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Verpflichtende Frauenquote im Aufsichtsrat

Das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G)

Das GFMA-G sieht seit 1. Jänner 2018 eine verpflichtende Geschlechterquote von 30 % für Aufsichtsräte sämtlicher börsennotierter Unternehmen sowie zusätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten vor. Zentrale Regelungsorte der Geschlechterquote ist für Eigentümervertreter § 86 Aktiengesetz (ebenso im GmbH-Gesetz, SE-Gesetz und Genossenschaftsgesetz) sowie für die Arbeitnehmer:innenvertretung § 110 Arbeitsverfassungsgesetz. In Anlehnung an die deutsche Regelung ist der Mindestanteil von 30 % Frauen bzw. Männern im Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, also unter Berücksichtigung der Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat. Der Gesamterfüllung können allerdings die Mehrheit der bestellten Kapitalvertreter:innen oder die Mehrheit der entsandten Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat widersprechen. Der Widerspruch ist spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu erklären. In diesem Fall muss jede Kurie die Mindestquote einzeln erfüllen. 

Wann kommt das Gesetz zur Anwendung?

Folgende drei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die verpflichtende Frauenquote von 30 % in Aufsichtsräten für Kapitalvertreter:innen zur Anwendung kommt: 

  • Börsennotiertes oder großes Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen
    Der Anwendungsbereich der Quotenregelung im Aufsichtsrat umfasst einerseits börsennotierte Unternehmen, andererseits alle Unternehmen, die mehr als dauernd 1.000 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Zur Börsennotierung ist festzuhalten, dass nur Unternehmen, deren Aktien an einer geregelten Börse notieren, erfasst sind, nicht aber andere kapitalmarktorientierte Unternehmen (z.B. Banken, Versicherungen, die nicht börsennotiert sind).  
  • Aufsichtsrat muss aus mindestens sechs Kapitalvertreterinnen bestehen
    Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch 20 Kapitalvertreter:innen. Damit die gesetzliche Geschlechterquote zur Anwendung kommt, bedarf es einer Mindestgröße von sechs Kapitalvertreter:innen im Aufsichtsrat. 
  • Belegschaft muss zu mindestens 20 % aus Arbeitnehmerinnen bestehen
    Ein Mindestanteil von 20 % Arbeitnehmerinnen in der Belegschaft ist die dritte zu erfüllende Bedingung für die Anwendung der gesetzlich festgelegten Frauenquote von 30 % im Aufsichtsrat (gilt analog, wenn eine Männerquote von mindestens 30 % zu erfüllen ist). Bei der Anteilsberechnung ist die kaufmännische Rundung vorzunehmen. Das heißt, es ist auf volle Personenzahlen zu runden. Aufzurunden ist, wenn der errechnete Mindestanteil eine Dezimalstelle von zumindest fünf aufweist.

Liegen die genannten Voraussetzungen für die gesetzliche Geschlechterquote vor, so ist diese bei Neubestellungen von Kapitalvertreter:innen verpflichtend einzuhalten. Verstößt die Hauptversammlung bei der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gegen das Mindestanteilsgebot, so ist die Wahl nichtig und als Sanktion bleibt das Mandat unbesetzt („leerer Stuhl“). Eine parallele Regelung gibt es auch im Arbeitsverfassungsgesetz.

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