Die Rolle der Arbeitnehmervertretung
Die Anforderungen an Kontrollorgane wurden seit der Finanzkrise deutlich erhöht. Was das für die Praxis bedeutet, zeigt dieser Artikel.
Das Bankwesengesetz sieht vor, dass ab 2014 neu entsendete Aufsichtsratsmitglieder der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu melden sind. Bei ArbeitnehmervertreterInnen hat in diesem Zusammenhang das entsendende Organ die fachliche Eignung zu bestätigen. Hierfür ist ein Beschluss erforderlich. Entsendendes Organ ist der Betriebsrat, der Betriebsausschuss oder der Zentralbetriebsrat. Näheres dazu findet sich in der Aufsichtsratsverordnung. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von der Entsendung durch den Betriebsrat ausgegangen.
Näheres über die Beschlussfassung im Betriebsrat regelt § 68 ArbVG und § 14 der Betriebsratsgeschäftsordnung. Da keine besonderen Beschlusserfordernisse bestehen, genügt die einfache Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats. Wesentlich ist, dass alle Mitglieder nachweislich rechtzeitig von der Sitzung verständigt wurden bzw anwesend sind. Mit der Verständigung ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Das Fit & Proper Rundschreiben der FMA vom November 2014 listet jene Unterlagen auf, die für die Anzeige an die FMA erforderlich sind. Sinnvollerweise sollten diese Unterlagen wie etwa Lebenslauf und Strafregisterauszug dem Beschluss des Betriebsrats zu Grunde liegen. Damit haben die Betriebsratsmitglieder eine gute Basis um die Eignung zu überprüfen bzw. zu beurteilen, welche weiteren einschlägigen Ausbildungen noch besucht werden sollten.
Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang Punkt 3.3.5. der FMA-Auflistung, wo nähere Informationen zu bisherigen beruflichen Erfahrung angeführt werden. Ergeben sich dazu noch offene Fragen, wie etwa die bereits erfolgte Teilnahme an einschlägigen Schulungen, so sollte dies im Rahmen der Betriebsratssitzung erörtert und gegebenenfalls protokollarisch festgehalten werden.
Niemand, der völlig neu in den Aufsichtsrat nominiert wird, ist zu diesem Zeitpunkt bereits Aufsichtsratsprofi in Theorie und Praxis. Besonderes Augenmerk wird daher auf die Weiterbildungsmaßnahmen gelegt werden müssen:
Liegt der Beschluss des Betriebsrats vor, so kann die Bestätigung der fachlichen Eignung gegenüber der FMA erfolgen. Die Bestätigung selbst erfordert nicht die Unterschrift aller Betriebsratsmitglieder. Diese kann der oder die Vorsitzende als Vertreter/in des Betriebsrats unterschreiben.
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