Haftung bei zustimmungspflichtigen Geschäften
Aktuelle Rechtssprechung
Warum unterliegen bestimmte Geschäfte der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates? Sowohl das Aktien- als auch das GmbH-Gesetz (§ 95 Abs 5 AktG, § 30j Abs 5 GmbHG) sehen vor, dass bestimmte Geschäfte vom Vorstand bzw Geschäftsführer nur dann getätigt werden dürfen, wenn vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt wurde. Dieses Zustimmungsrecht kann als eine Art vorweggenommene Überwachung für Schlüsselentscheidungen der Unternehmung betrachtet werden. Die Überwachung der Geschäftsführung erschöpft sich somit nicht in einer ex-post (nachfolgenden) Überwachung der Geschäftstätigkeit. Der Aufsichtsrat muss vielmehr – wenn dies geboten ist – im Vorhinein auf den Vorstand/die Geschäftsführung einwirken.
Zustimmungspflichtige Geschäfte Aktiengesellschaft (§ 95 Abs 5 AktG)
Die gesetzliche Regelung im § 95 AktG bzw § 30 GmbHG ist als „Sollbestimmung“ angelegt. Das Wort „sollen“ ist im Sinne von „dürfen nur“ zu lesen. Hat der Vorstand bzw der Geschäftsführer ein zustimmungspflichtiges Geschäft ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen, so ist es trotzdem gültig. Das Zustimmungserfordernis im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung beschränkt somit nicht die Vertretungsmacht der Geschäftsleitung nach außen.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat keine Möglichkeit, den Vorstand zur Unterlassung der Handlung zu zwingen. Allerdings begeht der Vorstand eine massive Pflichtverletzung, die als Sanktion die vorzeitige Abberufung von der Vorstandsfunktion und/oder eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen kann. Als Alternative besteht die Möglichkeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das „Wohl der Gesellschaft“ erfordert.
Bei der GmbH kann die Generalversammlung dem Geschäftsführer eine Weisung erteilen. Der Aufsichtsrat hat aber ebenfalls keine Möglichkeiten, den Geschäftsführer zur Unterlassung bestimmter Handlungen zu zwingen, könnte aber bei Verletzung der Zustimmungspflicht eine außerordentliche Generalversammlung „zum Wohle der Gesellschaft“ einberufen.
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