Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren Eltern vom Kinderfreibetrag. Hier ein Überblick:
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
- in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
- mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Als AlleinverdienerIn gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene Partnerschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
- Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
- Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Einkommensgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
---|---|
minus | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
minus | Sozialversicherungsbeiträge |
minus | Gewerkschaftsbeiträge |
minus | Pendlerpauschale |
minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €) |
plus | Wochengeld und Abfertigungen |
ergibt | Einkommen für den AVAB |
Achtung!
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.
Wie hoch sind AEAB und AVAB?
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:
- um 494 € bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe bekommen.
- insgesamt um 669 € bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten.
- und zusätzlich um 220 € für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen.
Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Wie beantrage ich AEAB und AVAB?
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.
Tipp
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der ArbeitnehmerInnenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Negativsteuer erstattet,
- wenn Sie entweder keine Lohnsteuer bezahlen müssen, weil Sie weniger als 1.260 € brutto monatlich verdienen.
- oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.
Mehrkindzuschlag
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Wie bekomme ich den Mehrkindzuschlag?
Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Formular L 1k
Mit dem Formular L1k können Sie folgende Ausgaben ("Außergewöhnliche Belastungen") in die ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einbeziehen:
- Kinderfreibetrag (bis inkl. Steuerjahr 2018)
- Kinderbetreuungskosten (bis inkl. Steuerjahr 2018)
- Familienbonus (seit dem Steuerjahr 2019)
- Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
- zwangsläufig auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Krankheitskosten für Kinder
- Kosten für behinderte Kinder
- Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB)
Zahlen Sie für Kinder, die nicht im selbe Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
Unterhaltszahlung mit schriftlicher Vereinbarung:
Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu, wenn Sie den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs oder einer außerbehördlichen Vereinbarung in vollem Umfang für das Kalenderjahr geleistet haben.
Ist das nicht der Fall, gewährt man Ihnen den UHAB nur für die Anzahl an Monaten, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erreichen.
Unterhaltsleistung ohne schriftliche Vereinbarung
Gibt es für die Höhe der Unterhaltsleistung weder ein Gerichtsurteil noch eine außerbehördliche Einigung (schriftlicher Vertrag), gilt Folgendes:
Der UHAB kann nur berücksichtigt werden, wenn es eine schriftliche Bestätigung von der empfangsberechtigten Person gibt, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts hervorgeht.
Naturunterhalt
Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt
- für das erste Kind 29,20 € monatlich
- für das zweite Kind 43,80 € monatlich
- für jedes weitere Kind 58,40 € monatlich
Regelbedarfsätze 2020
- von 0 bis 3 Jahre: 212 € monatlich
- bis 6 Jahre: 272 € monatlich
- bis 10 Jahre: 350 € monatlich
- bis 15 Jahre: 399 € monatlich
- bis 19 Jahre: 471 € monatlich
- bis 25 Jahre: 590 € monatlich
Regelbedarfsätze 2019
- von 0 bis 3 Jahre: 208 € monatlich
- bis 6 Jahre: 267 € monatlich
- bis 10 Jahre: 344 € monatlich
- bis 15 Jahre: 392 € monatlich
- bis 19 Jahre: 463 € monatlich
- bis 25 Jahre: 580 € monatlich
Regelbedarfsätze 2018
- von 0 bis 3 Jahre: 204 € monatlich
- bis 6 Jahre: 262 € monatlich
- bis 10 Jahre: 337 € monatlich
- bis 15 Jahre: 385 € monatlich
- bis 19 Jahre: 454 € monatlich
- bis 25 Jahre: 569 € monatlich
Regelbedarfsätze 2017
- von 0 bis 3 Jahre: 200 € monatlich
- bis 6 Jahre: 257 € monatlich
- bis 10 Jahre: 331 € monatlich
- bis 15 Jahre: 378 € monatlich
- bis 19 Jahre: 446 € monatlich
- bis 28 Jahre: 558 € monatlich
Kinderfreibetrag
Bis inklusive 2018 galt:
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 440 € jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 € jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 € geltend machen.
Bis 2015 galt
Bis 2015 betrug der Kinderfreibetrag 220 €. Bei einer Aufteilung des Kinderfreibetrags betrug dieser 132 € für jeden Elternteil.
Kinderbetreuungskosten
Die folgenden Regelungen gelten nur bis inklusive des Steuerjahres 2018. Seit 2019 gibt es den Familienbonus bzw. der Kindermehrbetrag anstelle der Kinderbetreuungskosten und des Kinderfreibetrage.
Von den Kosten für Kinderbetreuung inklusive Verpflegung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen:
- wenn für das Kind entweder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
oder: - wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.
Geteilte Betreuungskosten
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 € pro Kind berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden
Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen. Sie können die Kinderbetreuungskosten inkl. Verpflegung wie folgt absetzen:
- Für Kinder bis zum 10. Geburtstag können Kinderbetreuungskosten wie bei allen anderen Familien auch bis zu 2.300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. Was den Betrag von 2.300 Euro übersteigt, kann von Alleinerziehende darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
- Alleinerziehende haben außerdem die Möglichkeit, auch nach dem 11. Lebensjahr
ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht.
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.
Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 € monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:
- Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
- Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander entfernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar.
- Den Freibetrag gibt es auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Krankheitskosten für Kinder
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
- Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur aber nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.
- Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können ohne Selbstbehalt die Krankheitskosten geltend gemacht werden, die unter „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung“ beschrieben sind. Der pauschale Freibetrag aufgrund des Behinderungsgrades steht nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird
- Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden oder ein Freibetrag von 262 € monatlich, bei dem das Pflegegeld gegengerechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden. Der pauschale Freibetrag aufgrund des Behinderungsgrades steht nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.
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