Betriebsratsvorsitzende
Der/die Betriebsratsvorsitzende vertritt den BR-Fonds beim Abschluss von Rechtsgeschäften, gerichtlichen und behördlichen Verfahren.
Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Betriebsratskörperschaft. In der konstituierenden Sitzung bestellt das Gremium den bzw. die KassenverwalterIn. Die Funktion der Kassenverwalterin bzw. des Kassenverwalters kann weder der/die Betriebsratsvorsitzende noch – bei mehr als zwei aktiven BetriebsrätInnen – der bzw. die stellvertretende Vorsitzende ausüben. Ausgaben können nur nach den vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen (Einzelbeschlüsse oder Dauerbeschlüsse) getätigt werden.
Es ist für die sichere Verwahrung der Barmittel, bzw. anderer dem BRF zuzuordnenden Vermögenschaften (Sparbücher, Gutscheine, ...) Sorge zu tragen. Dem/der Betriebsratsvorsitzenden, als VertreterIn des Betriebsratsfonds nach außen, obliegt die unmittelbare Kontrolle der Verwendung der Fondsmittel. Der Gesetzgeber sieht das „Vieraugenprinzip“ vor. Dazu sind die Ein- und Auszahlungsbelege von Vorsitzendem/r und KassenverwalterIn zu unterschreiben. Bei Barzahlung ist auch die Unterschrift der EmpfängerIn erforderlich (Honorare, Geburten-, Hochzeitsgaben, etc).
Über Geldbewegungen und Vermögensstand sind Aufzeichnungen zu führen (Kassabuch). Alle Betriebsratsmitglieder haben Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsratsfonds. Die vorübergehende/vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für den Fall, dass das BR-Gremium nicht mehr beschlussfähig ist (z.B. abgelaufene Funktionsperiode), ist in den Rechtsvorschriften vorgesehen.
Liegt kein Beschluss der Betriebsversammlung/Betriebsgruppenversammlung vor, der definiert wer für relativ kurze Zeit stellvertretend die Fondsangelegenheiten regelt, übernimmt automatisch die zuständige Arbeiterkammer die vertretungsweise Verwaltung. In diesen Fällen sind keine neuen Beschlüsse über Ausgaben möglich. Es können nur Ausgaben getätigt werden, für die Dauerbeschlüsse vorliegen. Die vertretungsweise Verwaltung eines BRF ist für einen Zeitraum von maximal einem Jahr möglich.
Nein, diese Nachfrist bezieht sich auf die arbeits- und sozialrechtliche Vertretung der Belegschaft! Bezüglich des Betriebsratsfonds gibt es keine Nachfrist - die Berechtigung den Betriebsratsfonds zu verwalten endet für den Betriebsrat am Tag genau fünf Jahre nach der Konstituierung des Betriebsrates. Es ist daher darauf zu achten, dass immer rechtzeitig gewählt wird, anderenfalls handelt jede Person des Betriebsrates als Privatperson (Haftung!). Werden die fünf Jahre überschritten, übernimmt der/die durch die Betriebsversammlung/Betriebsgruppenversammlung gewählte stellvertretende VerwalterIn, der/die an Lebensjahren älteste RechnungsprüferIn oder die Arbeiterkammer die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds.
Rechenschaftsbericht
Im Rechenschaftsbericht werden Einnahmen aus Betriebsratsumlage und sonstige Einnahmen aufgelistet, sowie Ausgaben getrennt für Geschäftsführungskosten, Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen. Weiters sind alle dem Betriebsratsfonds zuzurechnende Vermögenschaften aufzulisten.
Publikationen
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