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COVID-19-Gesetz: Erneute Fristverlängerung für Versammlungen und Jahresabschlüsse

Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz beinhaltet unter anderem einige wichtige Änderungen für Unternehmen und ihre Organe, insbesondere werden Versammlungen ohne physische Anwesenheit ermöglicht und bestimmte Fristen verändert. Der Nationalrat hat am 19. Mai 2022 zum wiederholten Male die Verlängerung der Fristen rund um die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sowie die Abhaltung von Gesellschafterverammlungen beschlossen.

Kommunikationswege für Versammlungen und Beschlüsse

Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), Personengesellschaft (GmbH & Co KG, GmbH & Co OG, OG, KG), Genossenschaft, Privatstiftung, Sparkasse, eines Vereins, Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder kleinen Versicherungsvereins können für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus auch ohne physische Anwesenheit der TeilnehmerInnen durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Dies betrifft auch Aufsichtsratssitzungen!

Das Bundesministerium für Justiz hat in einer Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung solcher Versammlungen und Beschlussfassungen getroffen, um die Qualität der Rechtssicherheit und Willensbildung bei der Nutzung der jeweiligen Kommunikationswege sicherzustellen. Diese gesellschaftsrechtliche Covid-19-Verordnung wurde ebenfalls verlängert und tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Ifam Tipp

Derzeitige Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassungen können ohne physische Anwesenheit stattfinden. Aufsichtsrät:innen sollten daher eine ausreichende Qualität bei Nutzung der jeweiligen Kommunikationswege sicherstellen.

Fristen für Versammlungen

Sind bestimmte Fristen oder Termine für Versammlungen in den Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten oder Stiftungsurkunden) festgelegt, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Die Nichteinhaltung dieser Fristen oder Termine stellt somit keinen Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag dar! 

Die verlängerte Frist von 12 Monaten für die Abhaltung der ordentlichen Haupt- und Generalversammlungen bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wurde bis 31. Dezember 2022 (anstatt zuletzt 30. Juni 2022) erstreckt. Diese Versammlungen haben daher in den ersten 12 Monaten des Geschäftsjahres längstens jedoch bis 31. Dezember 2022 stattzufinden.


Verlängerte Frist zur Aufstellung, Vorlage und Offenlegung des Jahresabschlusses 

Der Vorstand einer AG und die Geschäftsführung einer GmbH haben normalerweise den Jahresabschluss, inklusive Anhang, Lagebericht und gegebenenfalls Corporate Governance Bericht in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Jahresabschluss und sonstige in § 277 Absatz 1 UGB genannte Unterlagen sind sodann spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Aufstellung des Jahresabschlusses
Schon bisher galt: Sollte die Aufstellung des Jahresabschlusses aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich sein, verlängert sich die Frist auf maximal 9 Monate. Diese Regelung gilt nunmehr für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31. Dezember 2021. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 1. Jänner 2022 und vor dem 30. April 2022 ergibt sich eine Einschleifregelung: Die Erstellungsfrist endet jedenfalls am 30. September 2022. Für spätere Jahresabschlüsse, dh für Bilanzstichtage ab Mai 2022, gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Offenlegung des Jahresabschlusses
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch. Die allgemeine Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31. Dezember 2021 auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab 1. Jänner 2022 und vor dem 30. April 2022 läuft die Offenlegungsfrist einheitlich bis 31. Dezember 2022. Danach gilt wieder die 9-Monats-Frist.

Konkret bedeutet dies:

Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag

  • am 31. Dezember 2021 sind von der Geschäftsführung innerhalb von 9 Monaten bis spätestens 30. September 2022 zu erstellen und innerhalb von zwölf Monaten bis spätestens 31. Dezember 2022 festzustellen und beim Firmenbuch offenzulegen.
  • ab 1. Jänner 2022 bis vor dem 30. April 2022: Es gelten aufgrund der Einschleifregelung dieselben Fristen (wie oben).
  • am 30. April 2022 und danach: Es gelten die regulären Fristen (5 Monate für die Erstellung, 9 Monate für die Offenlegung).

Fristen zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen
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