Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können sich vom Finanzamt die Negativsteuer zurückholen. Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.
Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter:innen, Pflichtpraktikant:innen oder Pensionist:innen mit einer geringen Pension zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen.
Achtung!
Freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen Anspruch auf eine Negativsteuer auf ihre bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
Pendlerzuschlag
Arbeitnehmer:innen, die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, deren Einkommen aber unterhalb der „Steuergrenze" liegt, erhalten eine erhöhte Negativsteuer.
Negativsteuer für Beschäftigte mit Lohnsteuerabzügen
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze auch als Negativsteuer ausbezahlt wird.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Reduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen | |
---|---|---|---|
2020 | 400 Euro | zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro | |
2021, 2022 | 650 Euro |
| |
2023 | 684 Euro | zwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro | |
2024 | 752 Euro | zwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro |
Teuerungsabsetzbetrag für 2022
Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern werden automatisch berücksichtigt.
So hoch ist die Negativsteuer
Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es
- für Alleinverdienende und
- für Alleinerziehende, die wenig verdienen: Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie diesen vom Finanzamt ausbezahlt.
Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die ständig in Österreich leben und für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag betragen:
Für ein Kind | Für 2 Kinder | Zusätzlich für jedes weitere Kind | |
---|---|---|---|
bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro |
Die Negativsteuer für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch freien Dienstnehmer:innen oder Werkvertragnehmer:innen zu, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Kindermehrbetrag statt Familienbonus,
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Was gilt ab 2022 bzw. ab 2024:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
- Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus keine Auswirkung hat.
Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind.
Was gilt bis 2021:
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Antrag stellen!
- Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 (Arbeitnehmer:innenveranlagung).
- Es genügt, die persönlichen Daten anzugeben.
- Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Kindermehrbetrag, dann kreuzen Sie den zustehenden Absetzbetrag an.
Tipp
Sie können die Negativsteuer nach Ablauf eines Kalenderjahres rückwirkend beantragen - für maximal 5 Jahre.
Ein Beispiel:
Im Jahr 2024 können ArbeitnehmerInnen noch die Negativsteuer für das Jahr 2019 beantragen.)
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