Mann hebt Arm hoch
© FS-Stock - stock.adobe.com

Zustimmungs­pflichtige Geschäfte im Aufsichtsrat

Warum unterliegen bestimmte Geschäfte der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates? Sowohl das Aktien- als auch das GmbH-Gesetz (§ 95 Abs 5 AktG, § 30j Abs 5 GmbHG) sehen vor, dass bestimmte Geschäfte vom Vorstand bzw Geschäftsführer nur dann getätigt werden dürfen, wenn vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt wurde. Dieses Zustimmungsrecht kann als eine Art vorweggenommene Überwachung für Schlüsselent­scheidungen der Unternehmung betrachtet werden. Die Überwachung der Geschäftsführung erschöpft sich somit nicht in einer ex-post (nachfolgenden) Überwachung der Geschäftstätigkeit. Der Aufsichtsrat muss vielmehr – wenn dies geboten ist – im Vorhinein auf den Vorstand/die Geschäftsführung einwirken.

Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig? 

Zustimmungspflichtige Geschäfte Aktiengesellschaft (§ 95 Abs 5 AktG) 

  • Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben (Betragsgrenze kann festgesetzt werden)

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört (Betragsgrenze kann festgesetzt werden)

  • Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen

  • Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen (Betragsgrenze muss festgesetzt werden)

  • Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen (Betragsgrenze muss festgesetzt werden)

  • die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört (Betragsgrenze muss festgesetzt werden)

  • die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten

  • die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik

  • die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs 1 AktG

  • die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates von verbundenen Unternehmen

  • die Erteilung der Prokura

  • der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (laut § 189a Z7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat

  • die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 AktG) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den jeweiligen Bestätigungsvermerk unter­zeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebliche leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

  • Maßnahmen, mit denen der Vorstand von einer ihm gemäß § 102 Abs 3 oder 4 AktG erteilten Ermächtigung Gebrauch macht (gemeint ist hier die elektronische Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung) 

  • der Antrag auf Zulassung von Aktion der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 3 AktG sowie der Antrag auf Widerruf einer solchen Zulassung

Lesetipp

Mitwirkung im Aufsichtsrat

Was passiert, wenn die Geschäftsleitung ein Geschäft ohne Zustimmung tätigt?

Die gesetzliche Regelung im § 95 AktG bzw § 30 GmbHG ist als „Sollbestimmung“ angelegt. Das Wort „sollen“ ist im Sinne von „dürfen nur“ zu lesen. Hat der Vorstand bzw der Geschäftsführer ein zustimmungspflichtiges Geschäft ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen, so ist es trotzdem gültig. Das Zustimmungserfordernis im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung beschränkt somit nicht die Vertretungsmacht der Geschäftsleitung nach außen.

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat keine Möglichkeit, den Vorstand zur Unterlassung der Handlung zu zwingen. Allerdings begeht der Vorstand eine massive Pflichtverletzung, die als Sanktion die vorzeitige Abberufung von der Vorstandsfunktion und/oder eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen kann. Als Alternative besteht die Möglichkeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das „Wohl der Gesellschaft“ erfordert.

Bei der GmbH kann die Generalversammlung dem Geschäftsführer eine Weisung erteilen. Der Aufsichtsrat hat aber ebenfalls keine Möglichkeiten, den Geschäftsführer zur Unterlassung bestimmter Handlungen zu zwingen, könnte aber bei Verletzung der Zustimmungspflicht eine außerordentliche Generalversammlung „zum Wohle der Gesellschaft“ einberufen.

Links

Kontakt

Kontakt

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

Das könnte Sie auch interessieren

Justizia vor Gesetzbüchern

Haftung bei zustimmungspflichtigen Geschäften

Aktuelle Rechtssprechung