Studierende: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Wenn Sie Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit haben, müssen erst ab einem Jahreseinkommen von 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro) Steuern zahlen - und dann nur für den Betrag, der diese Grenze übersteigt. Zusätzlich können Sie verschiedene Ausgaben steuerlich absetzen. Und auch wer unter der Steuergrenze verdient, darf sich über eine Steuergutschrift freuen.
Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahreseinkommen
Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Beschäftigte mit einem Einkommen unter der Steuergrenze, sollten jedenfalls die Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen.
Es winkt eine Steuergutschrift. Entweder wird die vom Arbeitgeber während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer aus. Das bedeutet, dass Sie einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück bekommen. Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.
Ab dem Steuerjahr 2020 gibt es auch über der Steuergrenze noch eine Art Negativsteuer. Im Jahr 2023 gilt das bis zu einem Einkommen von 25.774 Euro. Für 2024 gilt sogar eine Grenze von 28.326 Euro. Was im jeweiligen Jahr gilt, erfahren Sie hier.
Die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur für Studierende, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Keine Negativsteuer gibt es für Einkünfte aus freien Dienst- oder Werkverträgen.
Tipp: Negativsteuer für Eltern
Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar für alle Studierende (also auch für diejenigen, die selbständige oder gar keine Einkünfte haben) auswirken kann.
Es handelt sich um die Negativsteuer für Alleinverdiener:innen oder Alleinerzieher:innen mit Kind. Studierende, die zwar Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, aber keine oder wenig steuerpflichtige Einkünfte beziehen, erhalten auf Antrag den Absetzbetrag ausbezahlt. Das einfache Ausfüllen des Formulars L 1, bzw. bei selbständigen Einkünften das Formular E 1 und E1a oder E1a-K, genügt, um eine Gutschrift von mindestens 572 Euro (bis 2023: 520 Euro) zu erhalten.
Außerdem kann unter Umständen der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden. Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
- Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus keine Auswirkung hat.
Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 beträgt er sogar 700 Euro.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Tipp: Werbungskosten von der Steuer absetzen
Studierende mit einem Jahreseinkommen von über 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro) können im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen die Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kosten für PC, Fahrtkosten, usw.
Voraussetzung dafür ist, dass das Studium eine Ausbildung, Fortbildung oder eine Umschulung ist. Handelt es sich beim Studium um eine Umschulung, dann muss auch die Ausübung des neu erlernten Berufs ernsthaft angestrebt werden. Eltern können die Kosten des Studiums der Kinder nicht als Werbungskosten absetzen, auch wenn sie die Kosten übernehmen. Unter gewissen Voraussetzungen können aber die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Sozialversicherungsrecht
Studierende mit einem echten Dienstverhältnis oder freien Dienstvertrag, deren monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (Stand 2024) liegt, sind vollversichert. Sie sind daher kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Bei Einkünften unter dieser Grenze gelten sie als geringfügig Beschäftigt und sind nur unfallversichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge muss sich immer die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kümmern.
Tipp: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Für geringfügig Beschäftigte gibt es die Möglichkeit, sich selbst gemäß um 73,20 Euro (Stand 2024) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu versichern.
Im Unterschied zur studentischen Selbstversicherung umfasst die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht nur die Kranken-, sondern auch die Pensionsversicherung!
Über die Arbeitnehmer:innenveranlagung können wieder rund die Hälfte der Beiträge vom Finanzamt zurückgeholt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
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