Banken
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März 2025

Sonderbestimmungen für den Aufsichtsrat von Banken

Ein Überblick



Thema Inhalt Rechtsquellen
Rechtsquellen
  • Bankwesengesetz
  • Fit & Proper Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht (FMA-RS)
  • Leitlinien der Europ. Bank Authority (EBA/ESMA)
  • Sparkassengesetz
  • Europ. Verordnung über Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR)
  • Wertpapieraufsichtsgesetz
  • Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
  • BWG
  • EBA-Guidelines
  • FMA-RS
  • CRR
  • WAG
  • FMABG…

Fit und Proper Anforderungen an Arbeitnehmer- vertreter:innen im Aufsichtsrat

  • Fachlich geeignet, Erfahrungen, persönliche Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit, ausreichend Zeit etc.;
  • Betriebsrat hat Eignung von Arbeitnehmervertreter:innen zu bestätigen;
  • Fit & Proper Tests durch die FMA in Form von persönlichen Anhörungen möglich;
  • §§ 28a, 73 Abs 1 Z 8 BWG
  • FMA-RS
Kollektive Eignung
  • Aufsichtsrat auch als Kollektiv alle notwendigen spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Erfahrungen zur Aufgabenerfüllung;
  • Mögliche Eignungsmatrixvorlage in Fit & Proper Guideline;
  • Beitrag der Arbeitnehmervertreter:innen zur kollektiven Eignung kann berücksichtigt werden;
  • § 28a BWG
  • FMA RS
Unabhängige Mitglieder
  • Mindestens 1 Mitglied, Institute von erheblicher Bedeutung und börsennotierte Unternehmen mindestens 2 Mitglieder;
  • Arbeitnehmervertreter:innen sind nicht anzurechnen;
  • § 28a BWG
  • FMA RS
Bewilligung bestimmter Unternehmensent-    scheidungen durch die FMA
  • Verschmelzung, Spaltung, Änderung der Rechtsform, Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittland etc.
  • § 21 BWG
Organgeschäfte
  • Geschäfte der Bank mit Geschäftsleiter:innen, Aufsichtsratsmitgliedern, leitenden Angestellten und deren Angehörigen, wie Kredite;
  • einstimmiger Beschluss aller Geschäftsleiter:innen und des Aufsichtsrats (Betroffene:r darf nicht mitstimmen) erforderlich
  • § 28 BWG
Cooling-Off für Aufsichtsratsvorsitz und Stellvertretung sowie Vorsitz in Ausschüssen
  • Geschäftsleiter:in vor Bestellung als Vorsitzende:r des Aufsichtsrats – 2 Jahre Cooling-Off Periode
  • Vorsitzfunktion in Vergütungs-, Risiko- und Prüfungsausschuss – 3 Jahre Cooling-Off Periode
  • § 28a BWG
  • § 39c, § 39d, § 63a BWG
Zusätzliche Aufgaben des Aufsichtsrats
  • Erörterung der strategischen Ziele, Risikostrategie und der internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit der Geschäftsleitung
    + Überwachung der Umsetzung
  • Zustimmung zu Großkrediten
  • § 28a BWG
  • § 28b BWG
Nominierungs-ausschuss
  • Eigener Ausschuss zwecks Ermittlung von Bewerbern und Vorschlägen zur Neubesetzung von frei werdenden Stellen in der Geschäftsleitung und im Aufsichtsrat
  • sowie Zielquoten für das unterrepräsentierte Geschlecht in Geschäftsleitung und Aufsichtsrat
  • § 29 BWG
Bankgeheimnis, Geldwäscherei, Terrorismusbe-
kämpfung, Einlagensicherung
  • Besondere Verschwiegenheits- und Sorgfaltsvorschriften
  • §§ 38, 39 BWG
  • §§ 37a, 93 ff BWG
Risikomanagement
  • Geschäftsleitung hat entsprechendes Risikomanagement (inhaltliche Vorgaben, Dokumentationspflicht, eigene, vom operativen Geschäft unabhängige Abteilung etc.) einzurichten
  • § 39 BWG
  • FMA-Mindeststandards
Risikoausschuss
  • Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich Risikobereitschaft und -strategie; Überwachung der Risikostrategie etc.
  • § 39d BWG
Vergütungspolitik/
-ausschuss
  • Vorbereitung von Beschlüssen betreffend Vergütung, Überwachung der Vergütungspolitik etc.
  • § 39b (+ Anlage) und § 39c BWG
  • FMA RS
Interne Revision - Quartalsberichte
  • Quartalsweise Berichtspflicht der internen Revision an Aufsichtsratsvorsitzende:n und Prüfungsausschuss
  • § 42 BWG
  • FMA-Mindeststandards für die interne Revision
Rechnungslegung
  • Einzelne Bestimmungen des UGB sind nicht anwendbar, Verpflichtung zur Verwendung von Formblättern, Übermittlung an FMA und OeNB
  • §§ 43 - 65 BWG
Bankprüfer:in
  • Besonderheiten in Bezug auf Rotation (interne 7 Jahre /externe 10 Jahre); Berichtspflicht; Cooling-Off Periode von 3 Jahren, wenn vorher gesetzl. Vertreter:in, Aufsichtsratsmitglied oder Arbeitnehmer:in des geprüften Unternehmens
  • §§ 60 ff BWG
  • FMA-RS
Prüfungsausschuss
  • Zwingend zu bestellen, wenn Bilanzsumme > 1 Mrd. € oder Ausgabe von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt
  • § 63a Abs 4 BWG
Bankenaufsicht
  • Komplexes Aufsichtsverfahren durch FMA, Staatskommissär:in, OeNB, EZB, EBA (European Banking Authority) u.a.
  • CRR
  • CRD-IV
  • FMABG
  • EBA-VO, §§ 69 ff BWG...

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Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -