Ältere Frau im Rollstuhl im Freien
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Menschen mit Behinderung

Hier erfahren Sie etwas über die Besonderheiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Diskriminierung wegen einer Behinderung.

Behindertenanwaltschaft

Das Bundesbehindertengesetz sieht die Bestellung eines Behindertenanwalts bzw. einer Behindertenanwältin vor. Seine/Ihre Aufgaben liegen insbesondere in der Unterstützung und Beratung von Personen, die sich aufgrund einer Behinderung diskriminiert fühlen. Er/Sie kann auch dem Schlichtungsverfahren als Vertrauensperson beiwohnen. -

Der Behindertenanwalt bzw. die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

Der Behindertenanwalt bzw. die Behindertenanwältin ist im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Schlichtungsverfahren

Ansprüche aufgrund einer Diskriminierung wegen einer Behinderung können nur dann vor dem Gericht geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um einen außergerichtlichen Einigungsversuch.

Zuständig ist die Landesstelle des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt), im Bundesland, in dem der/die Arbeitgeber:in seinen/ihren Standort hat.Sämtliche Kosten des Verfahrens trägt der Bund. Auf die zum Teil sehr kurzen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Diskriminierung ist Bedacht zu nehmen (z.B. 14 Tage bei diskriminierender Beendigung).

Die rechtzeitige Einleitung des Schlichtungsverfahrens bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Es gibt seitens des Schlichtungsgegners bzw. der Schlichtungsgegnerin keine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren. Das Schlichtungsverfahren endet entweder mit einer Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine Einigung zustande gekommen ist.

Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung.

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