Insolvenz-Entgelt – die AK verhilft Ihnen zu Ihrem Geld!
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist insolvent und kann Sie nicht mehr zahlen – wie kommen Sie nun zu Ihrem Geld? Keine Sorge: Ihre Ansprüche zahlt der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF). Sie brauchen aber jemand, der Ihre offenen Forderungen ausrechnet und einfordert. Genau dabei unterstützen wir Sie! Erfahren Sie hier die Details.
Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?
Wenn ein Unternehmen pleite ist und keine Löhne oder Gehälter mehr zahlen kann, bekommen die Beschäftigten das „Insolvenz-Entgelt“ aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF). Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich Lehrlinge)
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- deren Hinterbliebene oder Erben
Wer hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?
- Werkvertragsnehmer:innen
- atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer:innen in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
- Gesellschafter:innen mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft
Wie komme ich zu meinem Geld?
Über uns – oder besser gesagt über den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA). Das ist ein gemeinsamer Verein von Arbeiterkammern und Gewerkschaften. Wir rechnen aus, was Ihnen zusteht. Danach melden wir Ihre Forderungen bei Gericht an und beantragen für Sie das Geld beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF). Das kostet Sie nichts. Wir brauchen nur die Zustimmung (insbesondere Vollmacht), dass wir Sie vertreten dürfen.
Achtung!
Wie viel Geld bekomme ich?
Die gute Nachricht in dieser schwierigen Zeit: Sie bekommen nicht nur einen Teil Ihres Geld, wie viele andere Gläubiger:innen. Sie bekommen im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen alles, was Ihnen zusteht, vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.
Was umfasst das Insolvenz-Entgelt?
- laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstundenzahlungen etc.)
- Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung
- Abfertigung (alt)
Das Insolvenz-Entgelt wird höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 12.120 Euro (im Jahr 2024) übernommen. Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Was wird vom Insolvenz-Entgelt abgezogen?
- Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
- Lohnsteuer (pauschal zunächst 15 %, durch Steuerfreibeträge effektiv 12 %)
Die endgültige Lohnsteuer wird erst später errechnet. Sie müssen in dem Jahr, in dem Sie das Insolvenz-Entgelt erhalten, eine Arbeitnehmerveranlagung („Lohnsteuerausgleich“) machen. Nach dieser Pflichtveranlagung kann es zu einer Steuer-Nachforderung oder Rückerstattung kommen. Mehr Infos dazu finden Sie hier
Was passiert mit meiner Abfertigung?
Abfertigung neu
Wenn Sie nach dem 1.1.2003 in der Firma begonnen haben, sind Ihre Abfertigungsansprüche bei Ihrer betrieblichen Vorsorgekasse geparkt. Sie können die Abfertigung dort liegen lassen oder sie auch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig auszahlen lassen. Gerne beraten wir Sie dazu.
- Finden Sie hier den Kontakt zur AK in Ihrem Bundesland
- Nähere Infos zur Abfertigung neu finden Sie hier
Abfertigung alt
Wenn Sie vor dem 1.1.2003 in der Firma begonnen haben, gelten die Regeln der Abfertigung alt. Sie bekommen Ihren Abfertigungsanspruch durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ausbezahlt.
Für gesetzliche Abfertigungsansprüche (Abfertigung alt) erhalten Sie im Jahr 2024 Insolvenz-Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto 6.060 Euro ungekürzt.
Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto 9.090 Euro. Die Lohnsteuer beträgt 6%.
Was bekomme ich für meine angesparten Gutstunden (Zeitguthaben)?
Für Zeitguthaben (Gutstunden) erhalten Sie Insolvenz-Entgelt bis maximal brutto 50,50 Euro (Wert 2024) pro Stunde inklusive Zuschlag.
Welche Anspruchszeiträume sind gesichert?
- Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenz oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.
- Ältere Ansprüche sind nur gesichert, wenn sie beim Arbeitsgericht innerhalb von 6 Monaten (ab Fälligkeit) eingeklagt werden.
Wichtig!
Wie lange sind die Ansprüche gesichert?
a) Bis zur Berichtstagsatzung: Bei diesem Gerichtstermin entscheidet das Gericht, ob das Unternehmen fortgeführt wird oder endgültig geschlossen werden muss.
Ihr Anspruch auf Lohn oder Gehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist jedenfalls bis zur Berichtstagsatzung gesichert.
b) Nach der Berichtstagsatzung müssen Sie Ihren Austritt aus der Firma erklären, sobald Sie den Lohn zum ersten Mal nicht mehr (vollständig) von Arbeitgeber:in oder Insolvenzverwalter:in bekommen. Nur so haben Sie einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für die Phase ab der Berichtstagsatzung.
Wann enden meine Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt?
- Auf alle Fälle dann, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
- Falls keine Berichtstagsatzung stattfindet: Am Ende des 3. Monats nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach müssen Sie den Austritt erklären, wenn Sie erstmals keine (vollständige) Zahlung erhalten.
- Bei Konkursabweisung: Falls die Insolvenz abgewiesen wird, weil kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, zahlt der Insolvenz-Entgelt-Fonds bis zum Ende des dritten Monats nach dem Abweisungsbeschluss.
Achtung!
Was passiert mit ungesicherten Forderungen?
Es gibt auch Ansprüche, die nicht durch Gesetz gesichert sind. Das sind zum Beispiel:
- freiwillige Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche oder kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen.
- Ansprüche, die älter als 6 Monate sind
Für diese ungesicherten Ansprüche können Sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Teil (Quote) - wie die anderen Gläubiger - erhalten. Voraussetzung ist, dass die Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet. Auf alle Fälle helfen wir Ihnen auch in diesem Fall, zu Ihrem Geld zu kommen.
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Insolvenzschutz
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