Nachhaltigkeit braucht Mitbestimmung
Nachhaltigkeitsberichte als Hebel für Betriebs- und Aufsichtsräte um auf eine sozial-ökologisch ausgerichtete Unternehmensführung hinzuwirken.
Im April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD). Mit diesem Richtlinienvorschlag sollen die bisherigen Berichtspflichten zur „nichtfinanziellen“ Berichterstattung – korrespondierend mit den laufenden Sustainable Finance Initiativen – reformiert werden. Von der neuen europäischen „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ werden ab 2023 alle (nach UGB-Größenklassen) großen Kapitalgesellschaften, große Banken und Versicherungen sowie alle innerhalb der EU auf geregelten Märkten gelisteten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen) umfasst sein. Erfasst werden auch Unternehmen, die nicht in der EU niedergelassen sind, aber an einem regulierten Markt in der EU notieren.
Für die heimische Wirtschaft läutet dies eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein: Der viel zu kleine Anwenderkreis von knapp 90 Kapitalgesellschaften wird auf geschätzt 2.000 Unternehmen erweitert. Insbesondere im Finanzsektor (Banken, Versicherungen) wird die Berichtspflicht über Umwelt-, Sozial- und Governancebelange ausgedehnt: Gerade in Österreich dürften es viele Genossenschaftsbanken und Sparkassen sein, die erstmals mit einer Nachhaltigkeitsberichterstattung konfrontiert sind. Ob diese es schaffen können, anspruchsvolle Berichtsstandards neben dem Tagesgeschäft umzusetzen, scheint derzeit eher fraglich. Ressourcen, um eigene Stellen für diese Form der erweiterten Berichterstattung zu schaffen, dürften noch fehlen. Die strategischen Planungen dafür müssen spätestens Anfang des Jahres 2022 auf die Aufsichtsratsagenda.
Mit den geplanten Bestimmungen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur im Hinblick auf Anwendungsbereich, sondern auch bezogen auf Umfang und Verankerung in der Corporate Governance deutlich erweitert. So soll es künftig zur zwingenden Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht und damit im Kernbereich der Rechnungslegung kommen. Geplant sind zudem europaweit einheitlich anzuwendende Berichtsstandards, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) bis Mai 2022 entwickelt werden. Zudem ist eine verpflichtende Befassung mit dem Nachhaltigkeitsbericht im Prüfungsausschuss sowie eine Prüfung durch eine externe, dritte Stelle wie Abschlussprüfer:innen vorgesehen. Prinzipiell ist dies zu begrüßen, jedoch greift diese Regelung – die zunächst lediglich von einer begrenzten Prüfungssicherheit („limited aussurance“) spricht – zu kurz. Es sollte bereits ab Inkrafttreten der Richtlinie eine Prüfungspflicht mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) und damit auf Augenhöhe mit dem Finanzbericht implementiert werden. Hier könnten österreichische Banken eine Vorreiterrolle einnehmen und bereits jetzt die Prüfung des nichtfinanziellen Berichts mit hinreichender Sicherheit und damit höherer Prüfungsintensität beauftragen.
Die Anhebung von Rechenschafts- und Publizitätspflichten für große Kapitalgesellschaften zu Umwelt, Soziales und Governance sind ein entscheidender Anknüpfungspunkt und wirksamer Hebel für Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat. Arbeitnehmervertreter:innen sollten in diesen Fragen möglichst proaktiv vorgehen und bereits jetzt strategische Fragen zur Etablierung bzw. zum Ausbau des Nachhaltigkeitsreportings sowie zur Nachhaltigkeitsstrategie aufwerfen, insbesondere wenn es um die Festlegung sozialer Zielsetzungen (z.B. Aus- und Weiterbildung fördern und gerecht verteilen, Gleichstellung vorantreiben) geht. Von höchster Bedeutung für die Umsetzung einer wirksamen Nachhaltigkeitsstrategie, die auf einem umfassenden und validen Reporting beruhen muss, ist die Einrichtung eines Nachhaltigkeitsmanagements, mit entsprechenden Ressourcen (Personal, Budget).
Die Verankerung von Nachhaltigkeit in der Governance (Management, Aufsichtsrat) ist von hoher Relevanz, um die Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen effektiv zu verfolgen und Nachhaltigkeitsrisiken sorgfältig zu überwachen. Dem Aufsichtsrat kommt bei der Überwachung und Prüfung der Nachhaltigkeitsstrategie sowie des nachhaltigkeitsorientierten Risikomanagements eine Schlüsselrolle zu. Die Arbeitnehmervertreter:innen sollten bei der Ausrichtung der Nachhaltigkeitsstrategie im Aufsichtsrat bzw. im Rahmen eines (bestenfalls) eingerichteten Nachhaltigkeitsausschusses maßgeblich mitwirken und ihre Zielsetzungen für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einbringen. Der vorliegende Richtlinienentwurf sieht gleichwertige Überwachungspflichten für den Nachhaltigkeits- wie den Finanzbericht vor. Daher sollte – analog zur Finanzberichterstattung – mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über entsprechende Nachhaltigkeitsexpertise („sustainability expert“) verfügen. Entsprechende Maßnahmen für eine neue, wirksame „Nachhaltigkeits-Governance“ sollten möglichst rasch und vorausschauend gesetzt werden, denn die Zeit drängt.
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