Corporate Governance Bericht
Betroffene Unternehmen, Mindestangaben, Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
IFAM Tipp
Aufsichtsräte sollten zusätzlich zur Überprüfung eines Konzernabschlusses ein Auge auf die wichtigsten Leistungsströme und deren Bewertung innerhalb des Konzernes werfen und die Geschäftsführung auffordern, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Steuerleistung darzustellen.
IFAM Tipp
Informieren Sie sich auch über die wirtschaftliche Lage einzelner Tochterunternehmen
Der Konzernabschluss bildet den gesamten Konzern als wirtschaftliche Einheit ab. Er bietet aber keine Hinweise auf die wirtschaftliche Lage einzelner Tochterunternehmen. Informationen darüber können nur aus den Einzelabschlüssen der Unternehmen selbst gewonnen werden. Weitere hilfreiche Hinweise auf die Lage einzelner Gesellschaften sowie auf Beziehungen zwischen Konzerngesellschaften können aus dem Anhang des Jahresabschlusses gewonnen werden.
Neben dem Einzelabschluss sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht ebenfalls durch einen Konzernabschlussprüfer zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist der Aufsichtsrat mit dem Konzernabschluss zu befassen. Der Konzernabschlussprüfer ist von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zu bestellen. Ist ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Der Konzernprüfer hat neben dem Konzernabschluss auch die zusammengefassten Einzelabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Kompliziert wird dies, wenn die Tochtergesellschaften von anderen Abschlussprüfern geprüft worden sind – ein Umstand, der in der Praxis vermutlich häufig vorkommen wird. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass der Konzernabschlussprüfer auch die Tätigkeit der Einzelabschlussprüfer in geeigneter Weise überwachen muss, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist. Über die Prüfung des Konzernabschlusses muss ein Prüfbericht erstellt werden, das Ergebnis der Prüfung wird – wie beim Einzelabschluss – im Rahmen des Bestätigungsvermerks abgebildet.
Der Konzernabschluss ist gemeinsam mit dem Konzernlagebericht, dem Aufsichtsrat innerhalb von 5 Monaten vorzulegen. Bei börsennotierten Konzernen auch der konsolidierte Corporate Governance-Bericht. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage nicht nur den Einzelabschluss sondern auch den Konzernabschluss (inkl Corporate Governance-Bericht und Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen) zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Während der Aufsichtsrat bei einer Aktiengesellschaft den Einzelabschluss nach erfolgter Prüfung zu billigen hat, ist dies bei einem Konzernabschluss nicht erforderlich. Die Billigung des Einzelabschlusses dient insbesondere der Festlegung der Gewinnausschüttung, beim Konzernabschluss steht demgegenüber die Informationsfunktion im Vordergrund, eine Billigung ist daher nicht erforderlich. Bei der GmbH ist die Generalversammlung für die Billigung (Feststellung) des Jahresabschlusses zuständig.
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