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Konzernabschluss

Nicht nur rechtlich selbständige Unternehmen müssen einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) erstellen, sondern auch Konzerne (Unternehmensgruppe). Der Konzernabschluss ist also ein zusätzlicher Abschluss neben den Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. Vom Grundsatz ist der Konzernabschluss eine Zusammenfassung der Einzelabschlüsse: Die Vermögens-, Schulden-, Aufwands- und Ertrags­positionen werden zusammengelegt. Trotzdem ist der Abschluss im Ergebnis nicht die Summe aller Einzelabschlüsse. Für den Konzernabschluss ist eine Reihe von Korrekturen notwendig, die sich aus der gegenseitigen Verflechtung ergeben. Konzerninterne Beziehungen entstehen z.B. durch Material­lieferungen, Vermieten und Mieten von Vermögensgegenständen, Kreditgewährungen usw. Diese Geschäftsfälle werden im Konzernabschluss herausgerechnet und eliminiert. Dieses Aufrechnen nennt man „Konsolidierung“. Der Konzern­abschluss beinhaltet also nur die „Außenumsätze“ (Umsätze mit konzern­fremden Unternehmen). Somit ist eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns unabhängig von konzerninternen Gewinn- bzw Verlust­ver­schiebungen möglich. 

IFAM Tipp

Aufsichtsräte sollten zusätzlich zur Überprüfung eines Konzern­abschlusses  ein  Auge auf die wichtigsten Leistungsströme und deren Bewertung innerhalb des Konzernes werfen und die Geschäftsführung auffordern,  die  damit  verbundenen Aus­wirkungen auf die Steuerleistung darzustellen. 


Bedeutung des Konzernabschlusses

Der Konzernabschluss soll eine über den Einzelabschluss hinausreichende zusätzliche Information für die Eigentümer, Gläubiger, Beschäftigten oder anderen Stakeholder bieten, deren Entscheidungen von der wirtschaftlichen Situation der gesamten Wirtschaftseinheit abhängig sind. Auf internationaler Ebene und auch in den Entscheidungsgremien der Konzerne – insbesondere auf Ebene der Konzernspitze – besitzt der Konzernabschluss mittlerweile meist eine höhere Relevanz als die jeweiligen Einzelabschlüsse. Auch in öffentlichen Darstellungen wie Abschlusspressekonferenzen, Präsentationen im Internet etc werden zunehmend nur mehr Konzernabschlussdaten herangezogen.

Wer einen Konzernabschluss aufzustellen hat

Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) wird die Erstellungspflicht dann ausgelöst, wenn ein Unternehmen unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) steht. Das Mutterunternehmen muss zudem seinen Sitz im Inland haben. Neben Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs sind auch Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (zB GmbH&Co KG), von der Erstellungspflicht erfasst. Ebenso haben Genossenschaften, Privatstiftungen, Banken in jeder Rechtsform, sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einen Konzernabschuss aufzustellen. Weiters müssen zwei der drei nachfolgenden Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erreicht werden: Mutter- und Tochterunternehmen zusammen mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz zusammen mehr als 48 Mio € (oder konsolidiert 40 Mio €), Bilanzsumme zusammen mehr als 24 Mio € (oder konsolidiert 20 Mio €).
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle eine Befreiung von der verpflichtenden Aufstellung eines Konzernabschlusses vor.

Welche Bilanzregeln anzuwenden sind

Prinzipiell sind für österreichische Konzerne die Vorschriften des UGB relevant. Bei kapitalmarktorientierten Konzernen sind zusätzlich die internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS anzuwenden. Für Aufsichtsräte dieser Konzerne stellen die umfangreichen und komplexen IFRS-Regelungen eine besondere Herausforderung dar, zumal der IFRS Konzernabschluss vom Aufsichtsrat auch zu prüfen ist. Aber auch in Aufsichtsräten von Konzern-Tochterunternehmen spielen die IFRS eine immer größere Rolle, da die interne Berichterstattung im Konzern – und damit auch an den „Tochter-Aufsichtsrat“ – inzwischen ebenfalls oft nach IFRS erfolgt. 

IFAM Tipp

Informieren Sie sich auch über die wirtschaftliche Lage einzelner Tochterunternehmen

Der Konzernabschluss bildet den gesamten Konzern als wirtschaftliche Einheit ab. Er bietet aber keine Hinweise auf die wirtschaftliche Lage einzelner Tochterunternehmen. Informationen darüber können nur aus den Einzelabschlüssen der Unternehmen selbst gewonnen werden. Weitere hilfreiche Hinweise auf die Lage einzelner Gesellschaften sowie auf Beziehungen zwischen Konzerngesellschaften können aus dem Anhang des Jahresabschlusses gewonnen werden.

Prüfung des Konzernabschlusses

Neben dem Einzelabschluss sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht ebenfalls durch einen Konzernabschlussprüfer zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist der Aufsichtsrat mit dem Konzernabschluss zu befassen. Der Konzernabschlussprüfer ist von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zu bestellen. Ist ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Der Konzernprüfer hat neben dem Konzernabschluss auch die zusammen­gefassten Einzelabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Kompliziert wird dies, wenn die Tochtergesellschaften von anderen Abschlussprüfern geprüft worden sind – ein Umstand, der in der Praxis vermutlich häufig vorkommen wird. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass der Konzernabschlussprüfer auch die Tätigkeit der Einzelabschlussprüfer in geeigneter Weise überwachen muss, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist. Über die Prüfung des Konzernabschlusses muss ein Prüfbericht erstellt werden, das Ergebnis der Prüfung wird – wie beim Einzelabschluss – im Rahmen des Bestätigungsvermerks abgebildet.

Behandlung des Konzernabschlusses im Aufsichtsrat

Der Konzernabschluss ist gemeinsam mit dem Konzernlagebericht, dem Aufsichtsrat innerhalb von 5 Monaten vorzulegen. Bei börsennotierten Konzernen auch der konsolidierte Corporate Governance-Bericht. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage nicht nur den Einzelabschluss sondern auch den Konzernabschluss (inkl Corporate Governance-Bericht und Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen) zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Während der Aufsichtsrat bei einer Aktiengesellschaft den Einzelabschluss nach erfolgter Prüfung zu billigen hat, ist dies bei einem Konzernabschluss nicht erforderlich. Die Billigung des Einzelabschlusses dient insbesondere der Festlegung der Gewinnausschüttung, beim Konzernabschluss steht demgegenüber die Informationsfunktion im Vordergrund, eine Billigung ist daher nicht erforderlich. Bei der GmbH ist die Generalversammlung für die Billigung (Feststellung) des Jahresabschlusses zuständig. 

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