Werbungskosten
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Steuertipps für Telearbeit und Homeoffice

Durch das Arbeiten von Zuhause aus oder anderen Orten außerhalb des Büros entstehen höhere Kosten, z.B. für die Internetverbindung oder weil Sie einen Bürosessel kaufen müssen. Hier erfahren Sie, was Sie steuerlich dafür berücksichtigen können.

Achtung!

Ab 2025 ändern sich die Begrifflichkeiten beim Absetzen von Homeoffice-Tätigkeiten: „Homeoffice“ wird jetzt „Telearbeit“ genannt. Damit ist dann z.B. auch Arbeiten im Co-Working-Space erfasst. Entsprechend heißt das frühere „Homeoffice-Pauschale“ ab 2025 „Telearbeits-Pauschale“. Die Voraussetzungen und Beträge bleiben jedoch gleich.

Telearbeits-Pauschale

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, haben Sie seit 2021 Anspruch auf ein Homeoffice-Pauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag. Dieses Pauschale erhalten Sie für maximal 100 Tage im Jahr. Ab 2025 wird aus dem Homeoffice-Pauschale ein Telearbeits-Pauschale, der Betrag von 3 Euro für maximal 100 Tage bleibt jedoch gleich. Es ist daher ein Telearbeits-Pauschale von bis zu 300 Euro möglich.

Achtung!

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung oder an einer anderen Örtlichkeit außerhalb des Unternehmens von dem:der Arbeitgeber:in (z.B. ein Coworking-Space) ausgeübt wird. Bis 2024 ist das Pauschale nur für Homeofficetage möglich. Ein Homeofficetag liegt vor, wenn Sie an einem Tag ausschließlich in Ihrer Wohnung, aber keinem anderen Ort, beruflich tätig geworden sind. 

Wird die Telearbeit bzw. das Homeoffice zum Beispiel durch eine Dienstreise unterbrochen, dann gilt der Tag nicht als Telearbeits- bzw. Homeofficetag. Wenn Sie einen Telearbeits- bzw. Homeofficetag wegen einer Dienstverhinderung, z.B. einem Arzttermin, unterbrechen, gilt der Tag allerdings weiterhin als Telearbeits- bzw. Homeofficetag..

Das Telearbeits-Pauschale kann entweder über die Gehaltsverrechnung ausbezahlt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt. 

Telearbeits-Pauschale von dem:der Arbeitgeber:in

Der:die Arbeitgeber:in kann Ihnen das Telearbeits-Pauschale als Kostenersatz bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei ausbezahlen. Erhalten Sie ein geringeres Pauschale ausbezahlt, können Sie es dafür für mehr Tage erhalten. Insgesamt sind jedoch maximal 300 Euro im Jahr steuerfrei.

Ein Beispiel

  • Sie arbeiten 150 Tage im Jahr auf Ihrem Telearbeitsplatz.
  • Ihr:e Arbeitgeber:in zahlt nur 2 Euro pro Telearbeitstag.
  • Sie können für die gesamten 150 Tage den bezahlten Kostenersatz steuerfrei erhalten, da er in Summe 300 Euro nicht übersteigt (2 Euro x 150 Tage = 300 Euro). 

Tipp

Über den:die Arbeitgeber:in verrechnen lassen! 

Wenn Sie die Möglichkeit haben, versuchen Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die Auszahlung des Telearbeits-Pauschale zu vereinbaren! Nur so können Sie das Telearbeits-Pauschale in voller Höhe netto erhalten!

Eine Abrechnung über den:die Arbeitgeber:in ist auch rückwirkend möglich!

Telearbeits-Pauschale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung

Die Tage, an denen Sie an Ihrem Telearbeitsplatz bzw. im Homeoffice gearbeitet haben, und die Höhe des von dem:der Arbeitgeber:in bezahlten Telearbeits-Pauschale müssen dem Finanzamt mit dem Jahreslohnzettel gemeldet werden. Mit diesen Daten errechnet das Finanzamt automatisch, wie hoch Ihr Telearbeits-Pauschale bei der ANV ist. 

Auch bei der ANV beträgt das Telearbeits-Pauschale 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Haben Sie davon jedoch schon etwas von dem:der Arbeitgeber:in steuerfrei ausbezahlt bekommen, ist der erhaltene Kostenersatz abzuziehen. Nur die Differenz wird noch als Telearbeits-Pauschale bei der ANV berücksichtigt.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten 100 Tage im Jahr in Form von Telearbeit.
  • Das Telearbeits-Pauschale beträgt grundsätzlich 100 Tage x 3 Euro = 300 Euro.
  • Von dem:der Arbeitgeber:in erhalten Sie pro Telearbeitstag 2 Euro, das heißt insgesamt 200 Euro.
  • Als Werbungskosten ohne Anrechnung wird Ihnen der Differenzbetrag von 100 Euro als Telearbeits-Pauschale anerkannt.

Das Telearbeits-Pauschale wird Ihnen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt. Mit dem Telearbeits-Pauschale sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt.

Haben Sie höhere tatsächliche Kosten durch die Telearbeit?

Zum Beispiel, weil Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder Sie sich einen Computer angeschafft haben, den Sie beruflich nutzen? Dann können Sie die Kosten, die das Telearbeits-Pauschale bzw. die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Hierfür müssen Sie die vollen Beträge angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch nur jenen Betrag, der das Telearbeits-Pauschale übersteigt. Diese zusätzlichen Beträge werden allerdings auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.

Ein Beispiel:

  • Sie arbeiten an 100 Tagen im Jahr in Form von Telearbeit und erhalten keine steuerfreien Kostenersätze.
  • Sie haben sich einen Computer um 900 Euro angeschafft und zahlen im Jahr 250 Euro für das Internet.
  • Beides nutzen Sie zu 60 % beruflich.
  • Ihr Kosten für die digitalen Arbeitsmittel betragen daher 690 Euro (= 900 x 60 % +250 x 60 %). Diesen Betrag tragen Sie in der ANV ein.
  • Ihr Telearbeits-Pauschale beträgt 100 Tage x 3 Euro= 300 Euro. Dieses bekommen Sie ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale automatisch berücksichtigt.
  • Die verbleibenden 390 Euro Ihrer Kosten für digitale Arbeitsmittel werden Ihnen als Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuermindernd berücksichtigt.

Achtung!

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Stellt Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in grundsätzlich ein Büro zur Verfügung, dann sind die Kosten des Arbeitszimmers nicht absetzbar. 


Kosten für Schreibtisch und Bürosessel

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, das sind insbesondere der Schreibtisch, Bürosessel und Beleuchtung, steuerlich bis zu 300 Euro im Jahr geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr per Telearbeit oder im Homeoffice gearbeitet haben.

Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher als 300 Euro, wird der übersteigende Betrag ins Folgejahr mitgenommen. In diesem Fall werden Ihnen im darauffolgenden Jahr wieder bis zu 300 Euro als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie auch im Folgejahr an mindestens 26 Tagen per Telearbeit oder im Homeoffice gearbeitet haben.

Die 300 Euro für ergonomische Büromöbel stehen Ihnen zusätzlich zum Telearbeits-Pauschale oder anderen Werbungskosten zu. In Summe sind daher bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für die Telearbeit bzw. das Homeoffice möglich.

Wie ist das mit dem Arbeitszimmer?

Ein Arbeitszimmer, das Teil Ihrer Wohnung ist, können Sie nur dann bei der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lag­ung geltend machen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, und Sie es nahezu ausschließlich beruflich nutzen. 

Tipp

Nähere Infos finden Sie hier 

Steht mir das Pendlerpauschale während Telearbeit zu?

Ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, ist monatlich zu prüfen. Daher kommt es für die Höhe des Pendlerpauschales darauf an, wie oft Sie im Monat tatsächlich zu Ihrem Arbeitsplatz pendeln. Für das volle Pendlerpauschale müssen Sie an mindestens 11 Tagen zu Ihrem Arbeitsplatz fahren. Bei nur 4 bis 7 Tagen im Monat haben Sie nur Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales und bei 8 bis 10 Tagen auf zwei Drittel.

Arbeiten Sie regelmäßig per Telearbeit, müssen Sie sich also jedes Monat einzeln betrachten, wie hoch das Pendlerpauschale ist. 

Tipp

Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie hier

Was gilt für die Arbeitnehmer:innenveranlagung bis 2020?

Das Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit von Büromöbel gilt erst ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) 2021. Bis 2020 gilt bei Homeoffice folgendes:

Kosten für ein Arbeitszimmer 

Für die ANV 2020 gilt nur die Arbeitszimmerregelung. Anteilige Strom- und andere Betriebskosten können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie ein steuerliches Arbeitszimmer haben. Haben Sie grundsätzlich ein Büro bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber und arbeiten nur wegen Corona von zuhause aus, sind diese Kosten nicht absetzbar.

Kosten für digitale Arbeitsmittel

Müssen Sie Ihren privaten PC oder Ihr privates Telefon nutzen, dann können Sie die Kosten dafür anteilig absetzen. Auch Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden.

Tipp

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Werbungskosten

Kosten für Schreibtisch und Bürosessel

Büromöbel sind grundsätzlich nur für ein steuerliches Arbeitszimmer absetzbar. Allerdings umfasst die Neuregelung betreffend die Absetzbarkeit ergonomischer Büromöbel auch Anschaffungen im Jahr 2020. 

Bei der ANV 2020 können bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (wie zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischsessel und Tischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Jedoch müssen zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet worden sein.

Insgesamt können für die Jahre 2020 und 2021 300 Euro geltend gemacht werden. Machen Sie mit der ANV 2020 bereits 150 Euro für Büromöbel geltend, können Sie 2021 ebenfalls nur 150 Euro absetzen. Haben Sie 2020 jedoch noch keine Möbel gekauft, sondern erst 2021, bleibt ihnen für die ANV 2021 der volle absetzbare Betrag von 300 Euro.

Sind die Anschaffungskosten höher als der maximal absetzbare Betrag, können Sie den übersteigenden Betrag in das Folgejahr mitnehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie auch im Folgejahr zumindest 26 Tage ausschließlich im Homeoffice verbracht haben.

Beispiel

Vanessa M. hat im Jahr 2020 einen Bürostuhl um 400 Euro gekauft.
150 Euro davon kann sie 2020 absetzen.
150 Euro kann sie 2021 absetzen.
Die verbleibenden 100 Euro werden im Jahr 2022 berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass sie in allen Jahren zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat. 

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