Lehrverhältnis und Lehrvertrag
Mit dem Start der fachlichen Ausbildung und Arbeit im Lehrbetrieb beginnt das Lehrverhältnis.
Die Regelung für das Lehrverhältnis
Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist (zwischen 2 und 4 Jahren), abgeschlossen. Für das Lehrverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts, außer, es ist etwas anderes im Berufsausbildungsgesetz bestimmt. Das Lehrverhältnis gilt trotz seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis.
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Der Lehrvertrag muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen der oder die Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehrlinge unter 18 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, also etwa Vater oder Mutter, mit.
Der oder die Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei der Sozialversicherung anmelden - und innerhalb von 2 Wochen bei der Berufsschule.
Wichtig!
Die Anmeldung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer muss innerhalb von 3 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses erfolgen. Der Lehrling muss davon informiert werden und ein Exemplar des Lehrvertrags bekommen.
Kontakt
Kontakt
Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
Abteilung Bildungspolitik
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien
Telefon: +43 1 50165-0
- erreichbar mit der Linie D -