Rolle des Aufsichtsrats im Krisenfall
informieren, analysieren, aktiv werden
Kann die Unternehmenskrise nicht bewältigt werden, droht als letztes Krisenstadium die Insolvenz. Die Insolvenzordnung (IO) sieht prinzipiell zwei Insolvenztatbestände vor, die eine Anmeldung eines Insolvenzverfahrens notwendig machen: die Zahlungsunfähigkeit und zusätzlich für juristische Personen wie der Kapitalgesellschaft die insolvenzrechtliche Überschuldung.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen angemessener Frist beschaffen kann. Die aktuelle Liquiditätslage ist aus dem Jahresabschluss selbst nicht direkt ablesbar, da er einerseits vergangenheitsorientierte Daten enthält und andererseits die konkreten Fälligkeiten der Schulden nicht angegeben werden. Allerdings können sich anbahnende Zahlungsschwierigkeiten durchaus mittels Bilanzanalyse und Berechnung von Liquiditätsgraden erkannt werden.
In der Praxis findet man eine Vielzahl klassischer Indizien für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit. Eine Häufung einzelner dieser Indikatoren bildet insgesamt ein starkes Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit:
Generell spricht man von Überschuldung dann, wenn das Eigenkapital zur Gänze durch Verluste aufgezehrt wurde. Das Fremdkapital ist somit höher als das in der Bilanz ausgewiesene Gesamtvermögen des Unternehmens. In der Bilanz ist dies dadurch ersichtlich, dass das Eigenkapital als „negatives Eigenkapital“ zu bezeichnen ist. Man spricht auch buchmäßiger Überschuldung. Im Anhang ist weiters zu erläutern, ob auch eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt: Denn ein negatives Eigenkapital bedeutet noch keinesfalls, dass unmittelbar ein Insolvenzverfahren droht.
IFAM Tipp
Nutzen Sie als Betriebsrat Ihre Informations- und Beratungsrechte [§ 108 (1) ArbVG] und informieren Sie sich über die aktuelle Liquiditätssituation Ihres Unternehmens.Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nach herrschender Meinung erst dann vor, wenn die Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Hier wird die längerfristige Überlebensfähigkeit sowie - damit verbunden - das Vorhandensein der Liquidität geprüft. Die Fortbestehensprognose ist für das Unternehmen und seine Organe insofern von zentraler Bedeutung, als die Prognose im Ernstfall eine Schutzfunktion vor Haftungen wegen schuldhafter Verzögerung eines Insolvenzantrages für die Unternehmensorgane darstellt. Eine positive Fortbestehensprognose bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Krise überwunden ist: Die Maßnahmen des Sanierungskonzepts müssen erfolgreich umgesetzt und deren Effekte überwacht werden. Aus einer ursprünglich positiven Fortbestehensprognose kann eine ungünstige Fortbestehensprognose werden. Nach Erkennen der Tatsache, dass die Fortbestehensprognose nicht aufrechterhalten werden kann, ist ein Insolvenzantrag zu stellen.
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