Be­schlüs­se

Bei den Beschlüssen unterscheidet man grundsätzlich zwischen Einzelbeschluss, Generalbeschluss und Regulativ.

Einzelbeschluss

Darunter versteht man Beschlüsse, die zu einzelnen Ausgaben (z.B. Betriebsratsausflug, Weihnachtsaktion, einmalige Unterstützung, ...) gefasst werden und die die Höhe der einzelnen Ausgaben festlegen.

Generalbeschluss

Dabei handelt es sich um den Beschluss, immer wiederkehrende Ausgaben dem Grunde nach zu tätigen. Die Höhe der Ausgaben ist im Beschluss nicht genau geregelt, da sie variieren kann (z.B. Fahrtkosten für Betriebsratsmitglieder, Obstkörbe für Belegschaft, ....).

Regulativ

Von einem Regulativ (Dauerbeschluss) spricht man, wenn der Betriebsrat immer wiederkehrende Ausgaben dem Zweck und der Höhe nach im Vorhinein für einen längeren Zeitraum beschließt. (z.B. Kultur- und Sportförderungen, Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Geburtengaben, ...). Grundsätzlich sollten Generalbeschlüsse und Regulative von jedem neu konstituierten Betriebsratsgremium gefasst – also erneuert – werden. Dies auch, wenn zum Beispiel das Regulativ ohne Abänderungen vom neuen Betriebsrat übernommen wird.

Umlaufbeschlüsse des BR

Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig, sofern gesetzlich oder in der Geschäftsordnung keine strengeren Regelungen festgelegt sind. Seit einigen Jahren kann das Betriebsratsteam Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Gemäß § 68 Abs 4 ArbVG sind Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe, telefonische oder andere vergleichbare Formen zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse müssen von der/dem Vorsitzenden des Betriebsrates entsprechend dokumentiert werden.

Für jede Ausgabe ist ein Beschluss erforderlich

Es können aber auch Dauerbeschlüsse (Regulativ) für einen längeren Zeitraum gefasst werden.

Wie ein Beschluss zustande kommt

Ein Beschluss kommt durch Abstimmung des Betriebsratsgremiums zustande. Rechtswirksamkeit erlangt ein Beschluss, wenn die einfache Mehrheit gegeben ist.

Wie Beschlüsse dokumentiert werden sollen

Alle Beschlüsse des Betriebsrates – daher auch die Beschlüsse, die den Betriebsratsfonds betreffen, müssen in Schriftform dokumentiert werden. Das Protokoll ist von allen bei der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterzeichnen. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, sollte das Abstimmungsverhalten dokumentiert werden .Das Protokoll muss den Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden.

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Kontakt

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien

Abteilung Betriebsratsfondsrevision
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Tel. +43 1 50165 12445
Fax. +43 1 50165 12696

- erreichbar mit der Linie D -

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