Lärm­schutz im Be­trieb

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Gesundheit von Arbeit­nehm­er­Inn­en nicht geschädigt wird. Da die Einwirkung von Lärm das Gehör schädigt müssen am Arbeitsplatz präventive Schutzmaßnahmen ge­troffen werden.

Lärm­schwer­hörig­keit ist dennoch die mit Abstand am öftesten anerkannte Be­rufs­krank­heit in Österreich. In Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeits­stellen mit hohem Maschineneinsatz oder beispielsweise auf Baustellen ist der Lärmpegel meist besonders hoch. Hier haben Sie das Recht, dass Ihr Gehör vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen untersucht wird. Ihr Arbeit­geber ist verpflichtet den Lärm an Arbeitsplätzen entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten. Das kann beispielsweise mittels Messung sicher­gestellt werden. Werden Lärmgrenzen überschritten sind Maßnahmen zu setzen. Ein Recht auf Schutz haben Sie aber bereits bei niedrigerer Be­last­ung.

Lärmgrenzen

Allgemein unterscheidet man in der Verordnung über den Schutz der Arbeit­nehm­er­Innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV) zwischen störendem und gehörgefährdendem Lärm. Bei der Bewertung von Lärm sind die von außen einwirkenden Geräusche wie Lärm aus anderen Räum­en, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm sowie Lärm von einer Bau­stelle miteinzubeziehen.

Folgende „Lärmgrenzen“ gelten:

Störender Lärm:

  • 50 Dezibel bei überwiegend geistiger Tätigkeit, sowie in Aufenthalts,- und Bereitschaftsräumen
  • 65 Dezibel bei normaler Büroarbeit (Dieser Wert kann bereits überschritten sein, wenn es Ihnen im Büro fast schon so laut wie im Straßenverkehr vor­kommt.)

Gehörgefährdender Lärm:

  • 80 Dezibel – Gehörschutz muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
  • 85 Dezibel – Gehörschutz muss von Arbeitnehmern, in den dafür vor­ge­seh­en­en und gekennzeichneten Bereichen, verwendet werden

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 3, 50, 65, 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)

Gehörschutz

Schon ab 60 Dezibel verändern sich Blutdruck oder Herzfrequenz. Betroffene ArbeitnehmerInnen müssen jedenfalls ab 80 Dezibel einen Gehörschutz be­kommen, da sonst das Gehör geschädigt werden kann.  Beim Überschreiten der 85 Dezibel Lärmgrenze sind folgende Maßnahmen in der aufgelisteten Reih­en­folge zu setzen: baulich/technische Maßnahmen (Lärmminderung an der Quelle), organisatorische Maßnahmen (Expositionszeit der Arbeit­nehm­er­Inn­en verringern) und erst zuletzt die Verwendung von persönlicher Schutz­aus­rüst­ung. Die 85 Dezibel Lärmgrenze darf nur überschritten werden, wenn es technisch nicht möglich ist den Lärm zu mindern. Werden diese Werte über­schritten so ist ein Gehörschutz auszuwählen, der die Lärmbelastung für den Be­troffen­en unter den gehörschädigenden Bereich senkt. Produkte für den Schutz des Gehöres gibt es in verschiedenen Ausführungen. Sie fallen in die Kategorie Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Diese Ausrüstungen sind vom Arbeit­geber zur Verfügung zu stellen und müssen in den dafür vorgesehenen Be­reich­en auch verwendet werden. Bereiche in denen Gehörschutz Trage­pflicht gilt sind mit dem blauen Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ zu kenn­zeich­nen.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen

ArbeitgeberInnen haben auch dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regel­mäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hör­fähig­keit unterziehen.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 50 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 4 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ 2008)
  • Anhang 1, Teil 2: Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen (§4)

Telefongespräche, Geräte & Arbeitsabläufe

Lärm muss gar nicht laut oder gehörschädigend sein, auch störender Lärm ist zu mindern. Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Sollten Geräte oder Arbeitsabläufe den Lärm in Betriebsräumen dramatisch erhöhen, muss hier ebenfalls eine Be­wert­ung des Lärms stattfinden. Werden die vorgeschriebenen Lärmgrenzen über­schritten so sind bauliche Maßnahmen zu setzen. Bewährt hat sich die Unter­bringung von Druckern und ähnlichen Geräten in separaten Räumen oder Nischen. Alternativ können auch Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel das Abschirmen der Lärmquelle getroffen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Sicherheitsfachkraft.

Lärm Messungen

Lärm am Arbeitsplatz ist einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unter­zieh­en. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder In­ver­kehr­bringer­an­gaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Be­rechn­ungs­ver­fahr­en herangezogen werden.

Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte oder eine Überschreitung für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Messungen sachkundig ge­plant werden und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führ­en. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse müssen nach­voll­zieh­bar sein und dokumentiert werden. Diese Messungen dürfen nur von fach­kundig­en Personen oder Diensten durchgeführt werden.

Beteiligungsrechte von Betriebsräten und SVPs

ArbeitgeberInnen sind laut Arbeitsverfassungsgesetz verpflichtet Betriebsräte unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen zu informieren und ihnen Ein­sicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren. Wenn keine Be­leg­schafts­organe errichtet sind, sind Arbeitgeber verpflichtet die Sicher­heits­ver­trau­ens­per­son­en bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (Ge­hör­schutz) zu beteiligen.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
  • § 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

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