Justizia vor Gesetzbüchern
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Haftung bei zustimmungspflichtigen Geschäften

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung bei zustimmungspflichtigen Geschäften

Im September 2020 traf der Oberste Gerichtshof (OGH) eine rechtskräftige Entscheidung, mit der drei Aufsichtsratsmitglieder zu jeweils rund 100.000 Euro Schadenersatz samt Verfahrenskosten verurteilt wurden. Arbeitnehmer-VertreterInnen waren nicht betroffen, es handelte sich um das mit drei von der Hauptversammlung gewählten Mandataren mindestbesetzte Kontrollorgan der Aktiengesellschaft einer „Eigentümerfamilie“. Die gegenständliche E***AG war konzernmäßig gewissermaßen eingeklemmt zwischen der L***AG und der Bio***Holding AG, und die drei Aufsichtsratsmitglieder gehörten allen drei Aufsichtsräten der genannten Aktiengesellschaften des Familienkonzerns an. Geklagt hat der Insolvenzverwalter des im Dezember 2011 – also 9 Jahre vor der Schadenersatzverurteilung! - eröffneten Konkurses über das Vermögen der E***AG.

Die Verurteilung erfolgte wegen sorgfaltswidriger Genehmigung einer Darlehensgewährung (zustimmungspflichtiges Geschäft) der E***AG an die Bio***Holding AG. Und das trotz „angespannter Liquiditätslage“ der Darlehensgeberin an die konzerninterne Darlehensnehmerin, die „über praktisch keine Einnahmen aus dem operativen Geschäft verfügte“, so der OGH wörtlich.

Erste Rechtsprechung zur Business Judgement Rule (BJR)

Die 2016 in das Aktiengesetz (§ 84) und das GmbH-Gesetz (§ 25) eingefügte BJR wurde nun erstmals auf Aufsichtsratsmitglieder einer AG – für diese aber letztlich erfolglos – angewendet. Bei anderen, vergleichbaren Unternehmensrechtsformen wie etwa Genossenschaft oder Privatstiftung würde diese „Rule“ wohl ebenso angewendet werden, denn es geht stets um die „selbständige treuhändige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ (OGH, Erwägungsgrund 1.1). Nach der dem US-amerikanischen Insolvenzrecht entstammenden „Zweifelsregel in Haftungsfragen“ wird vermutet, dass eine Vorgangsweise dann sorgfältig und rechtmäßig war, wenn bei

  • unternehmerischen (nicht zwingend vorgegebenen) Prognose-Entscheidungen
  • unbefangen („disinterested and independent“)
  • auf der Grundlage angemessener Informationen (größen-, risiko- und situationsadäquat!)
  • sowie in der Überzeugung zum Wohl der Gesellschaft zu agieren

ein Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsratsbeschluss gefasst wurde. 

Die BJR gilt seit 1.1.2016 für Geschäfts­führer/Vorstands­mitglieder und Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen (siehe dazu schon ifam info Nr 2/2016).

Beachte: Unternehmensgegenstand – Geschäftsmodell – Geschäftspolitik 

Rechtswidrigkeit und Verschulden sind Voraussetzungen für die Pflicht zum Schadenersatz. Bei rechtmäßigem Verhalten ist die Haftung somit ausgeschlossen, es lag dann eben „nur“ eine unternehmerisch-wirtschaftliche Risikoverwirklichung vor: Selbst „gewagte“ Geschäfte sind den Vorstandsmitgliedern und den zustimmenden Aufsichtsratsmitgliedern nicht als Verschulden anzulasten, wenn bei Vornahme des Geschäfts (ex ante Beurteilung) die Möglichkeit oder naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass es sich als günstig für die Gesellschaft erweisen werde: „Das Fehlschlagen unternehmerischer Entscheidungen ist daher nur bei Verletzung branchenadäquater, größenadäquater und situationsadäquater Bemühungen pflichtwidrig.

Das „Wohl“ des Unternehmens ist aufs Engste mit der Orientierung an dem oder den Unternehmensgegenstand (-ständen) verknüpft; die Einhaltung dieses satzungsgemäß vorgegebenen Pfads war hier aber verfehlt worden: „es erkläre sich nicht, inwieweit die Darlehensgewährung günstig für die AG hätte sein können, zumal dies gar nicht zum Unternehmensgegenstand gehörte“ ist in der OGH-Entscheidungsbegründung zu lesen.

Kernaussagen der Rechtsprechung von „Riegerbank“ bis „E***Aktiengesellschaft

Bislang war die „Riegerbank AG-Entscheidung“ des OGH aus 2003 die wesentlichste Leitentscheidung für die Beurteilung von Rechtmäßigkeit und Sorgfalt - sowie von deren gegenteiligen Verhaltensweisen. Das vorliegende Verdikt des OGH knüpft in einigen Sätzen daran an, entwickelt seine damaligen Kernaussagen aus dem Bilanzbetrugsfall Riegerbank aber weiter, zumal hier ja weniger ein Kriminalfall vorlag als vielmehr „Hörigkeit“ der Aufsichtsratsmitglieder (und Vorstände) gegenüber den Aktionärswünschen nach einem Finanz-Karusell im Familienkonzern. Derart unkritische Hörigkeit gegenüber manipulativen Hauptaktionärs-, CEO- oder CFO-Persönlichkeiten dürfte übrigens auch in den aktuellen Fällen wirecard und Commerzialbank Mattersburg vorgelegen sein.

Die Gläubiger- und Schuldnerkreise der AG und ihrer Aktionäre sind nach den gesetzlichen Vorgaben strikt voneinander zu trennen. Diese scharfe Trennung der Vermögens- und Rechtssphäre der Kapitalgesellschaft einerseits und ihrer Aktionäre andererseits wird als „Sphären­trennung“ oder „Trennungs­prinzip“ bezeichnet. „Zum Wohl der Gesellschaft“ und „zum Wohl der Gesellschafter/Aktionäre“ darf nicht verwechselt werden, so der OGH: Die im Rechtsmittel besonders hervorgehobene „enge geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindung von AG und Darlehensnehmerin war ganz offensichtlich das Motiv, das Darlehen trotz unzureichender Bonität zu gewähren“. Auf die Bonität der liechtensteinischen Eigentümerfamilie B*** (deren Picassos, Cézannes und Renoirs als Dauerleihgabe in der Wiener Albertina hängen), komme es laut OGH nicht an, weil nicht die Familie, sondern die Bio***Holding-AG Darlehensnehmer:in wurde.

Kontrollpflichten bei zustimmungspflichtigen GF-Maßnahmen

Hier habe der Aufsichtsrat insbesondere die Auswirkungen auf die künftige Vermögens- und Ertragslage und die Veränderung der Risikoposition durch die geplante Geschäftsführungsmaßnahme als Kriterien heranzuziehen. Aufgabe sei es, die Gründe und Motive des Vorstands kritisch zu prüfen sowie sich darüber umfassend informieren zu lassen. Auf dieser Basis ist eine „Kollegialorgan“-Meinung darüber zu bilden, ob die geplante Maßnahme dem Unternehmenswohl entspricht. „Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, den durch die Satzung und die allgemeine Geschäftspolitik des Unternehmens gezogenen Rahmen einhält und ob der Vorstand nach Überzeugung des Aufsichtsrats die Chancen und Risken der geplanten Maßnahme zutreffend abgewogen hat.“ (Erwägungsgrund 1.3.)

Der Aufsichtsrat habe zu prüfen, ob sich die Vorstandsmitglieder im Rahmen eines unternehmerischen Ermessens halten; er habe eine Plausibilitätsprüfung des Vorstandshandelns (des geplanten Vorhabens) samt eigener wirtschaftlicher Bewertung vorzunehmen. Bei angespannter Unternehmenslage oder sonstigen risikoträchtigen Besonderheiten habe der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit zu intensivieren. „Ist der Aufsichtsrat nicht der Auffassung, dass die Maßnahme dem Wohle des Unternehmens entspricht, darf er der Maßnahme nicht zustimmen. […] Die maßgebliche Aufgabe gemäß § 95 AktG besteht gerade darin den Vorstand zu kontrollieren, und nicht eine Handlung schon deshalb zu genehmigen, weil der Vorstand sie befürwortet.“ In Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Situation des ihnen zur Geschäftsführungs-Überwachung anvertrauten Unternehmens „hätten die Beklagten die Tätigkeit und den Vorschlag des Vorstands besonders kritisch betrachten müssen.“ (OGH 15.9.2020, Erwägungsgrund 2.6.).   

Hier ein Link zur Entscheidung: JJT_20200915_OGH0002_0060OB00058_20B0000_000.pdf (bka.gv.at)

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