
Recht und Arbeit
Rund um das Arbeitsverhältnis – Was Sie wissen sollten:Arbeitsvertrag und Dienstzettel
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Er ist normalerweise an keine bestimmte Form gebunden; kann also auch mündlich zustande kommen. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber:die Arbeitgeberin einen Dienstzettel aushändigen. Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Tipp
So viel Lohn steht Ihnen zu
In Österreich sind Mindestlöhne in der Regel in Kollektivverträgen geregelt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt. Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von der Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie beispielsweise in der Gastronomie, dann kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Hotel-/ Gastgewerbe zur Anwendung. Eine Bezahlung unter dem Kollektivertragsmindestlohn ist verboten.
Tipp
Probezeit – Ihre Rechte
Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss häufig eine Probezeit absolvieren. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins und ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden. Die Probezeit gilt nicht automatisch, sondern gilt entweder laut Kollektivvertrag oder wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Die Probezeit darf höchstens einen Monat betragen. Es gibt aber Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen.
Arbeitszeit – was gilt?
Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw. von 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen eine verkürzte Normalarbeitszeit vor, z.B. 38,5 Wochenstunden.
Ihr Recht auf Pause
Arbeiten Sie mehr als 6 Stunden pro Tag steht ihnen eine Pause von einer halben Stunde zu. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht bezahlt!
Mehr- und Überstunden
Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit, z.B. 30 Stunden pro Woche und der Normalarbeitszeit des Gesetzes (40 Stunden pro Woche) liegt. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Ihren Normallohn. Dieser Zuschlag steht nicht zu, wenn Sie in einem festgelegten Zeitraum von drei Monaten die Mehrarbeitsstunden in Zeitausgleich verbraucht haben.
Überstunden leisten Sie, wenn Sie mehr als die gesetzliche Normalarbeitszeit z.B. 40 Stunden pro Woche arbeiten. Für diese Stunden steht zumindest ein Zuschlag von 50 Prozent zu. Es kann statt Bezahlung auch Zeitausgleich vereinbart werden.
Tipp
Urlaub – wie viel bekommen Sie?
Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Der Verbrauch des Urlaubs muss immer zwischen Ihnen und Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in vereinbart werden. Offene Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden
Krankenstand – welche Rechte und Pflichten haben Sie?
Wenn Sie krank werden, müssen Sie von Ihrem:Ihrer Arbeigeber:in weiterhin Entgelt bekommen. Zunächst muss der:die Arbeitgeber:in das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Wie lange der:die Arbeitgeber:in das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im ersten Arbeitsjahr haben Sie Anspruch auf 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr. Bei einem Arbeitsunfall haben Sie Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung pro Anlassfall.
Pflegefreistellung – wann haben Sie einen Anspruch darauf?
Wenn Ihr Kind erkrankt oder ein naher Angehöriger, mit dem Sie zusammenleben, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Freistellung im Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr. Für Kinder unter 12 Jahren besteht Anspruch auf eine zweite Woche, aber nur bei neuerlicher Erkrankung.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, müssen Sie die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten. Schauen Sie dazu immer in Ihrem Kollektivvertag oder in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Es können unterschiedliche Fristen oder Termine gelten. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für Sie einen Monat zum Monatsletzten. Ihr:e Arbeitgeber:in muss dann zumindest eine Frist von 6 Wochen einhalten, die sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch steigert.
Tipp
Einvernehmliche Lösung
Bei einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag endet. Dies kann derselbe Tag sein, an dem sie die einvernehmliche Lösung vereinbaren oder ein Tag in der Zukunft. Fristen und Termine müssen nicht eingehalten werden.
Tipp
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