Be­schäftig­ungs­be­willig­ung

Die meisten MigrantInnen dürfen in Österreich aufgrund ihres Aufenthaltstitels in Österreich arbeiten. Die Beschäftigungsbewilligung ist daher nur mehr für wenige Personengruppen relevant.

Das gilt bei der Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung ist zur Arbeitsaufnahme nötig, wenn Sie

  • Student:in oder Schüler:in sind.
  • Asylwerber:in sind.
  • eine "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" haben.
  • in Österreich eine Saisonarbeit in Landwirtschaft oder Tourismus ausüben wollen.

Die Beschäftigungsbewilligung ...

  • ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit beschränkt.
  • wird befristet höchstens auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum erteilt.
  • ist von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen.

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung über den Antrag wird Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. Sie erhalten eine sogenannte Bescheidausfertigung. Wenn die Bewilligung erteilt wird, darf der Arbeitgeber Sie anstellen.

Wird der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor deren Ablauf eingebracht, so gilt diese automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag als verlängert.

Assoziationsabkommen mit der Türkei

Als türkische/r Staatsbürger/in haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Zum Teil gelten auch bei der Zuwanderung bessere Regelungen, wenn Sie in Österreich erwerbstätig sein wollen.

Lassen Sie sich beraten!

Da die Regeln sehr kompliziert sind, sollten Sie beim Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten beraten lassen.


Kontakt

Kontakt

Wir beraten Sie gern

Arbeitsrecht

Telefonische Auskunft

Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201