Älterer Handwerker mit Schutzhelm
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Abschlagsfreie Pension nach 45 Arbeitsjahren

Wer bis zum 31.12.2021 45 Erwerbsjahre bzw. 540 Monate erworben hat, kann auch später, ohne Abschläge in Pension gehen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in Pension geht.  Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Wahrungsbestimmung für Sie zusammengefasst.

Wen betrifft die Regelung zur Abschlagsfreiheit?

Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu 5 Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

Die Regelung ist am 31.12.2021 außer Kraft getreten.

Es gilt aber weiterhin eine „Wahrungsbestimmung“: Wer am 31.12.2021 schon die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt hat, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Damit werden Versicherte, die am 31.12.2021 die 45 Erwerbsjahre vorweisen konnten, nicht gezwungen frühestmöglich in Pension zu gehen.

Welche Pensionsarten können durch  die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren betroffen sein?

  • Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren
  • Schwerarbeitspension ab 60 Jahren
  • Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Wie hoch sind die Abschläge bei diesen Pensionsarten, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

  • Bei der Langzeitversichertenreglung ab 62 Jahren werden Abschläge bis zu insgesamt 12,6 % von der Pensionshöhe abgezogen (4,2 % pro Jahr, 3 Jahre vor dem 65. Lebensjahr sind 12,6 %).
     
  • Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen Pensionsantritt ab dem 60. Lebensjahr, wenn 45 Versicherungsjahre und in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsantritt 10 Jahre der Schwerarbeit vorliegen. Der Abschlag bei der Schwerarbeitspension beträgt maximal 9 % (1,8% pro Jahr, 5 Jahre vor dem 65. Lebensjahr sind 9 %).

  • Bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag pro Jahr 4,2 %, maximal aber 13,8%.

Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden Abschläge abgezogen. Wer spätestens am 31.12.2021 die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt hat, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Sofern 45 Arbeitsjahre bis Ende 2021 nicht erworben werden konnten, kann, wenn bereits in jungen Jahren gearbeitet worden ist, unter Umständen der Frühstarterbonus gebühren.

Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?

  • Maximal 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

  • Andere Pensionsversicherungszeiten zählen nicht für die Abschlagsfreiheit – beispielsweise Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes.

  • Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht.

Gilt die Abschlagsfreiheit auch für Beamt:innen?

Nein, die Regelung der Abschlagsfreiheit wurde nur für die Sozialversicherungsgesetze, d.h. für ArbeiterInnen und Angestellte, Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige beschlossen.

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