Sozialversicherungsbeiträge für freie DienstnehmerInnen
Wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird (2019: 446,81 Euro pro Monat), sind freie DienstnehmerInnen voll sozialversichert.
DienstnehmerInnen und DienstgeberInnen müssen daher Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Beitragsgrundlage (BGL) ist der Bruttolohn.
Wie hoch sind meine Sozialversicherungsbeiträge?
ArbeitnehmerInnen-Beiträge | |
---|---|
Pensionsversicherung | 10,25% der BGL |
Krankenversicherung | 3,87% der BGL |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag*) | 3,00% der BGL |
Arbeiterkammerumlage | 0,50% der BGL |
Gesamt | 17,62% der BGL |
Achtung!
*) Bei geringem Einkommen (Beitragsgrundlage) sinkt der ArbeitnehmerInnen-Beitrag in der Arbeitslosenversicherung (AIV) ab:
Betragsgrundlage (Bruttoeinkommen) (2018) | Prozent AIV-Beitrag |
bis € 1.381,- | 0 % |
über € 1.381,- bis 1.506,- | 1 % |
über € 1.506,- bis 1.696,- | 2 % |
ArbeitgeberInnenbeitrag | |
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Pensionsversicherung | 12,55% der BGL |
Krankenversicherung | 3,78% der BGL |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 3,00% der BGL |
Betriebliche Vorsorgekasse | 1,53% der BGL |
Insolvenzentgeltsicherung | 0,35% der BGL |
Unfallversicherung | 1,3% der BGL |
Gesamt | 22,51% der BGL |
Freie DienstnehmerInnen sind voll
- unfallversichert
- pensionsversichert
- krankenversichert
Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch auf
- Krankengeld
- Wochengeld
- Arbeitslosenunterstützung
- Insolvenzentgelt, wenn der Auftraggeber insolvent ist
- alle Services der Arbeiterkammer
Arbeitsrechtliche Einschränkungen
Arbeitsrechtliche Regelungen gelten nur sehr eingeschränkt und sind weitgehend Verhandlungssache.
Freie DienstnehmerInnen haben keinen Anspruch auf: bezahlten Urlaub, Sonderzahlungen, Arbeitszeitbeschränkung pro Tag, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, Familienhospizkarenz usw.
Neu ab 2016
Mehr Schutz konnte die AK für freie Dienstnehmerinnen erreichen, die ein Kind erwarten: Ab 2016 werden sie erstmals in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Das heißt: Sie haben nun ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
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