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COVID-19: Ausschüttungspolitik und ihre Beschränkungen

Die Coronakrise hat erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Performance österreichischer Unternehmen und führt zu Produktionseinschränkungen, Umsatzeinbußen, Stornierungen, Liquiditätsengpässen oder -schwierigkeiten etc. Um den Fortbestand, die Geschäftstätigkeit und die Selbstfinanzierungskraft der Gesellschaften erhalten zu können, sollten auch die Eigentümer:innen die Ausschüttungspolitik der Unternehmen entsprechend anpassen. Denn wie der AK-Unternehmensradar zeigt, waren bereits in den letzten Jahren die Ausschüttungen viel zu hoch. Im Schnitt wurden 80 % der Gewinne an die Eigentümer:innen oder das Mutterunternehmen abgeführt.

Was sollten also die Geschäftsleitung und (gegebenenfalls) der Aufsichtsrat einer GmbH oder AG in Zusammenhang mit der Gewinnverwendung derzeit beachten? 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der GmbH

Werden maßgebliche Umstände zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses bekannt, enthält das GmbH-Gesetz in § 82 Absatz 5 ein (teilweises) Ausschüttungsverbot. Wird den Geschäftsführer:innen oder dem Aufsichtsrat bis zur Feststellung des Jahresabschlusses bekannt, dass der Vermögensstand der Gesellschaft durch Verluste erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert wird, ist ein entsprechender Betrag des Gewinns von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen. Der Betrag soll der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechen. Der zur Deckung der Verluste notwendige Teil darf daher nicht ausgeschüttet werden.

Vorsichtige Einschätzung der Situation nötig!

Die aktuellen Informationen zur Corona-Pandemie und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Gebarung der Unternehmen, sollten daher in den Ausschüttungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zu bedenken ist etwa, ob durch die Dividendenzahlungen Liquiditätsprobleme hervorgerufen werden oder die Notwendigkeit entsteht, Fremdmittel aufzunehmen, was zu einer Überschuldung des Unternehmens führen kann.
Aus Haftungsgründen wird der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat nahegelegt, eine vorsichtige Einschätzung der jetzigen Situation vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu setzen.
Die Regelung bezieht sich auf die Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses. Das gesetzlich geregelte Ausschüttungsverbot gilt daher nicht für Verluste, die zwischen der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bekannt werden.

Nach Feststellung des Jahresabschlusses gebietet die Treuepflicht der Gesellschafter:innen, den Gewinn beziehungsweise einen Teil desselben im Unternehmen zu behalten und nicht auszuschütten, wenn dies für die Überlebens- und Existenzfähigkeit notwendig ist. Der erwirtschaftete Gewinn ist daher zur Bildung von Rücklagen und Eigenkapitalstärkung im Unternehmen zu behalten. Daher sind auch erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses bekanntwerdende erhebliche und nicht bloß vorübergehende Verluste im Sinne des § 82 Absatz 5 GmbH-Gesetz zu berücksichtigen. Auf eine Gewinnausschüttung sollte verzichtet werden. Wird trotzdem ausgeschüttet, haften die Gesellschafter:innen und sind somit grundsätzlich zum Rückersatz der verbotenen Dividendenzahlung verpflichtet.

Richtiges Verhalten der Geschäftsführung

Eine ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführung hat die Ausschüttung zu verweigern, auch wenn ein anderslautender Gewinnverwendungsbeschluss vorliegt.

Fehlende gesetzliche Regelungen in der AG

Das Aktiengesetz enthält kein dem GmbH-Gesetz entsprechendes gesetzliches Ausschüttungsverbot. Aber auch der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Aktionär:innen haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesellschaft zu berücksichtigen und in die Ausschüttungsentscheidungen einfließen zu lassen.

Vom Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses hat ein sorgfältiger und gewissenhafter Vorstand eintretende, nicht bloß vorübergehende Verluste im neuen Geschäftsjahr zu berücksichtigen und den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. In diesem Sinne sollte der Vorstand auch eine Ausschüttungsbeschränkung vornehmen und einen entsprechenden Gewinnverwendungsvorschlag formulieren.

Der Gewinnverwendungsvorschlag kann auch noch nach der Erstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand abgeändert werden und hat Ereignisse zu beachten, die zwischen der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Gewinnverwendungsbeschluss durch die Hauptversammlung eintreten.

Wurde von der Hauptversammlung dennoch eine Gewinnausschüttung beschlossen, können die jetzigen Umstände dazu führen, dass die Aktionär:innen aufgrund ihrer Treuepflicht ihre Dividendenansprüche nicht durchsetzen.  

Ausschüttungsverbot und -beschränkung bei Inanspruchnahme staatlicher Finanzhilfen

Die Gewährung der finanziellen Hilfsmaßnahmen durch die Finanzierungsagentur des Bundes „COFAG“ ist an einige Voraussetzungen gebunden. So werden die Bedingungen für Garantien und Direktkredite von Großunternehmen (über 250 Arbeitnehmer:innen) in einer  konkretisiert.

Die Antragssteller:innen verpflichten sich unter anderem dazu, Entnahmen und Gewinnausschüttungen für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten. Es besteht ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021. Für die verbleibende Laufzeit der finanziellen Hilfestellungen ist eine maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik zu verfolgen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen aufzuwenden.

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