EU Flaggen wehen vor der Europäischen Kommission in Brüssel
Europafahne © Symbiot, stock.adobe.com

GmbH, FlexCo und bald EU Inc.? Der Vorschlag der Kommission für ein 28. Regime

Die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 18. März 2026 den Vorschlag der Kommission für ein 28. Regime präsentiert. Die geplante Verordnung will eine europaweit harmonisierte Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung – die EU Inc. – einführen, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein und europäischen Unternehmen eine 100 % digitale Gründung für weniger als € 100,00 binnen 48 Stunden ermöglichen soll. Der Kommissionsvorschlag sieht weder bei der Gründung noch während des laufenden Betriebs einer EU Inc. Mindestanforderungen an das Stammkapital vor, sondern soll sie während ihrer gesamten Lebensdauer ohne jegliches Eigenkapital auskommen. Ziel des 28. Regimes ist es, einen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit der EU zu leisten, bei näherer Betrachtung erscheint das Regelungsvorhaben aber wenig ausgereift und gefährdet die Interessen von Arbeitnehmer:innen, insbesondere deren Mitbestimmungsrechte bei der Unternehmensleitung.

Umgehung von nationalen Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmer:innen

Das 28. Regime sollte ursprünglich ausschließlich auf innovative Start- und Scale-ups zur Anwendung gelangen. Der Kommissionsentwurf sieht aber nunmehr vor, dass die EU Inc. allen Unternehmen ohne jegliche Einschränkung zur Verfügung steht. Zudem ist es auch bereits bestehenden Unternehmen erlaubt, weitere Tochterunternehmen in Form der EU Inc. zu gründen. Dabei zeichnet sich die EU Inc. nicht nur durch ihre schnelle und unkomplizierte Gründung aus, sondern auch dadurch, dass sie in jedem beliebigen Mitgliedstaat registriert werden kann. Eine EU Inc. kann somit ihren Satzungs- bzw. Gründungssitz und ihre tatsächliche Hauptverwaltung (d.h. Verwaltungssitz) in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben. Dadurch eröffnet das 28. Regime weitreichende Möglichkeiten zur Neuordnung von Konzernstrukturen und – bedauerlicherweise auch – zur Umgehung von nationalen Arbeitnehmer:innenrechten.

Der Kommissionsvorschlag sieht weder bei der Gründung noch während des laufenden Betriebs einer EU Inc. Mindestanforderungen an das Stammkapital vor, sondern soll sie während ihrer gesamten Lebensdauer ohne jegliches Eigenkapital auskommen. Die Gründung einer EU Inc. steht allen Unternehmen ohne jegliche Einschränkung zur Verfügung.

Zudem ist es auch bereits bestehenden Unternehmen erlaubt, weitere Tochterunternehmen in Form der EU Inc. zu gründen.

Der Vorschlag regelt nämlich explizit, dass auf die EU Inc. jene Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan zur Anwendung gelangen, die im Mitgliedstaat des Gründungssitzes gesetzlich verankert sind. Unternehmen ist es daher leicht möglich, die in Österreich etablierten Mitbestimmungsrechte nach § 110 ArbVG zu umgehen, indem sie eine EU Inc. in einem Mitgliedstaat gründen, nach dessen nationalem Recht keine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates besteht oder Arbeitnehmer:innen kein Recht auf Mitbestimmung zukommt. Der Kommissionsvorschlag führt somit zu einem europaweiten regime shopping zu Lasten von Arbeitnehmer:innen.

Der europäische und der österreichische Gewerkschaftsbund haben bereits deutliche Kritik an dieser Aushöhlung von Rechten der Arbeitnehmer:innen geäußert, die Arbeiterkammer teilt: Die EU Inc. darf nicht als Vehikel zur Umgehung der Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats im Konzern und keinesfalls zur gezielten Aushebelung von Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmer:innen genutzt werden! 

Die EU Inc. darf nicht als Vehikel zur Umgehung der Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats im Konzern und keinesfalls zur gezielten Aushebelung von Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmer:innen genutzt werden! 

Europäischer und Österreichischer Gewerkschaftsbund, AK

Nationaler Maßstab für die EU Inc.?

Der Kommissionsvorschlag sieht weiters vor, dass jene Aspekte, die nicht durch das 28. Regime geregelt werden, weiterhin dem nationalen Recht unterliegen und die Mitgliedstaaten eine Rechtsform zu bestimmen haben, deren gesetzliche Vorschriften subsidiär auf die EU Inc. Anwendung finden. Nach Ansicht der Arbeiterkammer ist die GmbH hierfür als Maßstab heranzuziehen und muss sichergestellt werden, dass für eine in Österreich gegründete EU Inc. dieselben Mitbestimmungsrechte, Transparenz- und Offenlegungspflichten (Unternehmensinformationen), Konsolidierungspflichten im Konzern sowie Governance-Anforderungen (Aufsichtsrat ab 300 bzw. 500 Mitarbeiter:innen) gelten wie für eine GmbH.

Nährboden für einen unseriösen Geschäftsverkehr?

Schließlich stellt die EU Inc. ein Risiko für einen seriösen Geschäftsverkehr dar. Problematisch erscheinen u.a. die vollständig digitale Gründung – ohne persönliche Identitätsprüfung oder notarielle Kontrolle – und der Verzicht auf jegliche Mindestkapitalanforderungen. Aufgrund des fehlenden Eigenkapitals gibt es die mit der EU Inc. verbundene Haftungsbeschränkung zum „Null-Tarif“. Was von der Kommission als bürokratische Erleichterung dargestellt wird, läuft in der Praxis Gefahr, einen strukturellen Nährboden für Briefkastenfirmen und Missbrauch zu schaffen. Im Kommissionsvorschlag sucht man aber vergeblich nach präventiven Kontrollmaßnahmen, die diese Risiken minimieren würden. Der Vorschlag geht aber noch einen Schritt weiter und will auch das Insolvenzverfahren radikal „vereinfachen“. Wird eine EU Inc. zahlungsunfähig, so kann bei innovativen Start-Ups das Konkursverfahren ohne Einbindung eines/einer Masseverwalters/-in, der/die die Interessen von Gläubiger:innen wahrnehmen würde, durchgeführt werden. Die Abwicklung soll hingegen in der Verantwortung der Schuldnerin, d.h. der insolventen Gesellschaft, liegen.

Zusammengefasst steht die EU Inc. somit in einem fundamentalen Widerspruch zu einer der Kernaufgaben des Gesellschaftsrechts, nämlich Schwächere im Geschäftsverkehr zu schützen. Dabei wird das unternehmerische Risiko systematisch zu Lasten von Gläubiger:innen, des Fiskus und nicht zuletzt von Arbeitnehmer:innen verschoben.

Wie geht es weiter?

Der Vorschlag für ein 28. Regime wird nun von den Europäischen Gesetzgebern verhandelt und bleibt es abzuwarten, ob die bestehenden Kritikpunkte – insbesondere betreffend die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen sowie den Schutz eines seriösen Geschäftsverkehrs – letztendlich Eingang in den finalen Gesetzgebungsakt finden werden. Die Kommission hat aber bereits angekündigt, auf eine Einigung zwischen dem Rat und Europäischen Parlament bis Jahresende hinzuwirken.

Weiterführende Links

Kompass für Wettbewerbsfähigkeit | Kommission
Das 28. Regime: Mitbestimmung in Gefahr | Arbeiterkammer Wien
Das „28. Regime“ oder „Endlich mehr Lohn- und Sozialdumping!“ | GPA
28.Regime | ÖGB



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