AK Forderungen zur Offenlegung
Wirkungsvollere Strafen, Schlupflöcher stopfen
Autor: Helmut Gahleitner, Abt. Wirtschaftspolitik, AK Wien
Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch) betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, GmbH & Co KG, Genossenschaften) und dient als Ausgleich für die mit diesen Rechtsformen einhergehende beschränkte Haftung der Gesellschafter:innen (Aktionär:innen). Die Offenlegungspflicht ermöglicht es der interessierten Öffentlichkeit (Gläubiger, Arbeitnehmer:innen, Geschäftspartner u.a.) den Jahresabschluss bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang einzusehen und sich einen Einblick in die wirtschaftliche Lage und die finanzielle Situation des offenlegungspflichtigen Unternehmens zu verschaffen (Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres, Höhe der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals). Die Offenlegungspflicht ist eine wichtige Gläubigerschutzmaßnahme, weil für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft regelmäßig nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht.
Die oben genannten Kapitalgesellschaften sind gemäß § 277 UGB verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss inklusive Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht einzureichen (z.B. Bilanzstichtag 31.12.2024, Einreichung spätestens 30. September 2025). Die Einreichung kann vom Unternehmen selbst (Vorstand/Geschäftsführung) oder von einer beauftragten Person erfolgen (Wirtschaftstreuhänder:in, Notar:in oder Rechtsanwält:in). Der Jahresabschluss sowie Anhang und Lagebericht werden in die Urkundensammlung aufgenommen und sind beim Firmenbuchgericht oder über die Datenbank des Firmenbuchs online einsehbar. Kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften haben zum Teil große Erleichterungen. So gibt es für kleine GmbHs ein Formblatt, wonach lediglich bestimmte Positionen der Bilanz offenzulegen sind. Ist verpflichtend ein Konzernabschluss aufzustellen (vgl. § 280 UGB), so ist dieser im vollen Umfang offenzulegen - es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen.
Bei nicht fristgerechter Einreichung droht gemäß § 283 UGB eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 - 3.600 pro Geschäftsführer:in (Vorstand) und Gesellschaft. Die Zwangsstrafe für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a) beläuft sich von € 350 - € 1.800). Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
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