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Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Gesetzliche Regelungen ab 1. Jänner 2018

Die Rahmenbedingungen für die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, bei denen die Stimmrechte über Stiftungen gebündelt sind, waren bis dato komplex und unflexibel. Es gibt bisher nur wenige Modelle – wie Voestalpine oder Flughafen Wien – die trotzdem solche Modelle aufgesetzt haben. Sowohl von Seiten der Arbeitnehmer:innenvertretung als auch jener der Arbeitgeber:innen wurde aber in den letzten Jahren verstärkt Interesse an Stiftungsmodellen gemeldet. Stiftungsmodelle könnten unter speziellen Umständen unterstützend sein, um unerwünschte Übernahmen hintan­zuhalten bzw. um langfristiges strategisches Kern­aktionariat – gegebenenfalls mit anderen strategischen Partnern – aufzubauen. 

Es wurde ein neues Stiftungsmodell – die Mitarbeiter­beteiligungsstiftung (gemäß § 4d Abs 4 EStG) – eingeführt. Die gesamte steuerliche Förderung von Mitarbeiter­beteiligungs­stiftungen wurde neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet (siehe Abbildung). Darüber hinaus wurde der steuerliche Anreiz für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auf 4.500 € (bisher 3.000 €) angehoben. Die gesetzlichen Neuerungen und die Errichtung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gelten ab 1. Jänner 2018.

Neu: Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen und eine „Grundausstattung“ der Mitarbeiter­beteiligungsstiftung mit Aktien im Sinne eines relevanten Beteiligungsstocks sicherstellen zu können, werden Aktien über eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung an die Beschäftigten ausgegeben. Zusätzlich kann die Mitarbeiter­beteiligungs­stiftung selbst (eigens erworbene oder von den Stiftern zugewendete) Aktien am Unternehmen halten, die aber sukzessive an die Beschäftigten abzugeben und in weiterer Folge von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig zu verwalten sind.

­Die wichtigsten Neuerungen zur Mitarbeiter­beteiligungs­stiftung

  • Es wird ermöglicht, dass Mitarbeiteraktien der betroffenen Unternehmen (und nicht wie bei der Belegschafts­beteiligungsstiftung bloß deren Dividenden) an die Beschäftigten nach Ende der Betriebszugehörigkeit weitergegeben werden. Steuerlich begünstigt ist künftig nicht nur die Ausgabe von Mitarbeiteraktien direkt an Beschäftigte (diese Möglichkeit gibt es jedoch auch), sondern an eine Stiftung, welche innerhalb einer Frist die Aktien an die Beschäftigten weitergibt.
  • Es erhöhen sich die steuerlichen Anreize für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen eines Stiftungsmodells auf 4.500 €.
  • Die Aktien der Beschäftigten werden von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt.
  • Bei einer direkten Mitarbeiterbeteiligung (ohne Stiftung) bleibt der Freibetrag unverändert bei 3.000 €. 
  • Bis zu diesen Beträgen sind jeweils auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
  • Eine einheitliche Stimmrechtsausübung soll die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär sicherstellen.
  • Die Dividenden aus den treuhändig verwalteten Aktien werden an die Beschäftigten weitergeleitet: Diese stellen bei ihnen Kapitalerträge dar und sind mit der Kapitalertrags­steuer zu versteuern. Die Anzahl der Aktien, welche die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst – interimistisch – halten darf, ist mit 10 % der Stimmrechte am Unternehmen beschränkt. 
Übersicht über Mitarbeiterstiftungsformen
Name der Privatstiftung Gesetzliche Grundlage Erläuterung
Unternehmenszweck-förderungsstiftung § 4d Abs. 1 EStG
  • Zuwendungen an die Privatstiftung, die nach Stiftungsurkunde dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers dient.
  • Falls die Privatstiftung Zuwendungen verteilt, dann sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Arbeitnehmerförderungs-Stiftung § 4d Abs. 2 EStG 
  • Zuwendungen an die Privatstiftung, die nach Stiftungsurkunde dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen dient.
Belegschaftsbeteiligungs-stiftung § 4d Abs. 3 EStG
  • Zuwendungen an die Privatstiftung, die nach Stiftungsurkunde der Weitergabe von Beteiligungserträgen aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften an die Begünstigten dient.
  • Steuerfrei bis zu 4.500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis.
NEU: Mitarbeiterbeteiligungs-stiftung § 4d Abs. 4 EStG
  • Zuwendungen an die Privatstiftung, die nach Stiftungsurkunde der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien, der treuhändigen Verwahrung und Veraltung von Aktien und Stimmrechte der Begünstigten sowie den Erwerb bis zu 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten (Beschäftigten) dient.
  • Steuerfrei bis zu 4.500 Euro (anstatt 3.000 Euro) jährlich pro Dienstverhältnis.

Links

Kontakt

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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

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