Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen.
Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.
Familienbonus
Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht seit 2019 der Familienbonus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus finden Sie unter diesem Link.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
- in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
- mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Als Alleinverdienerin beziehungsweise Alleinverdiener gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene Partnerschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
- Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
- Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.312 Euro (bis 2022: 6.000 Euro) verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Einkommensgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
---|---|
minus | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
minus | Sozialversicherungsbeiträge |
minus | Gewerkschaftsbeiträge |
minus | Pendlerpauschale |
minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro) |
plus | Wochengeld und Abfertigungen |
ergibt | Einkommen für den AVAB |
Achtung!
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.
Wie hoch sind AEAB und AVAB?
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:
- um 520 Euro (bis 2022: 494 Euro) bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe bekommen.
- insgesamt um 704 Euro (bis 2022: 669 Euro) bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten.
- und zusätzlich um 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen.
Wie beantrage ich AEAB und AVAB?
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die Arbeitnehmer:innenveranlagung beantragen.
Tipp
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die Arbeitnehmer:innenveranlagung als Negativsteuer erstattet,
- wenn Sie entweder keine Lohnsteuer bezahlen müssen, weil Sie weniger als 1.360 Euro brutto monatlich verdienen.
- oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.
Kindermehrbetrag
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Was gilt ab 2022:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
- Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus keine Auswirkung hat.
Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind.
Was gilt bis 2021:
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Mehrkindzuschlag
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 21,20 Euro (bis 2022: 20 Euro) im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Arbeitnehmer:innenveranlagung.
Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB)
Leisten Sie für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
Höhe des gesetzlichen Unterhalts bei schriftlicher Vereinbarung:
- Der volle UHAB steht Ihnen für das ganze Kalenderjahr dann zu, wenn Sie den gesamten gesetzlichen Unterhalt leisten. Der Betrag, den Sie zahlen müssen, gibt sich aus einem Gerichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag.
- Leisten Sie nicht den vollen Unterhalt, bekommen Sie den Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Anzahl der Monate, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erreichen.
Unterhaltsleistung ohne schriftliche Vereinbarung
Liegt weder eine gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vergleich oder eine schriftliche Bestätigung vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn Sie die Regelbedarfssätze leisten.
Naturunterhalt
Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt
- für das erste Kind 31 Euro (bis 2022: 29,20 Euro) monatlich
- für das zweite Kind zusätzlich 47 Euro (bis 2022: 43,80 Euro) monatlich
- für jedes weitere Kind zusätzlich 62 Euro (bis 2022: 58,40 Euro) monatlich
Regelbedarfsätze
Die Regelbedarfssätze werden jährlich angepasst und sind abhängig vom Alter des Kindes.
Regelbedarfssätze 2023
- bis 6 Jahre: 320 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 410 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 500 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 630 Euro monatlich
darüber: 720 Euro monatlich
Regelbedarfssätze 2022
- bis 3 Jahre: 219 Euro monatlich
- bis 6 Jahre: 282 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 362 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 414 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 488 Euro monatlich
- bis 25 Jahre: 611 Euro monatlich
Regelbedarfssätze 2021
- bis 3 Jahre: 213 Euro monatlich
- bis 6 Jahre: 274 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 352 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 402 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 474 Euro monatlich
- bis 25 Jahre: 594 Euro monatlich
Regelbedarfssätze 2020
- bis 3 Jahre: 212 Euro monatlich
- bis 6 Jahre: 272 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 350 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 399 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 471 Euro monatlich
- bis 25 Jahre: 590 Euro monatlich
Regelbedarfsätze 2019
- bis 3 Jahre: 208 Euro monatlich
- bis 6 Jahre: 267 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 344 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 392 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 463 Euro monatlich
- bis 25 Jahre: 580 Euro monatlich
Regelbedarfsätze 2018
- bis 3 Jahre: 204 Euro monatlich
- bis 6 Jahre: 262 Euro monatlich
- bis 10 Jahre: 337 Euro monatlich
- bis 15 Jahre: 385 Euro monatlich
- bis 19 Jahre: 454 Euro monatlich
- bis 25 Jahre: 569 Euro monatlich
Kinderfreibetrag (bis inkl. 2018)
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, gibt es bis zum Jahr 2018 einen Freibetrag von 440 Euro jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 Euro jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro geltend machen.
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus den Kinderfreibetrag.
Kinderbetreuungskosten ohne Selbstbehalt (bis inklusive 2018)
Ab dem Jahr 2019 wird die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt. Bis zur Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018 können Kosten für die Kinderbetreuung inklusive Verpflegung unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden:
- wenn für das Kind entweder mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als 6 Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres noch unter 10 ist oder
- wenn man erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind bezieht, das eine erheblichen Behinderung hat, und das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres noch unter 16 ist;
- wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.
Geteilte Betreuungskosten
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 Euro pro Kind berücksichtigt werden.
Alleinerziehende haben die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten, die den Betrag von 2.300 Euro übersteigen oder für Kinder, die älter als 10 Jahre sind, als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend zu machen. Längstens sind die Kinderbetreuungskosten jedoch bis zum Ende der Schulpflicht absetzbar. Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.
Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden
Bis 2018 gilt:
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (bzw. 16. Lebensjahres bei erheblicher Behinderung) sind Kinderbetreuungskosten bis 2.300 Euro pro Kind ohne Selbstbehalt absetzbar. Jene Betreuungskosten, die den Betrag von 2.300 Euro übersteigen oder für Kinder, die älter als 10 Jahre sind, können als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. Längstens sind die Kinderbetreuungskosten jedoch bis zum Ende der Schulpflicht absetzbar.
Ab 2019 gilt:
Auch wenn die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt wurde, haben Alleinerziehende die Möglichkeit diese Ausgaben geltend zu machen. Ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2019 ist der Gesamtbetrag als sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abschreibbar, und zwar bis zum Ende der Schulpflicht.
Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.
Tipp
Leben Sie vom anderen Elternteil getrennt und zahlen überwiegend die Kinderbetreuungskosten für Ihr Kind? Wenn das Kind das 10. Lebensjahr (bzw. 16. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat und Sie im Jahr mehr als 1.000 Euro an Kinderbetreuungskosten haben, dann können Sie bis inklusive 2021 zumindest 90 % des Familienbonus beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.
Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:
- Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
- Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander entfernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar.
- Den Freibetrag gibt es auch für Schüler:innen und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Krankheitskosten für Kinder
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
- Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur aber nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.
- Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können ohne Selbstbehalt die Krankheitskosten geltend gemacht werden, die unter „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung“ beschrieben sind. Der pauschale Freibetrag aufgrund des Behinderungsgrades steht nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird
- Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden oder ein Freibetrag von 262 Euro monatlich, bei dem das Pflegegeld gegengerechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.
Kontakt
Kontakt
WIR BERATEN SIE GERN
Steuer & Einkommen
Telefonische Auskunft
Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 50165 1207
Arbeitnehmerveranlagung:
Online Terminanmeldung
Artikel
Familienbonus