch auf den Familienbonus Plus im Allgemeinen nicht übernehmen.

Lediglich der:die neue Partner:in des familienbeihilfenbeziehenden Elternteils kann den Anspruch des unterhaltsverpflichtenden Elternteils übernehmen, wenn dieser keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat.

Beispiel

Da im obigen Beispiel Thomas nur für fünf Monate Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann Andrea für die restlichen sieben Monate entscheiden, ob sie den ganzen Familienbonus Plus alleine beantragt, mit Christian aufteilt, oder Christian den ganzen Familienbonus Plus überlässt.

Für die fünf Monate, für die Thomas Anspruch hat, kann Christian jedoch keinen Familienbonus Plus beantragen. Hier bleibt es bei der Aufteilung zwischen Andrea und Thomas.

 Was gilt bei Unterhaltsnachzahlungen?

Unterhaltsnachzahlungen vermitteln nur dann Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und damit auf den Familienbonus Plus, wenn die Nachzahlung noch im betreffenden Jahr erfolgt.

Beispiel

Thomas zahlt im April des Folgejahres den fehlenden Unterhalt nach. Damit kann die Nachzahlung im betreffenden Jahr, in dem er zu wenig zahlte, nicht mehr berücksichtigt werden.

 Was gilt in Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich mit dem Familienbonus Plus abgegolten.

Allerdings gibt es für die Jahre 2019 bis 2021 bei Vorliegen von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern eine besondere Aufteilungsmöglichkeit.  

Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten bezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einvernehmen mit dem anderen anspruchsberechtigten Elternteil 90 % des Familienbonus Plus geltend machen. Dazu müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kinderbetreuungskosten werden zu mehr als 50 % vom betreffenden Elternteil bezahlt
  • Die vom betreffenden Elternteil bezahlten Kinderbetreuungskosten betragen mehr als 1.000 Euro im Jahr
  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr (bzw. bei erheblicher Behinderung das 16. Lebensjahr) noch nicht vollendet
  • Die Kinderbetreuung erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (zB Tageseltern)

Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen dem anderen Elternteil lediglich 10 % des Familienbonus Plus zu. Auch der unterhaltsleistende Elternteil kann die Sonderaufteilung beantragen, wenn der Unterhalt vollständig geleistet wurde und darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten gezahlt wurden. 

Ab 2022 gibt es diese Sonderaufteilung jedoch nicht mehr.

Wie Sie den Familienbonus Plus beantragen 

Variante 1: Über die Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung

Der Familienbonus Plus kann einerseits monatlich über die Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden.

Diese monatliche Berücksichtigung kann mit dem Formular E 30 bei dem:der Arbeitgeberi:n beantragt werden. Hier müssen Sie sich schon für eine gewählte Aufteilung entscheiden, die dann für das ganze Jahr anzuwenden ist. Stellen Sie am Jahresende fest, dass die gewählte Aufteilung nicht optimal war, können Sie das über die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) korrigieren.

Beispiel

Selma hat den ganzen Familienbonus Plus für ihre beiden Kinder über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Am Jahresende stellt sie jedoch fest, dass sie den ganzen Familienbonus Plus von 4.000 Euro aufgrund ihres Einkommens gar nicht ausnutzen kann.

Es wäre besser, wenn auch ihr Mann Josip den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt. Selma beantragt daher bei der ANV nur den halben Familienbonus Plus und auch Josip beantragt den halben Familienbonus Plus.

 Achtung!

Selbst wenn der Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung richtig berücksichtigt wurde und keine Änderung der Aufteilung stattfinden soll, muss im Fall einer ANV der Familienbonus Plus dennoch auch bei der ANV wie gewünscht beantragt werden! Sonst geht das Finanzamt davon aus, dass die monatliche Berücksichtigung unrichtig war und fordert den Familienbonus Plus zurück.

Wenn in der Lohnverrechnung Fehler passiert sind

Wurde der Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung in unrichtiger Höhe berücksichtigt, sind Sie für das betreffende Jahr zu einer ANV verpflichtet und müssen den zu Unrecht erhaltenen Familienbonus Plus an das Finanzamt zurückzahlen!

Beispiel

Armin und Kristina haben einen gemeinsamen Sohn und leben getrennt. Armin hat in der Lohnverrechnung den ganzen Familienbonus Plus berücksichtigen lassen.

Allerdings hat Kristina ihren Anspruch auf den halben Familienbonus Plus geltend gemacht. Armin hat daher auch nur Anspruch auf den halben Familienbonus Plus.

Die monatlich zu viel erhaltene Steuergutschrift muss er im Zuge einer Pflichtveranlagung zurückbezahlen. 

Soll der Familienbonus Plus nicht mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden oder mit einer anderen Aufteilung, so ist das der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber mit dem Formular E 31 zu melden.

Variante 2: Im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung

Wurde der Familienbonus Plus noch überhaupt nicht in der Lohnverrechnung berücksichtigt kann er auch nachträglich im Zuge der ANV beantragt werden.

Kindermehrbetrag bei geringem Einkommen

Der Familienbonus Plus steht nur im Ausmaß der gezahlten Lohnsteuer zu. Familienbeihilfenberechtigte Eltern, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen und daher keine oder zu wenig Lohnsteuer bezahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen den Kindermehrbetrag erhalten. 

Der Kindermehrbetrag beträgt seit 2024 pro Kind 700 Euro. Das gilt für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfenbeihilfe bezogen wurde.

Bis 2022 und betrug der Kindermehrbetrag 550 Euro pro Kind und davor 250 Euro.

Vom Kindermehrbetrag wir jedoch ein allfälliger Familienbonus Plus abgezogen. Als Kindermehrbetrag wird daher nur die Differenz zwischen 700 Euro (bzw. 550 Euro oder 250 Euro) pro Kind und dem Familienbonus Plus ausbezahlt.

Voraussetzungen seit 2022

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, hatten. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, 
    oder
  • Ihr:e Partner:in verdient auch so wenig, dass auch hier die Auswirkung des Familienbonus Plus geringer als der Kindermehrbetrag ist. 

Haben beide Elternteile Anspruch auf den Kindermehrbetrag, kann nur der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, den Kindermehrbetrag geltend machen.

Beispiel

Suzanna und Mark haben zwei Kinder, für die mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.

Mark war ganzjährig in Bildungskarenz.

Suzanna hat bis Juni Kinderbetreuungsgeld bezogen und ist ab Juli wieder in ihren Beruf eingestiegen. Auf das Jahr gerechnet verdient sie jedoch so wenig, dass der Familienbonus Plus bei ihr nur 500 Euro beträgt. Mark ist mit dem Weiterbildungsgeld steuerfrei und bekommt daher keinen Familienbonus Plus.

Da jedoch Suzanna mehr als 30 Tagen aktive Erwerbseinkünfte bezogen hat und den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen kann, kann sie auch den Kindermehrbetrag beantragen. Für zwei Kinder beträgt seit 2024 1.400 Euro. Davon wird der Familienbonus Plus von 500 Euro abgezogen. Suzanna bekommt daher 500 Euro als Familienbonus Plus und die restlichen 900 Euro als Kindermehrbetrag.

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