Ringmappe mit Beschriftung "IFRS"
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International Financial Reporting Standards

Der österreichische Einzelabschluss ist nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) aufzustellen. Bei den Konzernabschlüssen sieht das UGB eine Zweiteilung vor. Danach haben österreichische Konzerne, deren Aktien oder Schuldpapiere auf einem geregelten Markt an der Börse gehandelt werden, ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungs­bestimmungen, den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Für alle anderen Konzerne besteht ein Wahlrecht, dh sie können für den Konzernabschluss entweder die UGB-Vorschriften oder die IFRS anwenden. Für Aufsichtsräte dieser Konzerne stellen die umfangreichen und komplexen IFRS-Regelungen eine besondere Heraus­forderung dar, zumal der IFRS-Konzernabschluss vom Aufsichtsrat auch zu prüfen ist. Aber auch in Aufsichtsräten von Konzern-Tochter­unternehmen spielen die IFRS eine immer größere Rolle, da die interne Berichterstattung im Konzern – und damit auch an den „Tochter-Aufsichtsrat“ – inzwischen ebenfalls oft nach IFRS erfolgt.

Unterschied IFRS - UGB

Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben, der eine private Vereinigung von Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer darstellt. Die IFRS sind primär kapitalmarktorientierte Rechnungslegungs­bestimmungen, dh der Jahresabschluss soll vor allem den Investoren einen Überblick darüber verschaffen, wie rentabel das Unternehmen mit dem zur Verfügung gestellten Kapital arbeitet. Investoren sind also primär interessiert, ob bzw in welcher Höhe von dem Unternehmen in Zukunft Ausschüttungen oder Kurssteigerungen zu erwarten sind. So führen die IFRS Abschlüsse tendenziell zu einem zeitlich früheren Gewinnausweis, zu einem höheren Vermögens­ausweis und damit zu einem höheren Eigenkapital. Im UGB überwiegt das Vorsichtsprinzip, dh noch nicht realisierte Gewinne dürfen im Jahresabschluss nicht ausgewiesen werden. Das bedeutet in Folge, dass Vermögens­gegenstände in die Bilanz höchstens mit ihren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten aufgenommen werden dürfen. Dadurch wird die Bildung von „stillen Reserven“ bewusst in Kauf genommen. Im Interesse des Gläubigerschutzes soll somit die Ausschüttung von noch nicht realisierten Gewinnen und damit vorzeitiger Kapital­abzug vermieden werden.

Lesetipp

Konzernabschluss und IFRS

Analyse IFRS Abschluss

Im Rahmen der Analyse eines IFRS Abschlusses sind insbesondere nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen.

Transparenz von Information

Die IFRS geben für die Bilanz und die Gesamtergebnis­rechnung nur eine Mindestgliederung vor, während das UGB für die Gliederung der Bilanz und der GuV im UGB-Abschluss ein strenges Gliederungsschema vorsieht. Detailinformation findet sich dann im Anhang. Die Daten stehen daher für die Abschlussanalyse weniger strukturiert zur Verfügung. Sowohl nach den IFRS als auch im UGB ist der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Posten nicht zulässig. Vielmehr sind sämtliche Geschäftsfälle als ordentliche Geschäftsvorgänge darzustellen und somit im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen. Eine differenzierte Beurteilung der Ertragslage nach operativen und außerordentlichen Erfolgen ist somit nur eingeschränkt möglich. Andererseits bietet der IFRS Abschluss zusätzliche Informationen, zB durch die verpflichtende  Darstellung  einer Kapitalflussrechnung und einer Eigenkapital­veränderungsrechnung sowie im Falle einer Börsennotierung auch eines Segmentberichts.

Größenordnung von Unterschieden

Die Größenordnung eines Unterschieds zwischen IFRS und UGB hängt nur zum Teil von der Unterschiedlichkeit der zugrundeliegenden Regelungen selbst ab. Die Bewertungsmaßstäbe gemäß  UGB und gemäß IFRS können sehr unterschiedlich sein, aber nur einen unwesentlichen Bilanzposten betreffen. Umgekehrt kann ein nur geringfügiger Unterschied in einer Rechnungslegungs­vorschrift bestehen, jedoch einen betragsmäßig  bedeutsamen Posten betreffen und damit eine sehr große Auswirkung nach sich ziehen.

Relevanz von Unterschieden

Weiters wirken sich nicht alle Unterschiede zwischen UGB und IFRS auf ein Unternehmen aus. Nicht jedes Unternehmen verwirklicht auch alle möglichen Vorgänge, die im Jahresabschluss nach UGB und im Jahresabschluss nach IFRS unterschiedlich abgebildet werden. So bearbeiten viele Unternehmen keine langfristigen Aufträge oder betreiben Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und andere wiederum haben keinen Firmenwert.

Kennzahlen

Grundsätzlich werden für die Analyse von IFRS Abschlüssen dieselben Kennzahlen verwendet wie für die Analyse eines UGB-Abschlusses. Allerdings sind die errechneten Werte aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anders zu bewerten und zu interpretieren. Die Möglichkeit der zeitlichen Vorverlagerung der Erfassung von Gewinnen bzw die teilweise Aktivierung stiller Reserven hat neben den Effekten auf die Vermögens- und Kapitalstruktur vor allem eine Auswirkung auf die Rentabilitätskennzahlen.

Zeitliche Vorverlagerung der Gewinnerfassung

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der IFRS führen im Gegensatz zum UGB unter bestimmten Umständen zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Erfassung von Gewinnen. In bestimmten Fällen kann die zeitliche Vorverlagerung von Gewinnen auch erfolgsneutral über die Neubewertungs­rücklage erfolgen (zB Neubewertung von Sachanlagen).

Analysezeitpunkt

Die Frage der zeitlichen Vorverlagerung der Erfassung von Gewinnen nach IFRS ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Phase des Unternehmensprozesses zu sehen. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf den Gewinn gleichen sich in der Regel im Zeitablauf aus. Über den gesamten Zeitraum betrachtet, müsste sich theoretisch in  den IFRS und UGB Abschlüssen ein gleich hoher Gewinn  ergeben. So ist zB im Falle einer langfristigen Auftragsfertigung der Gewinnausweis nach IFRS unter Umständen in den ersten Jahren der Fertigung höher und im Jahr der Fertigstellung niedriger als nach UGB. Für die Bilanzanalyse wäre es daher wichtig zu wissen, in welcher Phase sich die Geschäftsvorgänge befinden. Diese Information ist  dem externen Analysten kaum zugänglich.

Bilanzierungsspielräume

Die IFRS sehen zwar weniger explizite Wahlrechte betreffend die Bilanzierung und Bewertung vor, sie ermöglichen aber mehr Ermessensspielräume als im UGB. Damit steigt der Einfluss des Abschlusserstellers auf den Jahresabschluss. So sind zB Spielräume aufgrund von subjektiven Einschätzungen im Falle der Neubewertung von Sachanlagen oder im Falle des Ansatzes von Entwicklungskosten als Vermögenswert vorhanden. Solche Spielräume bestätigen in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Wirtschaftsprüfers, da dieser die Auslegung der Spielräume zu überprüfen und zu beurteilen hat.

Auswirkungen auf Bilanz und GuV

Im IFRS Abschluss sind tendenziell ein höheres Vermögen und ein höheres Eigenkapital (durch die frühere Gewinnrealisierung) als im UGB Abschluss zu erwarten. Zusammenfassend einige Beispiele: Ansatzpflicht von Entwicklungskosten (unter bestimmten Voraussetzungen), Möglichkeit der Fair Value-Bewertung über die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten hinaus, Ausweis von Teilgewinnen bei langfristigen Fertigungsaufträgen während der Bauphase.

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