Arbeitszeit
In vielen Arbeitsverträgen finden sich Bestimmungen und Klauseln, in denen die Verpflichtung zur Leistung von Mehr-oder Überstunden vorgesehen ist. Vielfach behalten sich ArbeitgeberInnen vor, die Arbeitszeiteinteilung festzulegen oder nachträglich zu ändern.
Solche Regelungen sind zulässig, aber an Voraussetzungen gebunden. Sie sind zur Mehr- bzw Überstundenarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine „berücksichtigungswürdigen“ Interessen entgegenstehen. Solche speziellen Interessen wären z.B. Kinderbetreuungspflichten. Bei der Frage, ob Sie verpflichtet sind, Mehr- oder Überstunden zu leisten, ist immer im Einzelfall abzuwägen, ob Ihre Interessen oder die Ihres Arbeitgebers höher zu werten sind.
Haben Sie jedoch bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag geleistet, dürfen Sie weitere Überstunden in der betreffenden Woche bzw. am betreffenden Tag ohne Begründung ablehnen. Sollten Sie wegen der Ablehnung derartiger Überstunden gekündigt werden, können Sie die Kündigung binnen 14 Tagen bei Gericht anfechten.
Überstunden und Mehrstunden
Überstunden sind grundsätzlich alle Stunden, die Sie über Ihre "Normalarbeitszeit" hinaus leisten, die also z.B. über einen Achtstundentag oder über eine 40-Stundenwoche hinausgehen. Überstunden müssen mit 50-%igem Zuschlag vergütet werden. Dieser Zuschlag steht Ihnen zu, auch wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben. Viele Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge vor allem für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden vor. Lesen Sie nach – ein Kollektivvertrag muss bei Ihnen im Betrieb aufliegen!
Mehrarbeit gibt es bei Teilzeitarbeit, also wenn weniger als 40 Stunden
wöchentlich gearbeitet wird, und bei ArbeitnehmerInnen mit einer
verkürzten Normalarbeitszeit aufgrund eines Kollektivvertrages, zB 38,5
Std im Handel. Die jeweilige Differenz zur gesetzlichen
Normalarbeitszeit - 8 Stunden/Tag oder 40 Stunden/Woche - heißt
Mehrarbeit.
Für Mehrarbeit erhalten Sie einen Zuschlag von 25 %; haben Sie Zeitausgleich vereinbart, bekommen Sie dann den Zuschlag, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres Zeitausgleich erhalten haben. Die Vereinbarung eines anderen 3-Monatszeitraumes ist zulässig.
Für die Stunden zwischen der kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit (zB 38,5 Std.) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Std.) bekommen Sie nur dann einen Zuschlag, wenn der Kollektivvertrag einen Zuschlag vorsieht.
Achtung: Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen (zB bzgl. der Zuschlagshöhe)!
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